{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-30_2_StR_211_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-30","aktenzeichen":"2 StR 211/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ET\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 211/84 URTEIL\n19.57.84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang DONE zus KB, geboren am\n«EEE 1949 in ven, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nri\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin «> in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\n\nRO:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WB aus x\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln\nvom 8. Dezember 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nÄ\n\nHIS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt und auf Einziehung der Tatwaffe,\neines Küchenmessers, erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Formelle Rügen\n\n1. Erfolglos rügt die Revision, die Strafkammer\nhabe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß\nsie den Angeklagten und den Zeugen LED nicht befragt habe, ob der Angeklagte dem Zeugen seinen Rücken\nzuwandte, als er seinen Hund zurückholte, und ob er danach in der Lage war, die Wohnungstüre zu schließen\n(§ 244 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat den Angeklagten angehört und den Zeugen vernommen und stützte ihre\nFeststellungen zum Tathergang unter anderem auf deren\nAngaben (UA S. 14). Auf die Behauptung, der Tatrichter\nhabe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft,\ninsbesondere einer Auskunftsperson nicht noch weitere\nFragen gestellt, kann die Aufklärungsrüge aber nicht\ngestützt werden. Denn das Revisionsgericht vermag nicht\nnachzuprüfen, welche Fragen im einzelnen an die Auskunftsperson gestellt worden sind und ob der Tatrichter\ndie vermißte Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht\nhat (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1975\n- 1 StR 108/75 - und vom 10. Februar 1976 - 1 StR 822/75 -;\n: BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79 -, mitgeteilt bei Pfeiffer NStZ 1981, 96).\n\n2. Aus demselben Grunde bleibt auch der im Hinblick\nauf die Beweisaufnahme zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erhobenen Aufklärungsrüge\nder Erfolg versagt, soweit der Beschwerdeführer eine\nweitere Befragung der beiden vom Gericht hierzu vernommenen Sachverständigen vermißt. Soweit er meint,\ndie Strafkammer sei gehalten gewesen, einen dritten\nSachverständigen zuzuziehen, ist nicht ersichtlich,\nauf Grund welcher Tatsachen sie sich zu dieser Ausdehnung der Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen\nmüssen.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des\nangefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nNach den Feststellungen kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen iD,\nals dieser der Zeugin HB, die er in einem Lokal\nkennengelernt und nach Hause begleitet hatte, in die\nWohnung des Angeklagten folgen wollte. Nach einem Gerangel und einem Wortwechsel stieß der Angeklagte\nLM \"mehrere Schritte weit von der Wohnungstür in\nden Flur zurück\" (UA S. 11). Anschließend befaßte er\nsich zunächst mit seinem Schäferhund, der die Wohnung\nverlassen hatte. \"Als der Angeklagte sich erneut der\nWohnungstür zuwandte, um diese zu schließen, stand\nLED wiederum in der Wohnungstür. Der Angeklagte\ngeriet in Wut, sah rot, nahm das Messer in die rechte\n\nFE\n\n\"7 [802 a\n\nHand und stieß Richtung LED zu\" (va Ss. 11). Er \"wollte\nLM verletzen, um ihn am Zutritt zur Wohnung zu\nhindern und endlich Ruhe zu haben\" (UA S. 12).\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe nicht in Notwehr gehandelt, weil der Einsatz eines\nMessers gegen den Zeugen Lg weder erforderlich noch\ngeboten gewesen sei. Es hätte nach seiner Meinung ausgereicht, den Zeugen wieder auf den Flur zurückzustoßen\nund die Türe zu Schließen. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat\nweiter festgestellt, \"daß der Angeklagte dem Zeugen\nLED jeserzeit überlegen\" und \"sich dessen auch\nbewußt war\" (UA S, 17).\n\nDie dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht,\nEr verkennt, daß es allein Sache des Tatrichters ist,\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu\nwürdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und\nSchlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht\nzwingend zu sein; es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63;\n29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10,\n208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf die Sachrüge\nhin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Lücken,\nUnklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze\noder gesicherte Lebenserfahrung sind (BGHSt 29,\n\n18, 20).