{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-30_2_StR_259_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-30","aktenzeichen":"2 StR 259/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 259/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Mechaniker Norbert KEED zu: U,\ngeboren am EB 1359 in ei, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Fahrzeuglackierer Heinz Horst KO aus\n\nED, geboren am ai 1961 in Mg ‚\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 1984\n\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n8. Dezember 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe nicht der räuberischen Erpressung,\nsondern der Nötigung (in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung) schuldig\nsind,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten\nNorbert KB im Einzelstrafausspruch\nzu Fall 3 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten\nHeinz KB im Rechtsfoigenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nBu\nAN:\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nden Angeklagten Norbert KBD des weiteren wegen Zuhälterei\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen\n(vorsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (Fall 3\nder Urteilsgründe, UA S. 20 ff) hält rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Nach den Feststellungen handelten die Angeklagten nicht in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern\n(§ 253 Abs. 1 StGB). Sie glaubten, der Zeuge KW have\nsie beim Pokerspiel betrogen. Auf der Grundlage dieser\nVorstellung stand ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung\ndes verlorenen Geldes zu. Soweit sie Gewalt einsetzten,\num dies Geld wieder zu erlangen, erfüllt ihr Vorgehen\ndeshalb nur den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die\nAngeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht\nwirksamer als geschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt bei dem\nAngeklagten Norbert ra zur Aufhebung des entsprechenden\nEinzelstrafausspruchs und damit des Ausspruchs über die\nGesamtfreiheitsstrafe. Mitaufzuheben sind die jeweils zugehörigen Feststellungen. Die Einzelstrafaussprüche zu\nden Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe (UA S. 8 ff, 18 ff)\nwerden davon nicht berührt; auch die Feststellungen zu\nden persönlichen Verhältnissen dieses Angeklagten bleiben\nbestehen.\n\nBei dem Angeklagten Heinz KW muß der Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen\n- einschließlich derjenigen zu den persönlichen Verhältnissen dieses Angeklagten - aufgehoben werden. Mitbetroffen\nist auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist. Da das Landgericht\nhierbei die Schwere der Tat mitberücksichtigt hat, läßt\n\nsich nicht ausschließen, daß bei zutreffender rechtlicher\nBewertung der Tat (Nötigung statt räuberischer Erpressung)\ndie insoweit getroffene Entscheidung günstiger für den\nAngeklagten ausgefallen wäre.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind\noffensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-30/2-str-259-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-30/2-str-259-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.082866+00:00"}}