{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-07-11_2_StR_177_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-11","aktenzeichen":"2 StR 177/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 177/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaximilian G «EEE aus TB: dort geboren am\n«u 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGE in ser verhandiung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\na bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 15. Dezember 1983 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er im Fall I der Urteilsgründe\n(schwere Brandstiftung vom 9. Januar 1981)\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nr\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner\nRevision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil\nErfolg.\n\nI.\n\nFall I der Urteilsgründe, Brandstiftung am 9. Januar 1981.\n\nInsoweit hat die Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte\nam Abend des 9. Januar 1981 in der an das Wohnhaus Im Beutelweg 10 - 12 in Tg» unmittelbar angrenzenden Gaststätte aufgehalten. In dem genannten Wohnhaus hatte früher Frau Mathilde\ncm gewohnt. Von November bis Ende 1980 hatte sie in der\nWohnung des Angeklagten, Thyrsusstraße 79, mit ihm zusammengelebt, ihn jedoch dann nach Streitigkeiten verlassen; ihren\nneuen Aufenthaltsort kannte er nicht. In der Gaststätte kam\nes zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und Frau HB,\nder Mutter von Frau GB.\n\n\"Der Angeklagte gab zu verstehen, daß er noch\nan der Mathilde GB hänge, und wünschte deren\nAufenthaltsort zu erfahren. Es wurde in diesem\nZusammenhang auch über die früheren Streitigkeiten gesprochen und über die Verletzungen,\ndie sich der Angeklagte seinerzeit zugefügt\nhatte. Dieser äußerte darauf, daß er, wenn er\nrasend sei, \"Blut oder Feuer\" sehen müsse.\n\nIn dieser Stimmung verließ er kurz nach\n22.00 Uhr durch den Hintereingang, der zur\nStraße \"Im Beutelweg\" führt, die Gaststätte\nund begab sich auf den Speicher des Hausanwesens Im Beutelweg 12, dessen Haustür sich\nnur wenige Schritte entfernt befand ....\nAuf dem Speicher waren u.a. Altmaterialien,\nGerümpel und Sessel abgestellt. Hier legte\nder Angeklagte einen Brand...\" (UA Bl. 6).\n\nEtwa 15 Minuten nachdem der Angeklagte die Gaststätte verlassen hatte, befand er sich noch in einer Entfernung von\netwa 30 m von dem Wohnhaus. Unmittelbar danach berichtete\nein neu eintretender Besucher der Gaststätte von dem Brand.\n\nl. Die Strafkammer hat als Indizien für die Täterschaft\ndes leugnenden Angeklagten - neben seiner einschlägigen Vorbelastung und seinem Aufenthalt in Brandnähe - angeführt,\n\ndaß der Angeklagte \"in dem Lokal bereits seine\nNeigung zu erkennen gegeben ... (sowie) daß\nseine frühere Freundin, Mathilde @g, die den\n\nAngeklagten verlassen hatte, damals in dem\nvom Brand betroffenen Hausblock bei ihrer\nMutter gewohnt hatte\" (UA Bl. 8).\n\nDamit hat die Strafkammer jedoch keine Grundlage für die\nvon ihr gezogene Schlußfolgerung aufgezeigt; die insoweit\nangedeuteten Feststellungen sind in entscheidenden Punkten\nlückenhaft. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, wie\nsich die Mutter seiner früheren Freundin auf die Frage nach\nderen Aufenthalt sowie zu seiner Erklärung über seine nach\nwie vor bestehende Zuneigung verhalten hat. Sie geben somit\nkeinen Hinweis auf das von der Strafkammer als bedeutsam bezeichnete Motiv des Angeklagten. Die Tatsache allein, daß\nüber frühere Streitigkeiten gesprochen wurde und der Angeklagte für Fälle, in denen er rasend ist, eine Neigung zur\nSelbstverletzung und zum Feuerlegen bekundet hat, besagt\nnicht, daß er sich beim Weggang in einer diese Neigung auslösenden psychischen Verfassung befunden hätte. Wenn die\nStrafkammer mit der von ihr erwähnten \"Stimmung\" eine solche\nVerfassung gemeint haben sollte, wäre dies nach den bisherigen Feststellungen eine reine Vermutung.