{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-06-20_2_StR_319_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-06-20","aktenzeichen":"2 StR 319/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 319/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schnied Gerd R EB zu: -eiEp-On , zeboren an Gi 193: in mp\n\n@, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nHE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n29. Februar 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet.\nEs führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nseine Ehefrau, die - nach jahrelangen beiderseits verschuldeten Auseinandersetzungen sowie wegen ihres in\nletzter Zeit mit einem anderen Mann unterhaltenen Ver-\n\nhältnisses - seit einem Monat von ihm getrennt lebte,\nin ihrer Wohnung aufgesucht. Beide Eheleute führten\n\nein etwa einstündiges Gespräch über den (bei endgültiger\nTrennung erforderlich werdenden) Verkauf des gemeinsamen\nHauses und die Aufteilung der Möbel. Später kam es zum\nGeschlechtsverkehr zwischen beiden. Anschließend unterhielten sich die Eheleute weiter. Dabei kam die Ehefrau\nauf ihren Liebhaber Kg zu sprechen, von dem sie dem\nAngeklagten bereits 14 Tage vorher erzählt und Bilder\ngezeigt hatte. Nunmehr sagte die Ehefrau, \"daß KB den\nGeschlechtsverkehr anders und besser als der Angeklagte\nausübe, er zu ihr zärtlicher sei. ... Diese Äußerung\nempfand der Angeklagte als schwere Verletzung seines\nSelbstgefühls. Unter dem Eindruck der jahrelang\nempfundenen Kränkungen, der Abkehr der trotz allen\n\nnoch geliebten Frau zu einem anderen Mann, des\nScheiterns der Ehe und des Verlustes des für ihn\nwichtigen Hausbesitzes, der endgültigen Niederlage\n\nnach allen Versöhnungsversuchen und intensivem Hoffen\ngewannen in dieser Situation die mehr oder weniger in\nihm bereits latent vorhanden gewesenen Tötungsgedanken\ndie Oberhand. Aus Verzweiflung, Wut, Ärger und Eifersucht\" tötete er sie nunmehr (UA Bl. 14, 15).\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB verneint. Die dafür gegebene\nBegründung trägt jedoch die Ablehnung nicht.\n\n1. Allerdings sieht der Senat den Rechtsfehler\nentgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht\nin den Erwägungen, mit denen die Strafkammer den\n\nASS\n\nProvokationsfall ausgeschlossen hat. Sie hat hierzu\nausgeführt:\n\n\"Sicher war die Bemerkung seiner Ehefrau, ihr\nLiebhaber K@ßP mache es anders und besser, ihm\nsehr unangenehm und letztlich der Anlaß dafür,\ndaß er sich aus dem dargestellten Motivbündel\nzur Tat hinreißen ließ. Zu berücksichtigen ist\njedoch, daß dem Angeklagten bereits seit einiger\nZeit die Beziehung seiner Ehefrau zu Kg bekannt\nwar. Offenbar war die Ehefrau diese Beziehung\nzu K@B auch eingegangen, weil diese ihr im\ngefühlsmäßigen und sexuellen Bereich eine\nBefriedigung gab, die sie im Verhältnis zum\nAngeklagten nicht empfand. Dies hätte der Angeklagte sich auch unschwer selbst vorstellen\nkönnen. Wenn sie nun dem Angeklagten gegenüber\ndies zum Ausdruck brachte, ohne ihn in besonderer\nWeise hämisch bloßzustellen, so kann darin auch\nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß die\nBemerkung im Anschluß an den soeben vollzogenen\nGeschlechtsverkehr sicher unpassend war, keine\nschwere Beleidigung gesehen werden.\n\nIm übrigen hat der Angeklagte durch sein früheres\nVerhalten gegenüber seiner Ehefrau dieser auch\nAnlaß zu für ihn ungünstigen Vergleichen mit\nihrem letzten Liebhaber gegeben\" (UA Bl. 22,\n\n23).\n\nEs ist zwar richtig, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, daß der Tatrichter die Frage, ob eine Beleidigung\nals schwer anzusehen ist, nach objektiven Gesichtspunkten\nzu entscheiden hat (BGH NStZ 1981, 300 mit Nachweisen).