{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-07-13_2_StR_346_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-13","aktenzeichen":"2 StR 346/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 346/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert Heinz F ED aus MB, geboren am\nGEB 1555 in vw,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1984\n\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n7. März 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Ansprüchen\n\nüber\n\na) die Einzelstrafe wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln,\nb) die Gesamtstrafe.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig gesprochen und insoweit\nEinzelstrafen festgesetzt. Aus diesen sowie den wegen Unterschlagung in zwei Fällen bereits rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\ngebildet; die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung\nhat es abgelehnt. Außerdem hat das Gericht verschiedene Gegenstände eingezogen. Die wirksam auf das Strafmaß beschränkte, auf\ndie Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum\n\nTeil erneut Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen zur Straftat des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln wurden in der Wohnung des\nAngeklagten bei einer Durchsuchung zwei Platten Haschisch, eine\nim Gewicht von 275,2 g mit einem THC-Gehalt von 5,5 % und eine\nim Gewicht von 148,3 g mit einem THC-Gehalt von 3,7 % gefunden.\nDieses Haschisch hatte einen Tag vorher ein dem Angeklagten\nbekannter Rauschgifthändäler gebracht, um es dort in den nächsten\nTagen an Angehörige der US-Streitkräfte zu verkaufen. Der Angeklagte hatte es zu diesem Zweck aufbewahrt; er wollte bei den\nVerkaufsverhandlungen dolmetschen, da der Haschischhändler die\nenglische Sprache nur unzureichend beherrschte. Für seine zug®e-\n\nsagte Mitwirkung durfte er \"von diesen Platten etwas für Be-\n\nkannte ... nehmen\"; er hatte sich 1,8 g bereits abgeschnitten\n\n(UA Bl. 8).\n\nDer diesen Fall betreffende Strafausspruch - Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten - kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten deswegen\nals besonders schwer gewertet, weil sie eine nicht geringe\nMenge von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat. Entgegen der\nAuffassung des Generalbundesanwalts kann den Urteilsausführungen\nnicht entnommen werden, daß die Strafkammer - außer der Tatsache, daß es sich um einen Einzelfall handelte - auch die\nübrigen Umstände, die für die Auswahl des Strafrahmens bedeutsan\nsind (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Mösl, NStZ 1983,\n160, 164), berücksichtigt hätte. Dazu gehörten u.a.der Tatumfang und die Gewinnerwartung, die das Gericht nur bei der Erörterung der Teilnahmeform angeführt hat, sowie die Tatsache, da?\ndas gesamte Rauschgift sichergestellt werden konnte. Angesichts\nder Gesamtmenge des Wirkstoffgehalts von 20,61 g THC hätte hier\n\nauf die ausdrückliche Erörterung nicht verzichtet werden dürfen.\n\nBei der Gesamtstrafenbildung hatte die Strafkammer eine\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie vier Gel3-\nstrafen von 90, 90, 60 und 30 Tagessätzen zu je 20 DM zu berück“\nsichtigen. Unter den gegebenen Umständen war die Prüfung, ob\ngemäß $S 52 Abs. 2 StGB die Zusammenfassung aller Strafen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe oder die Bildung einer Gesamtgeld-\n\nstrafe neben der Freiheitsstrafe angebracht ist, unerläßlich.\nDas Fehlen jeglicher Erörterungen hierzu läßt besorgen, daß\n\ndiese Prüfung unterblieben ist,\n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich\ndie vorerwähnten Rechtsfehler bei der Festsetzung der Einzelstrafe für das unerlaubte Handeltreiben, der Bildung der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewäh-\n\ntung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nIm übrigen ist die Revision aus den in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Einziehungsanordnung bleibt\n\nunberührt,\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/2-str-346-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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