{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-07-20_2_StR_381_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-20","aktenzeichen":"2 StR 381/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 381/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hans-ürgen SED sus ci,\ngeboren am HEEBD 1955 in S@p/rrs. cum.\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n2. Sonja SS EB , geborene WB, aus ca\nEEE, zevoren an 1955 in SE /\nKrs. ED.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge -\n\nA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nHans-Jürgen SD wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 2. März\n1984, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des\n\nAngeklagten Hans-Jürgen SP\nund die Revision der Angeklagten\n\nSonja SQ werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin Sonja Sg»\nhat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung der Angeklagten Sonja Sg\n\nhat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufgedeckt\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Das gleiche gilt für die Revision\ndes Angeklagten Hans-Jürgen Sp, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung\nrichtet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat es abgelehnt, den für minder\nschwere Fälle des § 30 BtMG geltenden Strafrahmen anzuwenden. Die hierfür gegebene Begründung ist unzureichend,\nweil sie zwei für die Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt 1äßt.\n\nSo beachtet die Strafkammer zunächst nicht, daß\ndie Menge des eingeführten Rauschgifts zwar nicht mehr\ngering, mit 2,4 g Heroinhydrochlorid und 1,508 g Kokain\naber auch nicht besonders groß ist. Werden derartige\nMengen, wie hier, ausschließlich zum Eigenverbrauch\neingeführt, liegt es nahe, einen minder schweren Fall\nzu bejahen (BGHSt 31, 163 f; BGH Strafverteidiger 1983,\n152, 202; ständige Rechtsprechung). Die Strafkammer übersieht weiter, daß der objektive Tatbeitrag des Angeklagten nur darin bestand, die Angeklagte Sonja sm. die\ndas Rauschgift in ihrem Büstenhalter versteckt hatte,\nbei der Einfuhr im Kraftwagen zu begleiten, so daß er\nin seinem Gewicht einer Beihilfehandlung ähnelte (BGH,\nBeschluß vom 15. April 1983 - 2 StR 192/83 = Strafverteidiger 1983, 332, 333).\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer bei Beachtung der aufgeführten Umstände zur\nBejahung eines minder schweren Falles gekommen wäre.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird bei der\nStrafzumessung zu prüfen haben, ob mit der durch Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 20. April 1983\n- 5 Ls 100/85 - gegen den Angeklagten verhängten\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten eine Gesamtstrafe\nzu bilden ist. Die bisherigen Feststellungen zu\ndieser Bestrafung sind unzureichend, weil weder der\nTag des letzten tatrichterlichen Urteils (§ 55 Abs. 1\nSatz 2 StGB) noch die Verbüßungsdaten (§ 55 Abs. 1\nSatz 1 StGB) bekannt gegeben werden.\n\nMösl Müller Meyer\n\nRichter am Bundesgerichts- Gollwitzer\nhof Theune ist in Urlaub\nortsabwesend.\n\nMösl\n\nAL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-20/2-str-381-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-20/2-str-381-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.921161+00:00"}}