{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-18_2_StR_867_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-18","aktenzeichen":"2 StR 867/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 867/83 BESCHLUSS\n\nPu\n\n-\n\n{\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u,\n\nde\n\nae\n\nALE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n18. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nWitte wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 1983,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß er der Bestechlichkeit in\nzehn Fällen schuldig ist,\n\n2. in den Aussprüchen über\n\na) die in den Fällen II B\n2c,3cund5d der\nUrteilsgründe bestimmten\nEinzelstrafen und\n\nb) die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nEZ\n\nIII. Die weitergehende Revision des\nAngeklagten WB und die Revisionen der Angeklagten Bg»\n\nWB x: SUB erden ver-\n\nworfen.\n\nIV. Die Angeklagten BED un.\n\nSC raben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nI, Das Landgericht hat den Angeklagten WB wegen\nBestechlichkeit in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten BED wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ferner\nden Angeklagten saBE> wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von einen. Jahr verurteilt und die Vollstrekkung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat\n\nes angeordnet, daß die Angeklagten WB und |\nWertersatz in bestimmter Höhe zu leisten haben.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihrer Revision Ver-\n\n_ letzung sachlichen Rechts. Von den Angeklagten We»\nund SED „iri außerdem das Verfahren beanstandet.\nLediglich das Rechtsmittel des Angeklagten vo hat\nErfolg, allerdings nur teilweise.\n\nII. 1. Der den Angeklagten W betreffende\nSchuldspruch muß geändert werden, Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Fälle II B 2c,\n\n3 ce und 5 d der Urteilsgründe - Firma Karl BB Kt\n\n(Tapezier- und Malerarbeiten), Firma sg\n(Tischlerarbeiten in der Kellerbar) und Firma\nNicolaus BB KG (vier Stühle) keine selbständigen\nHandlungen, sondern Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung.\n\nDas Landgericht hat zur Begrlindung seiner Meinung\nunter anderem ausgeführt (S. 504 f UA), obgleich die\nvon mehreren Unternehmern stammenden Vorteile dem Angeklagten zum Teil \"zeitnah\" zugewendet worden seien,\nmüsse eine fortgesetzte Handlung \"wegen der Verschiedenartigkeit der einzelnen Werkleistungen und Lieferungen\n..., die .„.. nicht jedenfalls teilweise auf die Verwirklichung eines Projektes gerichtet waren, und wegen\nder Verschiedenartigkeit der zuwendenden Unternehmer\nund, weil Witte sich jede Leistung ... jeweils auf\nGrund eines selbständigen Entschlusses erbringen\nließ\", verneint werden. Zu Recht macht der Beschwerdeführer vo» geltend, daß die Wirtschaftsstrafkammer\ndie Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung\nverkannt hat.\n\nDie Feststellung eines derartigen \"selbständigen\"\nEntschlusses hindert nicht die Einordnung der mit ihm\nangestrebten Tat in eine fortgesetzte Handlung. Nach\nder ständigen Rechtsprechung kann ein Gesamtvorsatz\nnoch bis zum Zeitpunkt der Beendigung einer Tat gefaßt werden (BGHSt 19, 323). Ein solcher Sachverhalt\nwar hier gegeben. Im Fall II B3 c der Urteilsgründe\nbegann die Tat am 1. Oktober 1979 und wurde am\n6. November 1979 beendet. Die beiden anderen Taten\n\nfielen in diesen Zeitraum. Demnach hat der Angeklagte vor Abschluß jener ersten Tat seinen Vorsatz auf\nzwei weitere Taten erstreckt.\n\nDie Gleichartigkeit der Begehungsweise wird\nnicht dadurch in Frage gestellt, daß die Vorteilsleistungen durch verschiedene Unternehmer erbracht\nwurden und es sich um unterschiedliche Geschenke\nhandelte. Stets bestand die Tathandlung des Angeklagten in der Entgegennahme dieser Vorteile. Ferner war\ndie Zweckbestimmung stets die gleiche: Durch sie\nsollte sichergestellt werden, daß die betreffenden\nFirmen bei den beschränkten Ausschreibungen zu Angebotsabgaben aufgefordert würden.\n\nAngesichts dieser Feststellungen bestehen keine\nBedenken dagegen, daß der Senat den Schuldspruch\ndurch die Zusammenfassung der drei bezeichneten\nFälle zu einer (fortgesetzten) Handlung ändert.\n§ 265 StPO schließt das nicht aus, zumal der Angeklagte selbst der Auffassung ist, daß das Landgericht zu Unrecht eine solche Rechtseinheit verneint\nhat.\n\n2, Diese Änderung bedingt die Aufhebung der\nin den drei Fällen verhängten Einzelstrafen und\ndamit auch die der Gesamtstrafe. Die Anordnung\nder Wertersatzleistung wird hiervon nicht berührt.\n\n3, Die weitergehende Revision des Angeklagten WB sowie die Rechtsmittel der beiden an-\n\nA2E\n\nderen Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\n\nunbegründet.\n\nMösl Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-18/2-str-867-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-18/2-str-867-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.680744+00:00"}}