{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-30_2_StR_194_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-30","aktenzeichen":"2 StR 194/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A124\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 194/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus Te (Kanada), geboren\n\nJosef K\nam 1956 in Be (CSSR), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin @@B in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @D aus BD\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nKB wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. November 1983,\nsoweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n+24\n\nGründez\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen.\n\nDiese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner\n‘Revision an. Er beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten allein auf belastende Angaben des ehemaligen\nMitangeklagten SB vor der Polizei, die dieser jedoch in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Auf Grund\ndieser früheren Aussage stellt es fest, RR] und der\nAngeklagte seien übereingekommen, ein ihnen gemeinsam\nzustehendes Guthaben auf einem Konto der Lin»\nBank zum Ankauf von Rauschgift zu verwenden, das ein\n\ngewisser BD dem S@B Anfang Juli 1983 angeboten\nhabe.\n\nIn der Hauptverhandlung hat S(@8 erklärt, der\nAngeklagte habe mit diesem Rauschgiftgeschäft nichts\nzu tun.\n\nDie Verteidigung hat daraufhin den Beweisamtrag\ngestellt, den Zeugen BB zum Beweis darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte Kg entgegen der Aussage\ndes SED pei der Polizei in Köln\n\n1. keine Verhandlungen mit dem Zeugen geführt\nhat,\n\n2. keine Ware in Tüten verpackt hat,\n\n3. keine Geldmittel in das Geschäft zwischen SB»\nund BB gesteckt hat,\n\n4. keine Interessen an diesem Geschäft hat oder\nformuliert hat,\n\n5. am 11. Juli 1983 nur einmal in der Wohnung\nwar,\n\n6. und bei dieser Gelegenheit mit ihm keine Gespräche\nÜber Rauschgift geführt wurden,\n\n7. er bei dieser Gelegenheit solche Gespräche auch\nnicht mit anhören konnte oder angehört hat.\n\nDas Landgericht hat diesem Antrag nicht stattgegeben und folgenden Beschluß verkündet:\n\n\"Es wird als wahr unterstellt, daß der Angeklagte\nKB mit dem als Zeugen benannten Peter BED keine\nVerhandlungen über das hier in Frage stehende Rauschgiftgeschäft geführt hat, in der Wohnung des Zeugen\n\nASG\n\nRauschgift weder selbst verpackt noch dessen Verpackung\nwahrgenommen hat, am 11. Juli 1983 nur einmal in der\nWohnung des Zeugen gewesen ist, der bei dieser Gelegenheit weder Interesse an einem Rauschgiftgeschäft formuliert hat noch mit ihm Gespräche über Rauschgift geführt\nwurden und er bei dieser Gelegenheit Gespräche über\nRauschgift auch nicht anhören konnte oder angehört\n\nhat, ferner daß er weder dem als Zeugen benannten\nBED noch dem Angeklagten sg im Beisein des\nZeugen Geld für das Rauschgiftgeschäft übergeben hat\nund von dem Angeklagten über eine finanzielle Beteiligung des Angeklagten I] mit dem Zeugen auch nicht\ngesprochen worden ist,\n\nSoweit darüberhinaus in das Wissen des Zeugen gestellt worden ist, daß der Angeklagte KB tatsächlich\nkein Geld in das Rauschgiftgeschäft gesteckt und auch\nkein Interesse an diesem Geschäft gehabt habe, wird der\nBeweisamtrag zurückgewiesen, weil der Zeuge mangels\nJedweder Anknüpfungstatsachen ein völlig ungeeignetes\nBeweismittel ist.