{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-07-18_2_StR_261_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-18","aktenzeichen":"2 StR 261/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 261/84 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Hans-Dieter W EB aus KB,\ngeboren am «an 1961 in Be, Kreis HB,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n2\n\n0\n\nDer 2. Strafsenat des Burdesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juli 1984,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin\nI] in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGEB bei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1983\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nBd\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n11 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Insoweit wird auf\ndie zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der\nAntragsschrift vom 2. Mai 1984 Bezug genommen. Die auf die\nSachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat\nauch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles im Sinne des § 213, 2. Alternative StGB ist, ob das\ngesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und\nder Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung\ndes Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung\ndieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich,\nbei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,\nihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81 -, vom 22. Juli 1981\n- 3 StR 257/81 - und vom 6. März 1982 - 2 StR 195/82 -; ständige Rechtsprechung).\n\nDie Strafkammer hat die Ablehnung der Annahme eines ninder schweren Falles des Totschlags im Sinne von § 213, 2. Alternative StGB unter Hinweis auf die einschlägige Vorstrafe\n\ndes Angeklagten und die brutale Tatausführung zwar nur knapp\nbegründet, sie hat sich jedoch im unmittelbaren Anschluß dar.\nan in weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung)\nmit den für den Angeklagten sprechenden Umständen auseinander.\ngesetzt und zu Gunsten des Angeklagten sein von Reue getragenes Teilgeständnis, seine relative Jugend, einen noch nicht\naufgeholten Reiferückstand und eine mögliche alkoholbedingte\nEnthemmung ebenso berücksichtigt wie die Umstände, daß es sich\num eine Augenblickstat handelte und dem Angeklagten nur beding.\nter Tötungsvorsatz nachzuweisen war. Der Senat schließt aus,\ndaß diese Umstände und das bei der Ablehnung eines minder\nschweren Falles gemäß § 213, 1. Alternative StGB gewürdigte\nVerhalten des Tatopfers vor der Tat bei der Prüfung, ob ein\nsonst minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Da die Strafkammer somit auf der\nGrundlage des Gesamteindrucks von Tat und Täter eine vertretbare Entschei dung getroffen hat, ist diese aus Rechtsgründen\nnicht angreifbar (BGH, Urteile vom 12. Februar 1980 - 1 StR\n476/79 - und vom 6. Mai 1980 - 4 StR 174/80). Das Rechtsmittel\nist deshalb als unbegründet zu verwerfen.\n\nMösl Müller Meyer\n\nRiBGH Theune ist Gollwitzer\nin Urlaub ortsabwesend.\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-18/2-str-261-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-18/2-str-261-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.822794+00:00"}}