{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-07-18_2_StR_322_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-18","aktenzeichen":"2 StR 322/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2\n\na) Ein Vergehen ist nicht schon deshalb ungeeignet, zwei\nVerbrechen zur Tateinheit zu verbinden, weil diese nach\nder abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise\n\nschwerer wiegen als jenes.\n\nb) Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nbesonders schwerem Fall kann zwei Fälle der Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat\n\nzusammenführen.","text_plain":"M\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 52; BtMG 1981 Sg 29 Abs. 3 Nr. 4, S 30\nAbs. 1 Nr. 4 und Abs. 2\n\na) Ein Vergehen ist nicht schon deshalb ungeeignet, zwei\nVerbrechen zur Tateinheit zu verbinden, weil diese nach\nder abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise\n\nschwerer wiegen als jenes.\n\nb) Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nbesonders schwerem Fall kann zwei Fälle der Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat\n\nzusammenführen.\n\nBGH, Urt. v. 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84 - LG Limburg\n\n4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 322/84\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handformer Ralpn x > . aus SG,\ndort geboren am il 1561,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgeriichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEID\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > aus Weg\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Limburg vom\n\n29. Februar 1984\n\nWG\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\\\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen ver-\n\nurteilt, wobei es die Einfuhr jeweils als minder schwer (s 30\n\nAbs. 2 BtMG) und das Handeltreiben als besonders schwer (§ 29\n\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG) bewertet hat.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs; die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nIm August oder September 1983 faßte der Angeklagte den Entschluß, mit Haschisch zu handeln. Er kaufte in den Niederlanden\nca. 500 g (THC-Gehalt 5,2 %) und verbrachte sie in die Bundesrepublik Deutschland. Hier teilte er das Rauschgift portionsweise auf und verkaufte es in einschlägigen Lokalen über verschiedene Vermittler, die ihrerseits kleinere Mengen des Betäubungsmittels als Provision erhielten. Er selbst hielt sich im\nHintergrund. Als er auf diese Weise ca. 420 g abgesetzt und noch\n80 g, die auch zum Verkauf bestimmt waren, in Besitz hatte, fuhr\ner am l. November 1983 abermals in die Niederlande und erwarb\nzum Zwecke des Handeltreibens bei demselben Lieferanten weitere\n384,4 g Haschisch (THC-Gehalt 6,3 %), versteckte es in seinem\nPkw und kehrte in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Die\nMittel zum zweiten Ankauf entnahm der Angeklagte einem größeren\nGeldbetrag, den er wegen eines erlittenen Verkehrsunfalles Ende\n\nOktober 1983 von einer Versicherungsgesellschaft erhalten hatte.\n\nAH\n\nDie aus dem ersten Geschäft verbliebenen 80 g und das am\n1. November 1983 gekaufte Rauschgift wurden am 2. November 1983\nsichergestellt, als der Angeklagte zufällig in eine Verkehrs-\n\nkontrolle geriet.\n\n2. Zum Verhältnis der Taten untereinander hat die Kammer\nausgeführt, Fortsetzungszusammenhang komme nicht in Betracht,\nweil der Angeklagte sich \"zum einen auf dem vorliegenden Beziehungs- und. Betätigungsfeld noch kein eingespieltes Bezugs- und\nVerkaufssystem aufgebaut hatte, dessen er sich bedienen konnte\"\nund zum anderen, \"weil die zweite Fahrt nach Holland eng mit dem\nUmstand in Zusammenhang stand, daß der Angeklagte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine höhere Abfindung erhalten\nhatte\" (UA S. 11). Erst diese Entwicklung habe in ihm einen\n\nneuen Tatentschluß ausgelöst.