\"\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer\naus, sie habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden,\ndaß das polizeiliche Geständnis des Angeklagten sa»\n(das den Beschwerdeführer belastet) nicht der Wahrheit\nentspreche. Sie würdigt die Wahrunterstellung und meint,\ndaß der Angeklagte Km \"entgegen den ursprünglichen Angaben des Angeklagten sg bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 11.07.1983 in der Wohnung des\nBEE nicht an Verhandlungen über das Rauschgiftgeschäft teilgenommen und das Rauschgift auch nicht\nmit verpackt und anschließend auch nicht im Fahrzeug\n\ndes SD versteckt (habe), zwingt nicht zu der Annahme,\ndaß auch ansonsten die Bekundungen des s@u> bei seiner\nersten polizeilichen Vernehmung unrichtig gewesen sind,\nzumal es sich hierbei lediglich um ein Randgeschehen\n\nin der Abwicklung des auf jeden Fall auf einer geneinschaftlichen Vereinbarung beruhenden Rauschgiftgeschäftes handelt\",\n\nDiese Wertung ist aus Rechtsgründen zu beanstanden.\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte sB>\nnicht nur zum Randgeschehen, sondern gerade in den\nwesentlichen Punkten den Beschwerdeführer belastende\nfalsche Angaben gemacht.\n\nDie Frage, ob sich der Beschwerdeführer in der\nvon S@ zunächst behaupteten Art am Erwerb und\nTransport des Rauschgiftes aktiv beteiligt hat, kommt\nauch deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil er sonst\nin keiner äußerlich erkennbaren Form an der Tat beteiligt war. Er hat weder mit dem Verkäufer noch mit\ndem Ankäufer verhandelt, er hat die Tat auch nicht\nvorbereitet. SB will inn von dem geplanten Handel\nmit BD (erst) unterrichtet haben, als die entsprechende Vereinbarung bereits getroffen worden war\n(UA S. 9). Das dafür erforderliche Geld hat ss\nbereits einige Zeit vorher allein von einem ihm und\ndem Beschwerdeführer zustehenden Konto abgehoben\n(UA S. 10).\n\nAuch die Verhandlungen mit dem Käufer führte\n\nSED :llein.\n\nAn der \"gemeinschaftlichen Vereinbarung\" über das\nRauschgiftgeschäft war der Angeklagte nach der polizeilichen Aussage des sen demnach allenfalls insoweit\nbeteiligt, als er der Verwendung des bereits abgehobenen\nGeldes für den zwischen SC un: DW schon vereinbarten Ankauf zustimmte und auch mit dem Weiterverkauf sowie der Aufteilung des Veräußerungsgewinnes\neinverstanden war. Im Hinblick auf diese wenig\nkonkretisierbare Behauptung kommen den Angaben über\ndie Beteiligung des Beschwerdeführers beim Erwerb,\nder Verpackung und dem Verstecken des Rauschgiftes\nbesondere Bedeutung zu.\n\nDas Landgericht hält zudem die früheren Angaben\ndes Mitangeklagten über eine solche nicht näher\nkonkretisierte gemeinschaftliche Vereinbarung für\nglaubhaft, weil sich \"keinerlei Motivationen für\neine Falschbelastung des Angeklagten Me] durch\nden Angeklagten S@EBB feststellen\" 1ießen.\n\nDiese Wertung läßt sich mit der Wahrunterstellung,\nwonach sg gegen den Angeklagten falsch ausgesagt\nhat, nicht vereinbaren. Hat su den Angeklagten\ntatsächlich in der dort genannten Art vorsätzlich\nzu Unrecht belastet, so muß er dafür auch ein\nMotiv gehabt haben.\n\nDie Strafkammer hätte unter diesen Umständen jedenfalls darlegen müssen, warum sie die von sn widerrufenen Angaben über die \"Vereinbarung\" für glaubhaft\nhält, obgleich er in wesentlichen, objektiv nachprüfbaren Punkten den Angeklagten zu Unrecht belastet\nhatte,\n\nPEY\n\nDiesen erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der\npolizeilichen Aussage sprechenden Umstand durfte das\nLandgericht nicht allein deshalb außer acht lassen,\nweil sich aus ihm keine \"zwingenden\" Schlüsse auf die\nUnrichtigkeit der übrigen Angaben ziehen ließen.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-30/2-str-194-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-30/2-str-194-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.022804+00:00"}}