\n\n2. Als weiteres \"wesentliches gegen den Angeklagten\nsprechendes Moment\" hat die Strafkammer sein Bestreben angesehen, \"sich ein falsches Alibi über seine Freundin zu\nverschaffen\" (UA Bl. 9). Dem liegt die Feststellung zugrunde,\ndaß der Angeklagte Frau oO 5) dazu veranlaßt hat, seine\nEinlassung zu bestätigen, sie habe ihn bereits beim Verlassen der Gaststätte erwartet, und er sei von da an während\nder gesamten für die Tat infrage kommenden Zeit mit ihr zusammengewesen. Dabei hat sich das Gericht aber nicht mit der\nBegründung auseinandergesetzt, die der Angeklagte seiner\nFreundin für die von ihr erbetene unzutreffende Zeugenaussage\n\ngegeben hat: Er hat ihr \"zwar den Brand nicht eingeräumt,\naber erklärt, daß er vorbelastet sei\" - er ist unter anderem\nwegen vorsätzlicher Brandstiftung vorbestraft - \"und man ihn\nverdächtigen werde\" (UA Bl. 8). Unter diesen Umständen läßt\nseine Verdunkelungshandlung nicht nur den Schluß auf seine\nTäterschaft zu. Sie hätte vielmehr - als Versuch zur Abwendung eines unbegründeten Verdachts - auch dann einen Sinn,\nwenn der Angeklagte nicht der Brandstifter gewesen sein\nsollte. Dieser Gesichtspunkt durfte bei der Beurteilung\nseines Verhaltens nicht unberücksichtigt bleiben. Das Fehlen jeglicher Erörterungen hierzu läßt besorgen, daß die\nStrafkammer diese naheliegende Überlegung nicht angestellt\nhat.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des\n\nUrteils insoweit.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung empfiehlt sich eine\nausdrückliche Stellungnahme zu der in der Revisionsbegründungsschrift vom 21. Februar 1984 aufgeworfenen Frage, wie\nweit der Brand fortgeschritten war, als er in der Gaststätte\nberichtet wurde, und ob die Zeit, die dem Angeklagten zuvor\nvom Verlassen der Gaststätte an zur Verfügung gestanden\nhatte, ausreichend war, daß er diesen Brand legen konnte.\n\nII.\n\nFall II der Urteilsgründe, Brandstiftung am 21. Januar 198.\n\nl. Die allein diesen Fall betreffende Verfahrensrüge ist\nunbegründet. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger\nhilfsweise für den Fall der Verurteilung die Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin cB beantragt. Die Strafkammer hat zwar im Urteil\nweder den Hilfsbeweisamtrag, noch ihre eigene Sachkunde, noch\ndie Frage der Zuziehung eines Sachverständigen ausdrücklich\nangesprochen. Sie hat sich jedoch eingehend mit der Frage\n\nder Glaubwürdigkeit dieser Zeugin auseinandergesetzt und\ndabei alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte\n\nin rechtsfehlerfreier Weise erwogen. Damit hat sie dem Inhalt nach zu erkennen gegeben, daß sie selbst die Sachkunde\nbesitzt, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nerforderlich ist und die Zuziehung eines Sachverständigen\nentbehrlich macht. Auch der Beschwerdeführer hat keinen Umstand aufgezeigt, der ungeprüft geblieben wäre und im Falle\nseiner Berücksichtigung der Strafkammer hätte Anlaß geben\nkönnen, dem Hilfsbeweisamtrag stattzugeben. Daß der Strafkammer die Möglichkeit der Zuziehung eines Sachverständigen\nnicht gegenwärtig gewesen sein sollte, ist ausgeschlossen.\nDamit beruht das Urteil nicht auf der Unterlassung.\n\n2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Einzelausführungen\n\ndes Beschwerdeführers erweisen sich als unzulässige Angriffe\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die\nvon der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-11/2-str-177-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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