{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-07-09_2_StR_702_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-07-09","aktenzeichen":"2 StR 702/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 702/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJutta Gisela E EEE , geborene Home aus Deuiiiuum,\ngeboren am EEE 1949 ir NEED Fo,\n\nwegen Strafvereitelung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Novenber 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten EEEB\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 9. Juli 1984, soweit es sie\nbetrifft, wie folgt geändert und neugefaßt:\n\n\"Die Angeklagte wird wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von\n90 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten\ndes Verfahrens und ihre notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\nAngewendete Strafvorschrift;\n\n§ 258 StGB\"\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Strafvereitelung \"unter Einbeziehung der Verurteilung durch das\nLandgericht Darmstadt vom 9. 11. 1983 - 18 Js 25.505/82 -\nunter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen § 10 DM\" verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es (durch nachträglichen Berichtigungsbeschluß) zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat die Strafkammer die im früheren Urteil angeordneten Maßnahmen - Einziehung von Heroin,\nMethadon und einer Pralinenschachtel sowie Verfall eines\nGeldbetrages von 2.730 DM - aufrechterhalten. Mit ihrer\nRevision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 StPO die den Mangel enthaltenden\nTatsachen nicht ausreichend benennt.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Urteils\nhat hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten wegen\nStrafvereitelung und der hierfür festgesetzten Geldstrafe\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin,\ndas ausschließlich unzulässige Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung enthält.\n\nZu ändern war lediglich der Urteilsspruch dahin,\ndaß die \"Einbeziehung der (früheren) Verurteilung\" entfällt.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nwaren in jenem früheren Urteil gegen die Angeklagte\n\"wegen Handeltreibens mit Heroin in zwei Fällen und\nwegen Abgabe von Heroin\" (UA Bl. 9) drei Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet worden, deren\nVollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt\nhatte. Außerdem hatte jenes Gericht die Maßnahmen\nangeordnet, die von der Strafkammer, wie oben erwähnt,\naufrechterhalten worden sind. Da die Angeklagte die\njetzt abgeurteilte Strafvereitelung vor der früheren\nVerurteilung begangen hatte und die rechtskräftige\nStrafe noch nicht volilstreckt, verjährt oder erlassen\nist, waren nach der Auffassung der Strafkammer jene\nEinzelstrafen \"nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß §§ 53, 55 StGB in die mit der vorliegenden Verurteilung zu bildende Strafe einzubeziehen\"\n\n(UA Bl. 21). Diese \"Einbeziehung\" hat die Strafkammer\nso vorgenommen, daß sie den früheren Ausspruch über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe und die Strafaussetzung\nerneuert sowie die angeordneten Maßnahmen beibehalten,\njedoch für die jetzt abgeurteilte Tat eine gesonderte\nGeldstrafe verhängt hat.\n\nUnter den gegebenen Umständen war für eine Einbeziehung kein Raum. Zwar wäre dann, wenn das Gericht\nfür die jetzt abgeurteilte Strafvereitelung eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, gemäß §§ 53, 55 StGB aus\nallen Einzelstrafen beider Urteile eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Da das Gericht jedoch\n\nauf eine Geldstrafe erkannt hat, ersichtlich an der\nfrüheren Verurteilung nichts ändern und auch aus Freiheits- und Geldstrafen keine Gesamtstrafe bilden wollte\n(§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), mußte es unabhängig von der\nfrüheren Verurteilung in der anhängigen Strafsache ein\ngesondertes Urteil erlassen. Durch die im angefochtenen\nUrteil vorgenommene \"Einbeziehung\" würde die Angeklagte\nim Hinblick auf die Vorschrift des § 56 a StGB in einer\nvon der Strafkammer nicht gewollten Weise benachteiligt.\nSie würde, da die Bewährungszeit erst mit Rechtskraft\ndes neuen Urteils begänne, je nach Sachlage zu deren\nunbeabsichtigter Verlängerung führen. Jedenfalls würden\ndie Endzeitpunkte des Mindestmaßes und des Höchstmaßes,\ndie sich auf Grund des früheren Urteils ergeben, hinausgeschoben und somit für die Angeklagte ungünstigere nachträgliche Entscheidungen ermöglicht. Ob eine entsprechende Anwendung des § 55 StGB dann in Betracht kommt, wenn\ndas Gericht zwar im neuen Urteil eine gesonderte Strafe\nverhängt, jedoch bei Berücksichtigung aller Strafen aus\nbeiden Urteilen - und nur auf dieser gemeinsamen Grundlage - eine Verlängerung der Bewährungsfrist oder die\nAnordnung einer Maßnahme für geboten erachtet (vgl.\nStree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 55 Ran. 51,\n52; Bender NJW 1971, 791), bedarf hier nicht der Entscheidung.\n\nDurch eine von der früheren Verurteilung unabhängige\n‚gesonderte Verurteilung in der anhängigen Strafsache entstehen der Angeklagten keine Nachteile. Insbesondere würde\ndadurch entgegen der Annahme von Bender aaO nicht die An-\n\nwendung des § 48 StGB erleichtert. Denn getrennte Vorverurteilungen, die unter sich gesamtstrafenfähig sind, recht.\nfertigen die Anwendung der Rückfallvorschrift auch dann\nnicht, wenn eine Gesamtstrafe, aus welchen Gründen immer,\ntatsächlich nicht gebildet worden ist (BGH bei Holtz, MDR\n1979, 454 mit Nachweisen). Auch werden die Fristen der\n\n85 31, bu BZRG über die Nichtaufnahme von Verurteilungen\nin das Führungszeugnis und über die Tilgung dadurch nicht\nverlängert. Zwar würde gemäß § 34 Nr. 1, § 45 Abs. 1 BZRG\nim Fall einer Gesamtstrafenbildung die jeweilige Frist\nauch hinsichtlich der zuletzt festgesetzten Strafe mit\ndem Tag des ersten Urteils beginnen. Die im angefochtenen\nUrteil vorgenommene \"Einbeziehung der (früheren) Verurteilung\" ohne Gesamtstrafenbildung erfüllt aber diese\nVoraussetzung nicht. Im übrigen können unbillige Ergebnisse durch die Gewährung der registerrechtlichen Vergünstigungen der §§ 37, 47 BZRG vermieden werden,\n\nDa die Revision keinen nennenswerten Erfolg hatte,\nwaren die dadurch entstandenen Kosten gemäß § 473 Abs. 1\nStPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Für eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO bestand kein Anlaß.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-09/2-str-702-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-09/2-str-702-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.335877+00:00"}}