{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-30_2_StR_233_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-30","aktenzeichen":"2 StR 233/84","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in der strafsache\n\ngegen\n\nı > u Fe.\n\ndie Kosmetikerin Nevin\n1959 in ci ED (Türkei)\n\ngeboren am\n\nwegen Verstoßes gegen da\n\nas Betäubungsmittelg®\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 39 au: \"uiEREEEn\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 2. August 1983\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die der\nAngeklagten hierdurch erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte vom Vorwurf, in\nfünf Fällen mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben sowie in einem Fall eine falsche Verdächtigung\n(in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat und übler\nNachrede) begangen zu haben, freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Revision die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie Verfahrensrügen sind teilweise mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 StPo,\nBGHSt 3, 213) unzulässig oder im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedürfen\nnur folgende Rügen:\n\n1. Im Fall 3 der Anklage hat das Gericht nicht\n§ 264 StPO verletzt. Es hat vielmehr die durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß unterbreitete\nTat untersucht und - bei Berücksichtigung des von\nder Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgetragenen Sachverhalts - innerhalb des durch § 264\nStPO gesteckten Rahmens kein strafbares Verhalten der\nAngeklagten feststellen können. Sie hat dementsprechend\ndie Angeklagte (nur) vom \"Vorwurf der Anklage\" freigesprochen. Sollte die Angeklagte eine Tat begangen haben,\ndie außerhalb des Bereiches liegt, den die zugelassene\nAnklage gemäß § 264 StPO erfaßt, so wird sie vom Freispruch nicht berührt.\n\nASe\n\n2. Die Beanstandung, der Zeuge Feyzali DEE, Neffe\neines Mitangeklagten im Ursprungverfahren, sei nur über\nsein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, nicht\naber über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO\nbelehrt worden, ist zwar berechtigt; auf dem Verfahrensfehler beruht aber das Urteil nicht.\n\nDie Strafkammer hat die Aussage dieses Zeugen nur\nim Fall 5 der Anklage bei der Prüfung der Frage verwertet, ob die Angeklagte am 3. Mai 1981 auf der\nKaiserstraße in Frankfurt am Main von ihm 100 g Heroingemisch übernommen habe. Die Angeklagte hatte den Vorwurf bestritten und erklärt, DEE vor der Hauptverhandlung nicht gekannt zu haben. Entsprechend hatte\nDEE ausgesagt (UA Bl. 15). Zu dieser Frage hatte\nDEE ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß §§ 55\nStPO. Er war darüber belehrt worden und hatte dennoch\nausgesagt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine\nweitere Belehrung dahin, daß er mit Rücksicht auf\nseinen Onkel zusätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht\ngemäß § 52 StPO habe, hier zu einem anderen Ergebnis\nhätte führen können. Zwar ist es denkbar, daß ein\nZeuge bei Verweigerung der Auskunft auf bestimmte\nFragen gemäß § 55 StPO in Verdacht zu geraten fürchtet\nund deshalb lieber (falsch) aussagt, diese Besorgnis\naber im Hinblick auf das umfassende Weigerungsrecht\ngemäß § 52 StPO, sofern er es kennen würde, nicht\nhätte und auf dieser Grundlage schweigen würde. Im\nvorliegenden Fall jedoch, in dem der Strafkammer die\nfür eine Verurteilung ausreichenden Beweise fehlten,\nist auszuschließen, daß das Schweigen des Zeugen\n\nbringens der Beschwerdeführerin keinen den Freispruch\ngefährdenden Mangel aufgedeckt. Anlaß zur Erörterung\nbesteht nur hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:\n\nZum Fall 1 der Anklage hat die Strafkammer nicht\nfestgestellt, daß die Angeklagte selbst eine eigene\nTatplanung eingeräumt hat. Mit \"ihrem\" Plan meint das\nGericht vielmehr den Plan der Zeugen DW und\nDemir.