\n\nDerartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag\nder Revision noch sonst ersichtlich. Aus dem Umstand,\ndaß der Angeklagte die Wohnungstüre öffnete, ohne sich\nzunächst zu vergewissern, wer vor der Tür stand, hat\ndas Landgericht entgegen dem Vortrag der Revision\nnicht geschlossen, daß der Angeklagte dem Zeugen Lg\n(objektiv) überlegen war, sondern nur, daß er sich\n(subjektiv) der Situation gewachsen fühlte. Das ist\nnicht zu beanstanden,\n\nSoweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Angriffe\ndes Zeugen Lg hätten sich wiederholt und er habe sie\nmit anderen Mitteln nicht mehr abwehren können, entfernt\ner sich von den, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher\nPrüfung stand.\n\na) Zunächst sind die Erwägungen, mit denen die\nStrafkammer die Anwendbarkeit des § 21 StGB verneint,\nnicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur Wirkung\ndes vom Angeklagten genossenen Alkohols sind zwar\nknapp, bei einer Blutalkoholkonzentration von\nmaximal nur 1,2 %o zur Tatzeit aber noch ausreichend,\nzumal der Angeklagte alkoholgewohnt war. Daß die\nStrafkammer, durch zwei Gutachter sachverständig beraten, nicht erkannt und in ihre Erwägungen einbezogen\nnätte, daß bei einem reizbar und jähzornig veranlagten\nAngeklagten auch eine relativ unbedeutende Alkoholisierung möglicherweise die strafrechtliche Verantwortjichkeit nicht unerheblich beeinträchtigen kann,\nschließt der Senat aus.\n\nb) Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.\n\nDie Tatsache, daß der Angeklagte \"zwei Merkmale\nder gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat\"\n(UA S. 19), durfte ihm angelastet werden. Denn der\ngegen die linke Brustseite des Opfers geführte Messerstich, der neben der Brustwarze 5 bis 6 cm tief eindrang, wurde vom Landgericht zu Recht als eine das\nLeben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223 a\nStGB angesehen. Ebenso durften \"die erhebliche Beeinträchtigung des Opfers\" und sein \"langer Krankenhausaufenthalt\" (UA S. 19) als vom Angeklagten verschuldete Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB)\nstrafschärfend gewertet werden. Entgegen der Auffassung der Revision wurde hier nicht ein belastender Umstand mehrmals herangezogen, da eine das Leben\ngefährdende Behandlung auch ohne schwere Verletzungsfolgen bleiben kann.\n\nDer Angeklagte hat sich darauf berufen, beim Einsatz des Messers gegen Le in Notwehr, nämlich zur\nWahrung seines Hausrechts, gehandelt zu haben (UA\nS. 16). Das Fehlen von Reue und Einsicht durfte ihm\ndaher bei der Strafzumessung nicht vorgeworfen werden.\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, von einem\nleugnenden Angeklagten sei nicht zu erwarten, daß er\n\nReue an den Tag lege, weil er damit seine Verteidigungs-\n\nposition gefährden müßte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli\n1977 - 3 StR 226/77 -, vom 4. November 1980 - 1 StR\n373/80 - und vom 2. Juli 1981 - 1 StR 178/81). Das\ngleiche gilt auch, wenn der Angeklagte, wie hier,\n\nzwar tatbestandsmäßiges Handeln einräumt, sein Tun jedoch als gerechtfertigt darstellt (BGH, Beschluß vom\n\n30. Juni 1982 - 2 StR 226/82). Fehlende Reue und Einsicht aber hat das Landgericht dem Angeklagten auch\nnicht angelastet. Es hat vielmehr im Rahmen der Abhandlung der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\nlediglich darauf hingewiesen, daß insoweit kein mildernder Umstand vorliege.\n\nAuch im übrigen sind die Strafzumessungserwägungen\nder Strafkammer nicht zu beanstanden. Sie hat die Umstände angeführt, die für die Strafzumessung bestimmend\nwaren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung aller letztlich maßgebenden belastenden und entlastenden Umstände ist weder vorgeschrieben noch möglich.\nDie verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren liegt auch\nnoch innerhalb des Spielraumes, der dem Tatrichter bei\nder Strafzumessung eingeräumt ist, so daß sich ein\n\nASS\n\nEingreifen des Revisionsgerichts\n\n319, 320 m.w.Nachw.; BGH, Urteil\n\nverbietet (vgl. BGHSt 29,\nvom 29. Juli 1982 - 4 StR\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-30/2-str-211-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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