{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-08-03_2_StR_345_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-08-03","aktenzeichen":"2 StR 345/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 345/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried Di zus 1, dort geboren\n\nem WEB 1959, zur Zeit in Strafhaft in anderer\nSache,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 3. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten >\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 26. Januar 1984 in den Strafaussprüchen\n(gegen ihn und den Mitangeklagten a)\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten (BEP\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\neine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nfestgesetzt und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten erkannt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist\nzum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt je-\n\nL3\n\n- 3 -\n\ndoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Gemäß\n\n§ 357 StPO ist außerdem der Strafausspruch gegen\n\nden ebenfalls wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten > aufzuheben.\n\nDie Strafkammer hat die Unterstützungshandlungen\nder beiden Angeklagten allein \"deshalb\", weil die unterstützte Haupttat eine nicht geringe Menge von 10 kg\nHaschisch betraf, \"auch als eine Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" angesehen. Das war rechtsfehlerhaft, weil\nfür jeden Beteiligten gesondert - wenn auch unter Berücksichtigung der Haupttat - zu prüfen ist, ob sein\nTatbeitrag als besonders schwer erscheint (BGH\nNStZ 1981, 394; 1982 206 und ständige Rechtsprechung).\nDer Senat kann, zumal bei Berücksichtigung der zahlreichen von der Strafkammer angeführten Milderungsgründe,\nnicht ausschließen, daß sich der Fehler zum Nachteil der\nbeiden Angeklagten in den Strafaussprüchen ausgewirkt\nhat.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier RiBGH Gollwitzer ist\nin Urlaub ortsabwesend\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-03/2-str-345-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-03/2-str-345-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.460444+00:00"}}