{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-07-18_2_StR_144_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-18","aktenzeichen":"2 StR 144/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 144/84 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen H EEE zus CB, geboren an\nEB 1555 in Cu,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juli 1984,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt I au: \"eg\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Gießen vom 4. November 1983\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNachdem die Sache teilweise bereits zweimal vom\nSenat an das Landgericht zurückverwiesen worden war,\nhat dieses den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten\nverurteilt sowie mehrere sichergestellte Gegenstände\neingezogen. Die dem Angeklagten in der Anklageschrift\nweiter zur Last gelegten Verstöße gegen § 11 Abs. 1\nNr. 1 (fortgesetzter Erwerb) und Nr. 7 BtMG aF hat es\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch,\nweil das Urteil auf dem an sich gegebenen Fehler\nnicht beruht.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1983 beantragte der Verteidiger bei seinem Schlußvortrag hilfsweise die Ladung und Vernehmung des Zeugen TB zun\nBeweis dafür, daß der Zeuge im Oktober 1979 an den Angeklagten nicht fünf kg Haschisch verkauft und übergeben hat.\n\nDer Zeuge war am 7. Mai 1980 wegen Verstoßes gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Da er\nsich der Vollstreckung dieser Strafe entzieht, besteht\ngegen ihn seit dem 9. April 1981 ein Haftbefehl. In der\nfrüheren Hauptverhandlung vom 3. Juli 1981 gegen den Beschwerdeführer wurden Aussagen des Zeugen gemäß § 251\nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO verlesen. Eine entsprechende Entscheidung beantragte der Staatsanwalt im Termin\nvom 15. September 1982. Die Strafkammer lehnte dies ab,\nweil der Zeuge nicht unerreichbar sei; gemäß der Bekundung eines anderen Zeugen komme er zur Zeit seiner Wehrpflicht in der Türkei nach; laut Auskunft des türkischen\nGeneralkonsulats könne seine Anschrift über das türkische\nVerteidigungsministerium in Erfahrung gebracht werden.\nDie Sache wurde dann vertagt. Der Strafkammervorsitzende schrieb an den in Wiesbaden wohnhaften Vater des\nZeugen To. sein Sohn werde als Zeuge dringend\nbenötigt, er möge daher dessen Anschrift mitteilen;\nfalls der Sohn sich in der Türkei aufhalte, könne ihm\nfreies Geleit zugesichert werden. Hierauf teilte der\nVater des Zeugen mit, daß sich dieser nicht in der\nBundesrepublik Deutschland aufhalte und aus persönlichen Gründen nicht zurückzukehren wünsche. Dennoch\nwandte sich der Vorsitzende an das Verteidigungsministerium in Ankara mit der Bitte un Zustellung\neiner Zeugenladung an den Zeugen Tg. In der für\ndiesen bestimmten Ladung wurde ihm unter Bezugnahme\nauf Art. 12 EuRHÜbk freies Geleit zugesichert. Ferner\nversuchte die Staatsanwaltschaft, über das LKA und\n\nInterpol Ankara die ladungsfähige Anschrift des Zeugen\n\nzu ermitteln. Es gelang jedoch trotz Erinnerung bei\nInterpol Ankara nicht, seinen Aufenthaltsort vor dem\nneuen Hauptverhandlungstermin zu erfahren. In dieser\nHauptverhandlung (19. Oktober 1983) überreichte der\nVerteidiger einen Brief des Zeugen su. durch den\n\ner den Anwalt von der Anschrift des Zeugen TED\ninformierte. Einen erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft\nauf Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung des Zeugen nach § 251 Abs. 1 StPO lehnte\ndas Gericht mit der Begründung ab, der Zeuge könne nicht\nals unerreichbar angesehen werden, nachdem der Verteidiger eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen mitgeteilt\nhabe.\n\nWie anfangs erwähnt wurde, beantragte der Verteidiger in dieser Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1983\nhilfsweise die Ladung und Vernehmung des Zeugen Tu>\nzu dem genannten Beweisthema. Das Landgericht beschloß,\ndem \"Hilfsbeweisamtrag\" nachzugehen. Die Verhandlung\nwurde bis zum 28. Oktober 1983 unterbrochen. Mit Fernschreiben vom 20. Oktober 1983 bat die Staatsanwaltschaft das BKA, bei Interpol Ankara eine Überprüfung\nder vom Verteidiger angegebenen Zeugenanschrift in der\nTürkei zu veranlassen. Weiter ersuchte sie die Kriminalpolizei in Wiesbaden, die Eltern des Zeugen zu befragen,\nob die Adresse zutreffend sei oder sie eine andere\nAnschrift ihres Sohnes nennen könnten. Bis