{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-11","aktenzeichen":"2 StR 249/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 249/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Werkzeugmacher Alfred Albert Vo aus\n\nKB, geboren am > 1954: in “En\n\n(DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Dreher Wolfgang Dom aus KB, dort\n\ngeboren am a 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof a\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten iD gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n22. Juni 1983 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte WPD nat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen. Die\n\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten\nEEEB iurch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten\nGEBE vira das vorbezeichnete\nUrteil, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nseines Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten iD wegen\nversuchten schweren Raubes oder versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen Totschlags\nverurteilt. Den Angeklagten BED hat es ebenfalls\nwegen versuchten schweren Raubes oder versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung sowie wegen fahrlässiger Tötung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe be-\n\nlegt. Die bei der Tat verwendeten Waffen sind eingezogen worden. Von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.\n\nDiese Entscheidung greifen die Staatsanwaltschaft\nund die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Rechtsmittel eine Verurteilung\ndes Angeklagten BD wegen Mordes und wendet sich\ngegen den Freispruch dieses Angeklagten vom Vorwurf\nder versuchten Anstiftung zu einem (weiteren) Mord.\n\nDie allein auf die Sachrüge gestützten Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagteng® naven\nkeinen Erfolg. Das ebenfalls mit der Sachrüge begründete\nRechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zur\nAufhebung des Strafausspruchs,\n\nI. Revisionen der Angeklagten\n\nA. Zum Schuldspruch\n\n1. Die Angeklagten wurden zu Recht wahlweise wegen\nversuchten schweren Raubes oder schwerer räuberischer\nErpressung verurteilt.\n\nSie klingelten an der Haustür des Goldwarenhändlers\nGEB. sen sie überfallen und unter Vorhalt der mitgeführten Waffen berauben wollten, Sie haben damit die\n\nBegehung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung nicht nur verabredet, sondern diese Tat\nbereits zu begehen versucht.\n\nDas Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagten erwarteten, ihr Opfer oder\neine andere Person werde ihnen an der Haustür gegenübertreten, und daß sie dann sofort nach dem Öffnen nit dem\ntatbestandsmäßigen Angriff auf diese Person (mit der\nDrohung oder mit der Gewalt) beginnen wollten (vgl.\nBGHSt 26, 201; BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1974\n- 2 StR 350/75 = BGH bei Dallinger MDR 1975, 21;\n\nBGH NJW 1954, 567; vgl. auch D. Meyer in JuS 1977,\n\n19, 22). Den Urteilsgründen ist Jedoch zu entnehnen,\ndaß die Angeklagten sich nicht im einzelnen über ihr\nOpfer und dessen Wohnung informiert hatten. So betätigten sie die Türklingel zur Wohnung der Schwester\ndes vorgesehenen Opfers, weil dort der Name WB angebracht war und die Klingel zur Wohnung des Goldwarenhändlers gfD kein Namensschild aufwies. War ihnen\naber nicht einmal bekannt, in welcher Etage des Hauses\nihr Opfer wohnte, dann konnten sie auch nicht wissen,\nob diese oder eine andere Person ihnen beim Öffnen der\nHaustür gegenübertreten oder ob z.B. ein elektrischer\nTüröffner betätigt werden würde. Sie mußten sich deshalb auf beide Möglichkeiten einrichten und hatten\nsich denn auch vor dem Klingeln bereits so bewaffnet\nund verkleidet, wie es ihnen für die Durchführung\n\ndes Überfalls notwendig erschien. Die Zeugin aD.\ndie sie vom Balkon ihrer Wohnung sah, schöpfte darum\nauch Verdacht und erklärte ihnen wahrheitswidrig,\n\nHerr BED schiafe schon.\n\nRechneten die Angeklagten aber damit, sofort nach\ndem Öffnen der Haustür mit der Gewalt bzw. der Drohung\ngegen eine Person beginnen zu müssen, so setzten sie\nmit dem Klingeln nach ihrer Vorstellung von der Tat\nzur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an.\n\n2. Soweit der Angeklagte MB seine Verurteilung\nwegen Totschlags angreift, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n3. Das gleiche gilt für den Schuldspruch gegen den\nAngeklagten WED wegen fahriässiger Tötung.\n\n1. Das angefochtene Urteil weist auch im Strafausspruch keinen den Angeklagten I) belastenden Rechtsfehler auf.