{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-07-11_2_StR_291_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-11","aktenzeichen":"2 StR 291/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 291/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMohammad Sami Mo :.: SEE, seboren\n\n1961 in Tu» (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller als Vorsitzender,\n\ndie Richter- am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin 8 in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > :us >\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Hanau vom\n\n26. Januar 1984 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in zwei Fällen, ‚Vergewaltigung und (vorsätzlicher)\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und acht Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde deckt weder zum Schuldspruch noch\nzum Strafausspruch einen Rechtsfehler auf.\n\nDie Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine frühere\nFreundin,. nachdem das Verhältnis von ihr gelöst worden war,\nin der Folgezeit mehrfach umzustimmen versucht.\n\nAm 9. Juni 1983 paßte er sie an der Berufsschule ab,\npackte sie fest am Arm, forderte sie in barschem Ton auf,\nmitzukommen, suchte mit ihr sein Zimmer im Asylantenheim\nauf und schloß es von innen ab; dann verlangte er von ihr\nden Geschlechtsverkehr, zwang sie durch Androhung von\nSchlägen, ihre Hose auszuziehen, und manipulierte anschließend\n\neinige Zeit an ihrem entblößten Geschlechtsteil sowie an\nihrer nackten Brust.\n\nEtwa eine Woche später besuchte sie ihn - zusammen mit\nihrer Großmutter, die sie zu ihrem persönlichen Schutz mitgenommen hatte - im Asylantenheim, weil er ihr Aufnahmen\n(unter anderem Nacktfotos) zeigen wollte, die er von ihr\ngemacht hatte. Als sie auf Zureden der Großmutter seinem\nVerlangen nachgekommen war, mit ihm in ein Nebenzimmer zu\ngehen, schloß er dieses von innen ab, stellte das Radio\nlaut und forderte von ihr erneut den Geschlechtsverkehr;\ndaraufhin duldete sie aus Furcht vor Schlägen, daß der\nAngeklagte sie wiederum einige Zeit am nackten Geschlechtsteil und an der unbekleideten Brust betastete.\n\nAm 18. Juni 1983, als sie sich anläßlich eines Sportfestes im Festzelt befand, packte der Angeklagte sie gewaltsam am Arm, zerrte sie aus dem Zelt in ein Gebüsch\nund zwang sie mit der Androhung, sie sonst zu schlagen\nund umzubringen, zum Geschlechtsverkehr.\n\nAm nächsten Tage erschien der Angeklagte nochmals im\nFestzelt, traf sie wiederum an und forderte sie mehrfach\nvergeblich auf, mit ihm hinauszugehen; nachdem sie das\nZelt in Begleitung von Freunden verlassen hatte, stürzte\ner sich auf sie, trat sie mit Füßen und schlug auf sie ein.\n\nDer Angeklagte hat dieses Geschehen geleugnet. Die\nStrafkammer stützt ihre Überzeugung auf die Aussage des\nMädchens in der Hauptverhandlung. Diese Aussage sei\nglaubhaft. Die Zeugin habe allerdings früher sowohl bei\n\nder Polizei als auch vor dem Richter bekundet, in drei Fäl-\n\nlen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein; auch\n\nhabe sie - davon abweichend - in einem für ihren Rechtsanwalt gefertigten Schreiben lediglich von versuchten Vergewaltigungen gesprochen. Trotz dieser Unstimmigkeiten sei\n\naber die Kammer von der Richtigkeit ihrer Aussage in der\nHauptverhandlung überzeugt. Die zeugin - ein auffallend einfach\nstrukturiertes Mädchen - habe sehr zurückhaltend ausgesagt\n\nund sei ersichtlich um eine ihrer heutigen Erinnerung entsprechende Darstellung bemüht gewesen.\n\nDie Begründung dafür, warum das Gericht der jetzigen\nAussage der Zeugin gefolgt ist, reicht trotz der erwähnten\nUnstimmigkeiten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände\ndes Falles noch aus. Der Revision ist allerdings zuzugeben,\ndaß die Strafkammer sich nicht ausdrücklich mit der Frage\nauseinandergesetzt hat, wie sich die Änderung in den Angaben\ndes Mädchens erklärt. Darin liegt jedoch im vorliegenden\nFalle kein Rechtsfehler. Der Tatrichter durfte hier vielmehr rechtsfehlerfrei annehmen, daß die Glaubwürdigkeit der\nZeugin durch die Einschränkung ihrer den Angeklagten belastenden Angaben nicht berührt werde. Soweit es im Urteil\nheißt, die Zeugin habe \"sehr zurückhaltend\" ausgesagt und\nsei ersichtlich um eine ihrer \"heutigen\" Erinnerung entsprechende Aussage bemüht gewesen, wird damit zum Ausdruck\ngebracht, daß sich die Zeugin - nach der inzwischen verstrichenen Zeit - nicht mehr mit letzter Sicherheit zu erinnern vermochte, ob es bei den ersten beiden Vorfällen nur\nzu Manipulationen an Brust und Geschlechtsteil oder auch\nzum Geschlechtsverkehr gekommen war. Eine solche Abschwächung\nder Erinnerung lag hier nicht ganz fern. Den ersten beiden\n\nVorfällen folgte noch derjenige vom 18. Juni 1983 nach, und\ndie Zeugin hat bei sämtlichen Vernehmungen gleichbleibend\nbekundet, an diesem Tag von dem Angeklagten vergewaltigt\nworden zu sein. Auch hat die Zeugin, was die beiden ersten\nVorfälle angeht, mit der Einschränkung ihrer früheren Angaben den Angeklagten entlastet. Darüber hinaus ist ihre Darstellung zum Beginn des Tatgeschehens vom 18. Juni 1983 und\nzum Vorfall des folgenden Tages von anderen Zeugen bestätigt\nworden (UA S. 6). Bei dieser Beweislage war der Tatrichter\nnicht genötigt, sich ausdrücklich mit den erwähnten, von\n\nihm gesehenen Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Zeugin\nund der Frage nach einer Erklärung hierfür näher auseinanderzusetzen.\n\nDie Strafzumessung weist ebensowenig Rechtsfehler auf.\nInsbesondere halten die Ausführungen zur Unerläßlichkeit\nder Verhängung kurzer Freiheitsstrafen (§ 47 StGB) rechtlicher Prüfung stand. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß. wegen der Neigung des Angeklagten zu \"tätlichem\nund gewalttätigem Vorgehen\" die Verhängung von Freiheitsstrafen geboten sei; damit hat es in nicht zu beanstandender\nWeise dem Strafzweck der Spezialprävention Rechnung ge-\n\ntragen.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht dem Angeklagten\nschließlich auch Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Die\nUrteilsfeststellungen ergeben keinerlei Anhaltspunkte für\ndas Vorliegen besonderer Umstände, die eine Aussetzung der\nVollstreckung gerechtfertigt hätten (§ 56 Abs. 2 StGB).\n\nDie Revision ist demgemäß zu verwerfen.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-11/2-str-291-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-11/2-str-291-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.545628+00:00"}}