{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-06-20_2_StR_212_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-06-20","aktenzeichen":"2 StR 212/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 212/84 URTEIL\nL0 6%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGottfried F EB aus Mg, geboren am «ER\n@ 1950 in K@,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\nls Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\na\nRechtsanwalt WW aus x»\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 23. November 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Schwurgerichtskammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe,\neiner Pistole, erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet.\n\nNach den Feststellungen kam es während eines Pokerspiels zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, dem Zeugen GB. Die vier\nbeteiligten Spieler saßen an einem runden Tisch an\nder Fensterfront der Gaststätte \"TB\" ses\nZeugen GW. Der Angeklagte saß \"unmittelbar am\nFenster, schräg dem Zeugen > gegenüber. Rechts\nvon dem Zeugen GB saß der Zeuge cc und\nzwischen diesem und dem Angeklagten der Zeuge\nvan de Ve\" (UA S. 8).\n\nNachdem der Angeklagte, der ein Falschspiel des\nZeugen Gg@ vermutete, seinen Spieleinsatz aus dem\n\"Pott\" genommen hatte, drohte der Zeuge GR, er\nwerde ihn schlagen, wenn er das Geld nicht zurücklege. Dies nahm der Angeklagte zum Anlaß, seine\nPistole zu ziehen. Der Zeuge G@ß, der die Waffe\nfür eine Gaspistole hielt und dies auch zum Ausdruck\nbrachte (\"Futz-Gaspistölchen\", UA S. 14), wiederholte\nseine Aufforderung, das Geld wieder in den \"Pott\" zu\nlegen, erhob sich während eines Disputs mit dem Angeklagten, der auf seinem Stuhl sitzen blieb und die\n\nPistole nun gegen den Zeugen richtete, von seinem Platz\nund griff an das rechte Handgelenk des Angeklagten.\n\nAls der Zeuge unmittelbar vor dem Angeklagten stand,\ngab dieser mehrere Schüsse auf ihn ab, wobei er\n\nseinen Tod billigend in Kauf nahm. Drei Schüsse\n\ntrafen den Zeugen G@@@ und verletzten ihn (UA S. 10\nund 11).\n\nNach Ansicht des Landgerichts war die Tat des\nAngeklagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt (UA\nS. 32). Seine Feststellungen sind jedoch nicht geeignet, dem Revisionsgericht die Prüfung der Notwehrfrage zu ermöglichen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte\nbei korrektem Spiel der Beteiligten berechtigt war,\nseinen Einsatz zurückzunehmen. Denn das Landgericht\nhat nicht festgestellt, daß der Verdacht des Angeklagten, der Zeuge GB habe falsch gespielt, unbegründet\nwar. Bei einem Falschspiel des Zeugen GB, das daher\nzugunsten des Angeklagten anzunehmen ist, durfte dieser\naber das von ihm eingesetzte Geld, auf das Gggß keinen\nAnspruch hatte, wieder an sich nehmen, so daß Groen\nrechtswidrig handelte, wenn er dieses Geld dem Angeklagten mit Gewalt abzunehmen versuchte.\n\nDaß er dies wollte, als er sich von seinem Platz\nerhob, hat das Landgericht zwar nicht festgestellt,\neine solche Motivation liegt jedoch angesichts der im\nersten Falle sogar mit der Androhung von Schlägen verbundenen zweimaligen Aufforderung an den Angeklagten,\n\ndas Geld zurückzugeben, nahe. Gegen einen derartigen\n\nAngriff durfte sich der Angeklagte aber zur Wehr\nsetzen.\n\nFür die Beurteilung der Notwehrfrage kommt es\ndann darauf an, ob die Abgabe eines oder mehrerer\ngezielter Schüsse auf den Zeugen GP zur Abwendung\nseines Angriffs gegen den Angeklagten erforderlich\nwar, oder ob hierzu etwa ein Warnschuß ausgereicht\nhätte, der möglicherweise geeignet gewesen wäre, dem\nZeugen GB erkennbar zu machen, daß eine \"scharfe\"\nWaffe auf ihn gerichtet war. Dies zu entscheiden,\nreichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Denn\nes ist ihnen nicht zu entnehmen, wie weit der Zeuge\n> vom Angeklagten entfernt saß (dazu hätte es\nnäherer Angaben über die Größe des Tisches und die\ngenaue Sitzposition der Beteiligten bedurft), wann\nund aus welcher Position (noch im Sitzen, nach dem\nAufstehen oder, nachdem er sich zum Angeklagten begeben hatte) er ihm ans Handgelenk faßte und welche\nZeit zwischen den Aufforderungen, das Geld zurückzugeben, und der Äußerung über den Charakter der Waffe\n(\"Futz-Gaspistölchen\") einerseits und dem Beginn der\nTätlichkeit (Griff ans Handgelenk) andererseits verstrichen ist.\n\nEs ist daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten. Seine Strafzumessungsgründe geben im\nübrigen Anlaß zu folgendem Hinweis:\n\nDie Strafkammer hat die Strafe dem gemäß §§ 23,\n49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen und bei den Zumessungserwägungen ausgeführt,\n\nASL\n\n\"der Umstand, daß es bei der Tat beim Versuch blieb,\nhatte wegen der erfolgten Strafrahmenverschiebung\naußer Betracht zu bleiben\" (UA S. 35). Das war rechtsfehlerhaft. Denn § 50 StGB enthält kein umfassendes\nDoppelverwertungsverbot, gilt vielmehr nur für die\ndort geregelten Fälle (BGHSt 27, 298, 299; BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 -). Der\nTatrichter darf daher bei der konkreten Strafzumessung auf die bei der Findung des Strafrahmens\nverwerteten Gesichtspunkte zurückkommen (BGH NJW\n1976, 1326; BGH Beschluß vom 12. November 1982\n\n- 2 StR 684/82 -).\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-20/2-str-212-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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