\n\nDas bedeutet aber nur, daß es nicht auf die - möglicherweise durch besondere Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit geprägte - Meinung des Täters ankommt, sondern darauf,\n\"ob eine Kränkung ..., sachlich beurteilt, als eine schwere\nzu gelten hat\" (RG HRR 1936 Nr. 1390; BGH, Urteil vom\n\n17. März 1977 - 4 StR 665/76). Diese sachliche Beurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung\n\nder dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen; zu ihnen\ngehört auch die - gegebenenfalls durch die vorangegangene\nEntwicklung mitgeschaffene - subjektive Situation, in\n\nder sich der Täter befand, als ihn die Kränkung traf\n\n(BGH NStZ 1983, 364; BGH, Urteil vom 31. Januar 1979\n\n- 2 StR 522/78; Beschluß vom 17. Mai 1984 - 4 StR\n\n257/84; Eser, NStZ 1984, 49, 52 - jeweils mit Nachweisen).\n\nNichts anderes besagen die Urteilsausführungen,\nnach denen die Ehefrau in zwar unpassender, aber nicht\nhämisch-bloßstellender Weise zum Ausdruck brachte, daß\nder Angeklagte (was er sich auf Grund seines eigenen\nVorverhaltens und seiner Kenntnis von ihrem Liebesverhältnis ohnedies hätte vorstellen können) ihr im\ngefühlsmäßigen und sexuellen Bereich nicht das geben\nkönne, was sie bei dem anderen Mann empfand. Die Erwähnung, daß der Angeklagte \"sich aus dem dargestellten\nMotivbündel zur Tat hinreißen ließ\", läßt im übrigen\nerkennen, daß die Strafkammer auch das die Spannung\nmitbegründende schuldhafte Verhalten der Ehefrau in\ndie Erwägungen einbezogen hat. Die auf dieser Grund-\n\nlage getroffene Beurteilung des Tatrichters, die tataus-\n\nlösende Bemerkung der Ehefrau sei nicht als schwere\nBeleidigung im Sinne des § 213 StcB anzusehen, ist\nrechtsfehlerfrei und vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nDamit kommt es auf die Frage, ob der oben angeführte letzte Absatz (auch) bedeuten soll, der Angeklagte habe die Bemerkung der Ehefrau schuldhaft\nherbeigeführt, nicht mehr an (vgl. hierzu BGH NStz\n1981, 300).\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen Jedoch gegen\ndie Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonst minder schweren\nFalles des Totschlags verneint hat. Es hat in diesem\nZusammenhang die Belastung angesprochen, der der Angeklagte in den letzten Wochen durch die drohende endgültige Trennung von seiner Ehefrau ausgesetzt war.\nZur psychischen Verfassung des Angeklagten hat es\nausgeführt, ihm sei auf Grund der Bemerkung der Ehefrau die Endgültigkeit der Trennung nur besonders\ndeutlich geworden; \",... unter Berücksichtigung dessen,\nwie wenig harmonisch die Ehe zwischen beiden verlaufen\nwar, mußte dem Angeklagten die Entscheidung seiner Ehefrau verständlich sein\" (UA Bl. 23, 24).\n\nDiese letzten Ausführungen sind, worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist, rechtsfehlerhaft.\nWenn sie bedeuten sollten, dem Angeklagten sei die\nEntscheidung tatsächlich verständlich gewesen, so\nließe sich dies nicht in Einklang bringen mit den\n\n055\n\nFeststellungen über seine Empfindungen, in denen ihm\nein solches Verständnis abging. Wollte die Strafkammer\ndagegen, was wahrscheinlicher ist, sagen, der Angeklagte hätte Verständnis aufbringen können und müssen, so\nhätte sie auch hier \"sachlich\", aus der Sicht eines\nvernünftig denkenden Dritten, geurteilt. In diesem\nZusammenhang kam es aber darauf an, in welcher\npsychischen Verfassung sich der Angeklagte - auf Grund\nder Bemerkung seiner Ehefrau, der in ihm hochgekommenen\nErinnerungen und Zukunftsvorstellungen usw. - tatsächlich befand, als er die Tat beging. Den dazu getroffenen\nFeststellungen (UA Bl. 15 oben, 16) werden die von der\nStrafkammer hier angestellten Erwägungen nicht gerecht.\nAußerdem hätten bereits in diesem Zusammenhang die erst\nbei der Strafzumessung im einzelnen erwähnten sonstigen\nUmstände wie 2.B. die den Angeklagten treffenden Tatfolgen berücksichtigt werden müssen.\n\nASE\n\nDie vorgenannten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Der Senat kann nicht mit Sicherheit\nausschließen, daß sie das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-20/2-str-319-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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