{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-06-08_2_StR_880_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-06-08","aktenzeichen":"2 StR 880/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2_StR 880/83 BESCHLUSS\nnz\n3.c Y in der Strafsache\ngegen\n\nHeinz-Dieter N ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 1929 in KB, zur zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nAR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 16. März 1983 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über ein Fallmesser verurteilt wurde und\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein\n\nFallmesser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt und auf Einziehung des Fallmessers erkannt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem durch den\nBeschlußtenor aufgezeigten Umfang Erfolg.\n\n1. Im Hotelzimmer des Angeklagten konnte \"dessen Fallmesser sichergestellt werden, das in ausgefahrenem Zustand\nca. 20 cm groß ist\" (UA S. 22). Diese Feststellung reicht\nnicht aus, den Schuldspruch wegen eines Vergehens nach\n§ 53 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 37 WaffG zu begründen. Denn das\nVerbot des § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG gilt gemäß Abs. 1 Satz 2,\n2. Teilsatz aaO nicht für Fallmesser, die nach Größe sowie\nLänge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen\nsind. Die Wertung des Landgerichts, das Fallmesser des\nAngeklagten sei kein Taschenmesser (UA S. 26), wird von\nder allein getroffenen Feststellung über eine Größe von\nca. 20 cm nicht getragen, da dieses Maß das eines normalen\nTaschenmessers allenfalls geringfügig überschreitet, so daß\neine abschließende Beurteilung ohne Kenntnis der sonstigen\nBeschaffenheit des Messers, insbesondere von Länge, Schärfe\nund Form der Klinge, nicht möglich ist.\n\nDie sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen\ndes Waffendeliktes umfaßt die Einziehungsanordnung.\n\n2. Der Strafausspruch hat ebenfalls keinen Bestand.\nDer Angeklagte wurde \"vom Amtsgericht Göttingen 1963 ...\nwegen Geistesschwäche entmündigt, nachdem er bereits\nin den 50er Jahren in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht war\" (UA S. 2). Angesichts dieser Feststellungen\n\nAL\n\nist es als sachlich-rechtlicher Mangel anzusehen, daß sich\nder Tatrichter weder mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (Schuldunfähigkeit kann\nnach Sachlage ausgeschlossen werden) befaßt, noch bei der _\nStrafzumessung Erörterungen darüber angestellt hat, ob aus\nder intellektuellen Minderbegabung des Angeklagten nicht\nein Strafmilderungsgrund abzuleiten ist.\n\n3. Im übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten\naus den Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts\nvom 9. Mai 1984 als unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n4. Die neu entscheidende Strafkammer sollte bei der\nStrafzumessung darauf bedacht sein, nicht die Besorgnis\nzu erwecken, sie werte das Fehlen von Milderungsgründen\n(\"er handelte auch nicht aus wirtschaftlicher Not ...',\nUA S. 27) strafschärfend (siehe die ständige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, Nachweise zuletzt bei Mösl NStZ\n1984, 158, 161).\n\nMüller Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-08/2-str-880-83","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-08/2-str-880-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.397730+00:00"}}