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Die Handlungen des Ange-\n\nklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu beurteilen.\n\na) Der Angeklagte hat den Entschluß, ein zweites Mal in\ndie Niederlande zu fahren, gefaßt, als das Handeltreiben mit den\nzunächst erworbenen 500 g Haschisch noch nicht beendet war. Zu\ndiesem Zeitpunkt war er noch im Besitz von 80 g, die ebenfalls\nzum Verkauf bestimmt waren. Ein Gesamtvorsatz liegt auch dann\nvor, wenn der Täter bis zur Beendigung der ersten Tat seinen\n\nVorsatz auf weitere Handlungen ausdehnt (BGHSt 23, 33; BGH,\n\nUrteil vom 18. Januar 1984 - 2 StR 437/83; Beschluß vom\n\n17. Februar 1984 - 2 StR 866/83; Urteil vom 21. März 1984\n\n- 2 StR 730/83). Zwar kann allein aus der zeitlichen Überschneidung zweier Straftaten noch nicht auf eine Erweiterung\ndes ursprünglichen Vorsatzes geschlossen werden (vgl. BGH,\nUrteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83), hier richten sich\njedoch beide Taten gegen das gleiche Rechtsgut, die Art des\nEinkaufs war gleichartig, und es spricht nichts dafür, daß der\nAngeklagte beim geplanten Absatz der zweiten Teilmenge anders\nvorgehen wollte als beim Verkauf der ersten. Die beiden Fälle\n\ndes Handeltreibens sind deshalb als eine Tat zu bewerten.\n\nb) Da die beiden Teilakte dieser Tat mit den zwei Fällen\nder Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit stehen, sind alle Handlungen als eine Tat\n\nim Rechtssinne zu bewerten.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine\nfortgesetzte Tat zwei weitere Delikte, mit denen sie jeweils in\nTateinheit steht, allerdings dann nicht zu einer rechtlichen\nEinheit verbinden, wenn beide schwerer wiegen als erstere (vgl.\nBGHSt 2, 246; 18, 26; BGH, Urteil vom 16. September 1975 -\n\n1 StR 368/75; Urteil vom 10. Februar 1977 - 4 StR 623/76; Beschluß vom 19. August 1982 - 1 StR 749/81).\n\nM\n\nDieses Ergebnis wird damit begründet, daß die Schuld des\nTäters, der ein schweres Strafgesetz mehrmals verletzt und demgemäß mehrere Strafen verdient hat, nicht dadurch geringer\nwerde, daß er tateinheitlich auch noch gegen minder schwere\nStrafgesetze verstoßen hat (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975\n- 5 StR 435/75), und daß eine andere Beurteilung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht mehr im Einklang stehen würde.\nAuch bedeute es eine Umkehrung der sozial-ethischen Bewertung\nmenschlichen Verhaltens, Fälle schwerer strafbarer Handlungen\neiner minder schweren Straftat unterzuordnen [BGHSt 18, 26, 29;\n1, 67, 70). Dieser Begründung ist entgegengehalten worden, es\nsei nicht einzusehen, warum die Privilegierung der Idealkonkurrenz ungerecht sein soll, wenn der Täter zwei schwere Delikte\nnur durch ein leichtes verbindet, aber angebracht sei, wenn er\ndie Verbindung durch ein schweres Delikt herbeiführt (vgl.\n\nSamson in SK StGB S 52 Rdn. 19).\n\nDie Frage, ob ein leichteres Delikt zwei schwerere zu einer\nTat im Rechtssinne verbinden kann, muß hier nicht entschieden\nwerden, denn das Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall ist gegenüber dem Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nnicht eine so minder schwere Straftat, als daß die Verbindung\ndieser Handlungen zu einer gemeinsamen Tat dem Gerechtigkeitsprinzip oder sozial-ethischen Bewertungsgrundsätzen widerspre-\n\nchen könnte. Das gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden\n\nFall - das Verbrechen der Einfuhr als minder schwerer Fall beurteilt wird und die Strafe deshalb dem für das Vergehen vorgesehenen Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen werden muß,\nZwar ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge auch dann als Verbrechen zu bewerten, wenn sie als minder\nschwerer Fall im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG angesehen wird,\nwährend Handeltreiben mit Betäubungsmitteln trotz der Qualifizierung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ein Vergehen bleibt. Auf\ndiese abstrakte Betrachtung allein kommt es jedoch nicht an. Der\nAufteilung strafbarer Handlungen in Verbrechen und Vergehen\nkommt in erster Linie gesetzestechnische Bedeutung zu (vgl.