{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-23_2_StR_276_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-23","aktenzeichen":"2 StR 276/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 276/84 BESCHLUSS\n\n135.44\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Holzfäller Konrad H ED zus sw,\ndort geboren am EB 1557,\n\nwegen räuberischer Erpressung u. a.\n\n70\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 30. Januar 1984 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen\nschweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuld-\n\nspruch angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Strafkammer hat bei der Tat zum Schaden des\nZeugen KB strafschärfend berücksichtigt, \"daß der\nAngeklagte ... aus nichtigem Anlaß heraus, nämlich weil\n\ner im Spiel verloren und bei dem Zeugen Geld bemerkt\nhatte, die Tat begangen hat\" (UA S. 15). Das ist\nrechtsfehlerhaft. Hätte ein verständlicher Anlaß für\ndie Tat bestanden, so wäre er strafmildernd ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend bewertet werden (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt\ndie Nachweise bei Mösl, NStZ 1984, 158, 161).\n\nBei der Strafzumessung für den Überfall in der\nDrogerie SB 1astet die Strafkammer dem Angeklagten die Bedenkenlosigkeit an, \"mit der er hier\nseinen Wunsch nach Geld über die Belange der Allgemeinheit gestellt hat\" (UA S. 16). Das ist nach\n§ 46 Abs. 3 StGB unzulässig, weil damit ein Umstand\nherangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt\nhat, die Wegnahme fremder Sachen unter Strafandrohung zu stellen, und der deshalb auf jede Straf-\n\n730\n\ntat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; BGHSt 17,\n321, 324; BGH Beschluß vom 1. Dezember 1976 - 2 StR\n\nDa der Senat nicht sicher auszuschließen vermag,\ndaß sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf das Strafmaß ausgewirkt haben, ist der Strafausspruch aufzuheben.\n\nVors. Richter am BGH Dr. Mösl\nund Richter am BGH Dr. Meyer\nsind im Urlaub ortsabwesend\nund können deshalb nicht\nunterschreiben\n\nMüller Müller\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/2-str-276-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/2-str-276-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.844450+00:00"}}