{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-06-01","aktenzeichen":"2 StR 108/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 108/84 BESCHLUSS\n\n6.PF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spediteur Reinhard Eckard Fritz ME —\n\naus OB, seboren am CE 1553 in\nDB rs. Fe, zur Zeit in Strafhaft\n\nin anderer Sache,\n\nwegen Totschlags\n\n40\n\nru\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 15. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nSeine mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründete Revision ist zum Schuldspruch aus den in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten\nErwägungen unbegründet. Jedoch hat der Strafausspruch\nkeinen Bestand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte\nmit einer angetrunkenen Frau, die in einer Gastwirtschaft von sich aus an ihm Interesse gezeigt, mit ihm\ngeflirtet und ihn beim gemeinsamen Weggehen zum Ge-\n\nschlechtsverkehr angeregt hatte, zu diesem Zweck in\neine Grünanlage gegangen. Als sie sich mit entblößtem Unterkörper auf den Boden gelegt hatte und\n\ner versuchte, sein Glied bei ihr einzuführen,\n\n\"richtete (sie) sich ... mit dem Oberkörper wieder\n\nauf und versuchte, ihn wegzustoßen. Dabei griff sie\n\nihm mit den Händen ins Gesicht. Der Angeklagte, der\nsich kurz vor dem Ziel glaubte, wurde wütend auf sie,\nweil sie, die ihn erst so weit gebracht hatte, sich\nplötzlich zierte\" (UA Bl. 9). In seiner dadurch ausgelösten Erregung und unter der Wirkung des vorausgegangenen Alkoholgenusses - Blutalkoholgehalt 2,4 %0 -,\ndie zusammen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkten, würgte er die Frau und erschlug\nsie mit einem Stein.\n\nDie Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonst minder schweren Falles im\nSinne des § 213 StGB verneint. Sie hat zunächst\nalle für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\nerwogen, darunter den, daß es sich um eine für den\nAngeklagten persönlichkeitsfremde, spontane, vom\nOpfer durch eine unverständliche Abwehr mitverursachte Tat gehandelt habe. Sodann hat die Strafkammer ausgeführt (UA Bl. 19):\n\n\"Dem steht aber gegenüber, daß der Angeklagte,\nder ohnehin früher lange Zeit erheblich dem\nAlkohol zugesprochen hatte und, auch dadurch\nbedingt, allmählich in die Eigentumskriminalität abgeglitten war, der zudem. jetzt gerade\nwieder eine Freiheitsstrafe verbüßt und sich\n\ndann auch noch aus deren - offenen - Vollzug\nabgesetzt hatte, sich in der bei ihm durch\ndie ihm berichteten Redereien seiner Frau\naufgekommenen, momentanen Mißstimmung entgegen seinen sonstigen neueren Gewohnheiten\nwieder derart unter Alkohol setzte, daß er\nsich dann in diesem Zustand auf ein angeblich leichtes, in seinem Verlauf für ihn\naber gar nicht überschaubares Abenteuer mit\neiner noch betrunkeneren Frau einließ, bei\nder er angesichts des Fehlens jeder Beziehung zu ihr und ihres Zustandes mit allen\nmöglichen plötzlichen Reaktionen rechnen\nmußte.\"\n\nDiese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Zwar sind\nauch solche außerhalb der Tatausführung liegende Unmstände zu berücksichtigen, die \"wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des\nTäters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden\" (BGH NStZ\n1984, 118). An diesen Voraussetzungen fehlt es aber\nhier. Ein Teil der von der Strafkammer genannten Gesichtspunkte betrifft nur die vorausgegangene Lebensführung des Angeklagten, ohne eine derartige Beziehung\nzur Tat aufzuweisen oder etwas über seine Einstellung\nzur Tat auszusagen. Hinsichtlich der übrigen Erwägungen\nkann offenbleiben, ob die darin enthaltene Annahme gerechtfertigt ist, bei einem angetrunkenen Partner\nmüsse auch mit einer solchen Reaktion wie der unverständlichen plötzlichen handgreiflichen Abwehr un-\n\nBEATLA,\n\nmittelbar vor Beginn des bis dahin von ihm ausdrücklich begehrten Geschlechtsverkehrs gerechnet werden.\nJedenfalls war es fehlerhaft, den Alkoholgenuß des\nAngeklagten mit seiner anschließenden Gewalttätigkeit\nzu seinen Ungunsten in Verbindung zu bringen und daraus\ndie Forderung abzuleiten, er hätte sich im Hinblick auf\neine derartige mögliche Folge beim Alkoholkonsum stärker\nzurückhalten müssen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war\nAlkoholgenuß - allenfalls, wenn man die hierzu getroffenen Feststellungen als ausreichend erachten\n\nwill - für Eigentumsdelikte mitbestimmend gewesen.\n\nDie Gewalttat dagegen war ihm, unabhängig von etwaiger\nAlkoholisierung, persönlichkeitfremd. Unter den gegebenen Umständen durfte ihm auch dieses Verhalten\nnicht, wie geschehen, angelastet werden. Daß das\nLandgericht die genannten Erwägungen nicht strafschärfend, sondern zur Abschwächung der zuvor angeführten mildernden Umstände verwendet hat, ändert\nnichts daran, daß sie möglicherweise für die Nichtanwendung des § 213 StGB bestimmend waren oder sich\n\nsonst bei der Strafbemessung zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben können.\n\nSofern das neu erkennende Gericht wiederum \"die\nbrutale Art und Weise, in der der Angeklagte ... vorgegangen ist\", zu seinem Nachteil verwertet, muß sie\nsich mit der Frage auseinandersetzen, ob nicht dieses\nVerhalten eine Folge der erheblichen Verminderung der\nSchuldfähigkeit ist (BGHSt 16, 360, 363 f; Urteil vom\n1. September 1982 - 2 StR 49/82).\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n%0","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-01/2-str-108-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-01/2-str-108-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.101961+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-06-01/2-str-108-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1984-06-01","dockets":["2 StR 108/84"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.06.1984 – 2 StR 108/84","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-01/2-str-108-84","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 15. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/213","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"213","label":"§ 213 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:19.101961+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}