zum neuen\nHauptverhandlungstermin ging trotz Erinnerung keine\nAntwort von Interpol Ankara ein. Die Eltern des Zeugen\n\nerklärten gegenüber der Kriminalpolizei, sie hätten\nschon seit mehr als zwei Jahren nichts mehr von ihrem\nSohn gehört, die bezeichnete Anschrift sei ihnen unbekannt. Trotz des Widerspruchs des Verteidigers wurde\nin der Fortsetzungsverhandlung vom 28. Oktober 1983\n\ndas gegen den Zeugen TB in eigener Sache ergangene\n\nUrteil vom 7. Mai 1980 auszugsweise verlesen. Außerdem\nwurde im nächsten Termin der in jenem Verfahren tätig\ngewesene Richter u als Zeuge vernommen. Der Verteidiger erklärte in seinem erneuten Plädoyer, daß er\nseinen \"Eventual-Beweisamtrag\" nicht für erledigt\nerachte.\n\nDas Landgericht hat in seinem Urteil die Ansicht\nvertreten, dem Hilfsbeweisamtrag brauche nicht entsprochen zu werden. Es handele sich bei ihm um einen\nunzulässigen Beweisermittlungsamtrag, da er keine\nkonkrete positive Tatsachenbehauptung, sondern nur\nein allgemeines Bestreiten der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Tat enthalte. Im Hinblick auf das in\nder Hauptverhandlung verlesene Urteil von\n7. Mai 1980 in der Strafsache gegen den Zeugen\nT@EEEBB und angesichts der Aussagen des Richters\nCB. zus denen sich ergebe, daß Tee in\nseinem eigenen Verfahren gestanden habe, im Oktober\n1979 an den jetzigen Angeklagten 5 kg Haschisch verkauft zu haben, von denen der Angeklagte viermal je\nein kg in Wiesbaden abgeholt und er selbst das weitere\nkg nach Gießen gebracht habe, hätte in dem Antrag zum\nAusdruck gebracht werden müssen, daß dieses Geständnis\n\nfalsch gewesen sei und der Zeuge nunmehr andere Bekundungen machen werde. In diesem Zusammenhang hat\ndas Landgericht auf das Urteil des Senats vom 7. September 1983 - 2 StR 278/83 - verwiesen.\n\nZu Recht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß die Bewertung jenes hilfsweise gestellten\nAntrags als eines (unzulässigen) Beweisermittlungsamtrags unzutreffend ist. Ein solcher Antrag liegt nur\ndann vor, wenn der Antragsteller durch ihn lediglich\ndie Aufklärungstätigkeit des Gerichts in eine bestimmte\nRichtung lenken will, weil er erwartet, das Ergebnis\ndieser Nachforschungen werde ihm möglicherweise Gelegenheit geben, eine bestimmte Tatsache, die noch außerhalb\ndes Kreises seiner Vorstellung liegt, zu behaupten oder\nein Beweismittel, das ihm bisher noch unbekannt ist, zu\nbenennen. Als Ausforschungsamtrag soll er erst den Weg\nfür die Stellung eines Beweisamtrags bereiten. Dengegenüber hat hier der Angeklagte eine konkrete Tatsache angegeben und auch das zugehörige Beweismittel bezeichnet.\nFehl geht der Hinweis der Strafkammer auf jenes Urteil\ndes Senats vom 7. September 1983. Es betraf, wie seine\nBegründung ersehen läßt, einen Sonderfall. Mit ihm ist\ndie Situation im anhängigen Verfahren nicht vergleichbar.\n\nAuf dem danach vorliegenden Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Denn der Zeuge war unerreichbar. Der Antrag hätte daher aus diesem Grund\nrechtsfehlerfrei abgelehnt werden können. Durch den\n\nFunkspruch, den Interpol Ankara am 12. Dezember 1983\naufgegeben hat, steht fest, daß der Zeuge Teiln\nauch unter der in dem Hilfsbeweisamtrag behaupteten\nAnschrift unbekannt ist. Der Senat sieht als sicher\nan, daß dies schon am 4. November 1983, dem Zeitpunkt\ndes Urteils, zutraf. Andernfalls hätte nach der Überzeugung des Revisionsgerichts Interpol Ankara darauf\nhingewiesen, daß sich der Zeuge bis vor kurzem in\n\ndem angegebenen Haus aufgehalten habe, inzwischen\naber nach unbekannt verzogen sei. — Diese Behörde\nwußte durch die an sie ergangenen wiederholten Ersuchen, wie sehr das Landgericht an der Feststellung\nder Anschrift des Zeugen interessiert war.\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt nicht nur für den Schuldspruch, sondern\nauch den Rechtsfolgenausspruch. Da die seit den Taten\nmittlerweile verstrichene Zeit nicht so lange war, daß\nhierin - unter Mitberücksichtigung der vom Landgericht\n\nfestgesetzten Strafe - schon ein bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) gesehen werden\nmüßte, stellt ihre Nichterwähnung bei den mildernden\nGesichtspunkten keinen Sachmangel dar.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-18/2-str-144-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-18/2-str-144-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.781807+00:00"}}