{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-25_2_StR_254_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-25","aktenzeichen":"2 StR 254/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 254/84 BESCHLUSS\n73\nie\n\nee\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Hans-Joachim x GEHE aus BB,\n\ngeboren an 1947 in RB (Elbe), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\ner\n\nEr\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1984\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ]\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 1983, soweit es\nihn und den Angeklagten L(@® betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten KB fünrt zur Aufhebung seiner Verurteilung, da das Landgericht keine\n\nhinreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen\nhat.\n\nDer Angeklagte hat mit etwa 5 kg Marihuana mäßiger\nQualität unerlaubt Handel getrieben und 290 g Hanföl\nmit geringem Wirkstoffgehalt besessen.\n\nObgleich das Rauschgift sichergestellt - und im\nUrteil eingezogen - wurde, hat das Landgericht seinen\ngenauen Wirkstoffgehalt nicht festgestellt, sondern\nmeint, ein Sachverständigengutachten über die\nQualität sei nicht erforderlich.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Die vom Landgericht bejahte Frage, ob der Angeklagte mit einer\nnicht geringen Menge Marihuana unerlaubt Handel\ngetrieben hat, hängt entscheidend vom Wirkstoffgehalt des Rauschgiftes ab.\n\nEine nicht geringe Menge im Sinne von § 29\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG kann nach der bisherigen Rechtsprechung erst bei einem Wirkstoffanteil ab 18 g\nTetrahydrocannabinol (THC) angenommen werden (vgl.\nauch BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 - 3 StR\n418/83 = Strafverteidiger 1984, 26; vom 20. Januar 1984 - 2 StR 825/83 - und 26. August 1983 - 3 StR\n294/83 = Strafverteidiger 1983, 505).\n\nDie vom Angeklagten verkauften 5.040 g Marihuana\nhätten somit einen Wirkstoffgehalt von etwa 0,36 %\nhaben müssen, um als nicht geringe Menge bewertet\nwerden zu können. Tatsächlich befindet sich jedoch auch\nMarihuana und Haschisch von wesentlich geringerer\nQualität, z.B. mit einem THC-Gehalt von 0,1 % oder\n0,14 % im Handel (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Januar 1984 - 1 StR 837/83 und Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 1 StR 648/83). Ohne die Bestimmung des\nTHC-Gehalts findet deshalb die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit einer Menge Rauschgift Handel getrieben, die \"über der Untergrenze der\nnicht geringen Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Ziffer 4\nBtMG liegt\" in den tatsächlichen Feststellungen keine\nhinreichende Stütze und bleibt der Schuldumfang der dem\nAngeklagten angelasteten Tat offen.\n\nDieser Rechtsfehler führt gemäß § 357 StPO auch\nzur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten L@&B,\nder kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß der Tatrichter\nregelmäßig verpflichtet ist, den Wirkstoffgehalt des\nsichergestellten Rauschgiftes festzustellen, anderenfalls kann er - zu Gunsten des Angeklagten - nur von\nder nach den Umständen des Falles möglichen geringsten\nWirkstoffkonzentration ausgehen (vgl. BGH, Beschluß\nvom 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81).\n\nRichter am BGH Dr. Meyer\nist im Urlaub ortsabwesend\nund kann deshalb nicht unterschreiben\n\nMüller Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-25/2-str-254-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-25/2-str-254-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.955126+00:00"}}