\n\nWenn die Strafkammer diesem Angeklagten seine\ntegozentrische und rechtsfeindliche Lebenseinstellung\"\nanlastet, die sich in seinen Straftaten niedergeschlagen habe, insbesondere sein \"parasitäres und aggressives\nVerhalten gegenüber der Zeugin @8\", so wird ihm hier\nnicht allein eine strafrechtlich irrelevante persönliche\nLebensführung vorgeworfen, sondern ein Verhalten und\neine Lebenseinstellung, die zu den verbrecherischen\nTaten führten und durch sie besonderen Ausdruck erhielten.\n\n2. Hingegen kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten GEB nicht bestehen bleiben. Das Landgericht\nlastet diesem Angeklagten seine früheren, längere Zeit\nzurückliegenden Verurteilungen nicht strafschärfend an,\nda diese nur wegen später eingetragener Verkehrsdelikte\nnoch nicht aus dem Strafregister gelöscht seien. Es hält\nihm dabei auch zugute, daß er inzwischen sein Leben\npositiv gestaltet, durch den erfolgreichen Besuch des\nAbendgymnasiums bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit einen bemerkenswerten Leistungswiilen gezeigt\nund auch stabile persönliche Beziehungen aufgebaut\nhabe,\n\nDiese Lebensführung des Angeklagten nimmt es dann\naber zum Anlaß, gegen ihn \"um so gravierender\" den\nVorwurf zu erheben, \"daß er sich ohne Not in die\nSituation begeben hat, aus der es zu seiner Mitwirkung an den beiden Überfällen gekommen ist\".\n\nDiese Bewertung ist fehlerhaft, Einmal darf dem\nAngeklagten die positive Gestaltung seines Lebens\nnicht in dieser Weise zum Nachteil gereichen, zum\nanderen ist es unzulässig, das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend zu berücksichtigen\n(vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR\n802/83; ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise\nbei Mösl, NStZ 1982, 148, 151).\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet sie, daß der Angeklagte\nGB nicht wegen Mordes verurteilt wurde.\n\nDas Landgericht konnte nicht feststellen, warum\ndie Angeklagten ihr Opfer @B in der Garage überfallen haben und warum aD geschossen hat.\n\n\"Die Kammer hat nach allem nicht die Überzeugung\ngewinnen können, daß dem Überfall auf den Steuerberater\n= ein bestimmtes Motiv oder mehrere Tatmotive wahlweise unter Ausschluß sonstiger Möglichkeiten zugrundelagen\" (UA S. 103).\n\nSo hält sie es unter anderem für möglich, daß es\n\"sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt\" habe,\n\"der in der irrigen Vorstellung geleistet wurde, das\nOpfer habe einem anderen einmal Unrecht getan\". Das\nLandgericht kann auch nicht ausschließen, \"daß vermeintlich durch ) bewirkte eigene Nachteile oder auf einer\nganz anderen Ebene liegende Gründe\" zu der Tat führten\n(UA S. 58, 59).\n\nZwar erscheint die weitere Überlegung des Landgerichts, I] habe das Tatopfer möglicherweise nur\nzusätzlich erschrecken wollen (UA S. 108), im Hinblick\nauf die drei gezielt abgegebenen Schüsse abwegig, jedoch beruht das Urteil hierauf nicht. Konnte die Strafkammer nämlich keine Klarheit darüber gewinnen, aus\nwelchem Motiv der Angeklagte aD handelte, und\nließen sich die möglichen Motive auch nicht so weit\neingrenzen, daß nur Beweggründe im Sinne von § 211\nAbs. 2 StGB in Betracht kamen, dann durfte der Angeklagte - da sonstige Mordmerkmale nicht vorlagen -\nnur wegen Totschlags verurteilt werden.\n\nDie von der Revision vermißte Prüfung, ob zwischen\ndem möglichen Anlaß für die Tat und ihren Folgen ein\nunerträgliches Mißverhältnis bestand, konnte unter\ndiesen Umständen nicht durchgeführt werden.\n\n2. Auch die Angriffe gegen den Freispruch des Angeklagten «aD vom Vorwurf der versuchten Anstiftung\nzu einem Mord sind unbegründet. Die Urteilsgründe sind\ninsoweit rechtlich nicht zu beanstanden, die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Widersprüchen,\nLücken, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze\noder gesicherte Lebenserfahrungen. Die Strafkammer\nhat auch keinen zu strengen Maßstab an die Beweiskraft\nder für eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten\nerforderlichen Tatsachen angelegt. Die Bewertung des den\nFreispruch begründenden Beweisergebnisses ist vertretbar, darauf, ob auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte,\nkommt es nicht an.\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-11/2-str-249-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-11/2-str-249-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.519506+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-07-11/2-str-249-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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