\nSchreiber in SK StGB § 12 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder,\n\nStGB 21. Aufl., § 12 Rdn. 4).\n\nFür beide Deliktsformen wird - anders als nach früherem\n\nRecht - dieselbe Strafart angedroht.\n\nAuch die Strafrahmen weisen - berücksichtigt man die zahlreichen möglichen Verschiebungen bei minder schweren oder beson-\n\nders schweren Fällen - oft weitreichende fiberschneidungen auf.\n\nDie Bewertung verschiedener Taten als Verbrechen oder Vergehen sagt danach noch nichts darüber aus, welche Tat im konkreten Fall schwerer und welche leichter wiegt. Besonders dann,\nwenn der im konkreten Fall für das Vergehen anzuwendende Straf-\n\nrahmen höher ist als derjenige, der für die Verurteilung wegen\n\nAH\n\nder Verbrechen in Betracht kommt, kann das Vergehen nicht mehr\nals minder schwere Straftat angesehen werden, welche aus \"Grundsätzen der Gerechtigkeit\" die - im konkreten Fall mit geringerer\nStrafe bedrohten - Verbrechen nicht zu einer Einheit verbinden\nkönnte. Einen derartigen abstrakten Gerechtigkeitsgrundsatz gibt\nes nicht. Auch der Gesichtspunkt, daß die Verbindung verschiedener Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne nicht zu einer Umkehrung der sozial-ethischen Bewertung menschlichen Verhaltens\nführen dürfe und es deshalb verbiete, schwere strafbare Handlungen einer minderen Straftat unterzuorädnen, läßt eine solche abstrakte Beurteilung nicht zu. Bewertet werden kann immer nur der\nkonkrete Fall. Eine abstrakte Bewertungsregel des Inhalts, daß\nein Verbrechen auch dann noch schwerer wiegt als ein Vergehen,\nwenn der in einem bestimmten Fall für das Verbrechen gegebene\nStrafrahmen niedriger ist als der für das gleichzeitig begangene\nVergehen, wäre mit dem Gebot, die Strafe dem in diesem Fall\nhöheren Strafrahmen des Vergehens zu entnehmen, nicht zu ver-\n\neinbaren.\nDer Senat konnte den Schuldspruch ändern.\n\nEs ist zwar nicht völlig auszuschließen, daß die Einfuhr\nnicht erneut.als minder schwere angesehen wird, jedoch könnte\nauch in diesem Fall das fortgesetzte Handeltreiben in einem\nbesonders schweren Fall beide Handlungen noch zu einer einheit-\n\nlichen Tat verbinden. Das gleiche gilt, wenn einerseits ein be-\n\nsonders schwerer Fall des Handeltreibens verneint, andererseits\n\nein minder schwerer Fall der Einfuhr bejaht werden würde.\n\nIn beiden Fällen verbieten es weder sozial-ethische Bewertungsgrundsätze, die zwischen den Taten bestehende Verbindung\nauch rechtlich als solche zu beurteilen, noch wird das Gerech-\n\ntigkeitsprinzip dadurch berührt.\n\nAnders wäre es allerdings, wenn der Tatrichter einen Regelfall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\ni.S. von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bejahen und gleichzeitig, trotz\nVorliegens des Regelbeispiels i.S. von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG,\neinen besonders schweren Fall des Handeltreibens verneinen\n\nwürde.\n\nEine solche Bewertung wäre aber nach den Feststellungen\nnicht gerechtfertigt, sie wäre zu Lasten des Angeklagten wider-\n\nsprüchlich und rechtsfehlerhaft.\n\nA\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch zu bedenken\n\nhaben, daß § 31 BtMG nicht nur dann Anwendung findet, wenn mit\n\nHilfe des Angeklagten ein Großdealer überführt werden konnte.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-18/2-str-322-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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