\n\nHinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 2 kann offenbleiben, ob die Strafkammer die Aussage des Zeugen\nDEE in bedenkenfreier Weise gewürdigt hat. Sie\nhat die Frage der Tatbeteiligung der Angeklagten\nJedenfalls auch auf der Grundlage des vom Zeugen geschilderten Geschehens geprüft. Dabei hat das Gericht\nalle für eine Tatbeteiligung sprechenden Indizien,\nauch im Zusammenhang, gewertet, ohne daß ihm dabei\nein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Wenn es sich auf\ndieser Grundlage nicht davon überzeugen konnte, daß\nsich die Angeklagte mit der Tat anderer mehr als\nin den Formen der bloßen Mitwisserschaft, Anwesenheit\nund nachträglichen Besprechung befaßt habe, muß dies\nvom Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. die in\nBGH NStZ 1984, 180 dargelegten Grundsätze).\n\n2. Die Beweiswürdigung zum Vorwurf der falschen\nVerdächtigung gemäß § 164 StGB im Fall 6 der Anklage\nist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nnicht lückenhaft,.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte am 24. November 1981 dem Staatsanwalt mitgeteilt,\nsie habe von ihrem inhaftierten Verlobten erfahren, der\n\nZollfahndungsbeamte TG Have \"Belastungszeugen\ngegen ihren Verlobten mit Geldbeträgen zwischen 200,--\nund 500,-- DM gekauft\" (UA Bl. 17). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Gericht als unwiderlegt\nerachtet, daß die Angeklagte seinerzeit die von ihrem\nVerlobten erhaltene Mitteilung geglaubt hatte.\n\nIn der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte\ndahin eingelassen, ihr Verlobter habe damals gesagt,\nTEE have Mithäftlinge mit dem Versprechen der\nHaftentlassung zu bestechen versucht, Ag» zu belasten. Insoweit hat das Gericht nur ihre Einlassung\nwiedergegeben. Es hat also nicht etwa festgestellt,\ndie Angeklagte habe bei Anzeigeerstattung mit einem\nsolchen Verhalten Tg (Versprechen der Haftentlassung) gerechnet, ihn aber wissentlich eines\nanderen Verhaltens (Geldversprechen) verdächtigt.\n\nVielmehr ergeben die Urteilsgründe, daß zwischen\nder damaligen Mitteilung der Angeklagten gegenüber\ndem Staatsanwalt und ihrer späteren Einlassung in der\nHauptverhandlung ein Widerspruch besteht. Das meint\nauch die Beschwerdeführerin. Sie sieht lediglich\neine Lückenhaftigkeit darin, daß sich die Strafkammer mit dem Widerspruch nicht auseinandergesetzt hat.\nDiese Unterlassung gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Daß die Strafkammer Umstände übersehen\nhaben könnte, die den Schluß auf eine Verdächtigung\nwider besseres Wissen zuließen, ist nicht anzunehmen. Insbesondere wären die nächstliegenden Erklärungen, daß die Angeklagte sich nicht mehr erinnerte oder sich mit der in der Hauptverhandlung\ngegebenen Darstellung eher entlasten zu können\n\nglaubte, keine Grundlage für eine solche Folgerung.\nDie Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht ebenfalls nichts vorgetragen.\n\nAuch zu Erörterungen darüber, daß die Angeklagte\n\"trotz bestimmter Kenntnisse der Verteidiger des Beschuldigten BD bei dessen Rechtsanwälten keine Erkundigungen über die Richtigkeit der Vorwürfe einholte\nund ohne Begleitung von einem Rechtsanwalt diese Anschuldigungen vornahm und später auch aufrechterhielt\"\n(Revisionsbegründungsschrift vom 1. Dezember 1983\nBl. 9), mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt\nsehen. Grundlage für die Anzeige der Angeklagten\nwar die von ihr für richtig gehaltene Mitteilung\nihres Verlobten. Ihre Einlassung hat offensichtlich\nzu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen\nFrage nichts Sachdienliches ergeben. Daß in diesem\n\nBZ\n\nZusammenhang verdachtbegründende Umstände erkennbar\n\ngewesen, aber ungeprüft geblieben seien, ist von der\nRevision nicht vorgetragen und auch sonst nicht er-\n\nsichtlich.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-30/2-str-233-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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