{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-23_2_StR_857_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-23","aktenzeichen":"2 StR 857/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 857/8 BESCHLUSS\nPD a\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kellnerin Cennet D WB geborene GEW, in der\nBundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam I) 1950 in sD ’.u> (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 7. Juni 1983\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in\neinem Falle verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer\ndie unter Nr. 9 der Anklage bezeichnete Handlung als rechtlich selbständige Tat neben dem fortgesetzten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln angesehen hat.\n\nDen letzten Teilakt der fortgesetzten Tat beendete\ndie Angeklagte erst am 18. April 1980. Bereits vorher\nhatte sie sich zu dem weiteren Heroingeschäft mit\neinem Kurden entschlossen und zwischen dem 15. und\n17. April 1980 versucht, dieses zu Ende zu führen.\nDer Ansicht des Landgerichts, dieser Fall werde\nwegen seiner andersartigen Begehungsweise nicht vom\nGesamtvorsatz der Angeklagten erfaßt, kann nicht gefolgt werden. Er ähnelt in Art und Umfang besonders\ndem letzten Teilakt der fortgesetzten Tat (Fall 10\nder Anklage), beide Geschäfte stehen in einem engen\nzeitlichen Zusammenhang, und es ist nicht einmal\nauszuschließen, daß einzelne, unter den weiten Begriff des Handeltreibens einzuordnende Tätigkeiten in\nbeiden Fällen zeitlich miteinander verknüpft waren.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend. geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die\nAngeklagte hätte sich gegen den Vorwurf einer alle\nvier Fälle umfassenden Tat nicht anders verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nDie weitergehende Revision ist im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Soweit die Revision allerdings\ndie Entscheidung der Strafkammer über einen Beweisamtrag\ndurch Wahrunterstellung und einen angeblichen Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung in den Urteilsgründen beanstandet, ist folgendes zu bemerken:\n\nfaßt, sondern auch die unter Beweis gestellten angeblichen Vorgänge aus der Hauptverhandlung, wenn beide\nTatsachengruppen in einem engen unlösbaren Zusammenhang miteinander stehen und die Wahrunterstellung\nder einem Beweis zugänglichen Behauptung allein\nkeinen Sinn ergäbe,\n\nIm vorliegenden Falle hat die Angeklagte die\nBehauptung, der Zeuge DEE nave in der Hauptverhandlung mehrfach erklärt, die Angeklagte habe mit\nden 30 g Heroin nichts zu tun, lediglich als \"Vorbe-Merkung\" vor die Beweisbehauptung gestellt, der Zeuge\nhabe sie in dem früheren Verfahren belastet. Wenn das\nGericht in einem solchen Fall die \"unter Beweis gestellte Tatsache\" als wahr behandelt, so erstreckt\nsich die Wahrunterstellung nicht auch auf die Vorbemerkung über angebliche Angaben des Zeugen in der\nHauptverhandlung.\n\ngaben gemacht. Die Strafkammer hätte deshalb die Beweisbehauptung nicht als wahr unterstellen dürfen,\n\nda sich diese nur zu Lasten der Angeklagten auswirken\nkonnte. Auf diesem Fehler beruht das angefochtene\nUrteil - wie der Generalbundesanwalt zutreffend\nausgeführt hat - jedoch nicht.\n\nIn der Behandlung des Beweisamtrages und der\nweiteren Verfahrensweise der Strafkammer könnte aber\nein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens\nliegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR\n222/83), wenn die Angeklagte im Vertrauen darauf,\ndaß eine Wahrunterstellung zu ihren Lasten ausgeschlossen ist, annehmen mußte, die Strafkammer gehe\nauch von dem in der Vorbemerkung angeführten Sachverhalt aus. Abgesehen davon, daß die Revision hierzu nichts vorträgt, konnte die Verteidigung auf eine\n\nderartige Bewertung der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht vertrauen, wenn - wie in den Urteilsgründen festgestellt - der Zeuge die Angeklagte in der\nHauptverhandlung eindeutig belastet hatte.\n\nVors. Richter am BCH Dr. Mösl\nund Richter am BGH Dr. Meyer\nsind im Urlaub ortsabwesend\nund können deshalb nicht\nunterschreiben\n\nMüller Müller\n\nTheune Gollwitzer\n\nAdd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/2-str-857-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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