{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-16_2_StR_779_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-16","aktenzeichen":"2 StR 779/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 779/83 URTEIL\n70.2.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Mechaniker Uwe R aus WEB, geboren\nom EEE 59 in ı. i .\n\n2. den Monteur Michael Klaus FW aus sum.\ngeboren am GEEED 959 in sein.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\na a\nERNE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösi,\n‚die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim BundesgerichtshoT >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 13. Mai 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nverurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, daß die\nJugendkammer keine ausreichenden Feststellungen zum\nWirkstoffgehalt des eingeführten Rauschgiftes getroffen\nhat. Die Angeklagten verbrachten 6,6 g Heroingemisch,\n2,82 g Kokaingemisch und 3,51 g Haschisch zum Eigenverbrauch in die Bundesrepublik Deutschland.\n\nDas Rauschgift wurde sichergestellt.\n\nDas Landgericht bezeichnet das Heroin als Stoff von\nmittlerer Art und Güte und stützt sich dabei auf die Angaben der Angeklagten, es sei \"gutes Material\" und von\nbesserer Qualität gewesen als das, was man in Ludwigsburg erhalte.\n\nZum Wirkstoffgehalt des Kokains und des Haschischs\ntrifft es keine Feststellungen. Die Jugendkammer meint,\naus dem Umstand, daß die eingeführte Rauschgiftmenge zur\nWeitergabe an Dritte \"geeignet gewesen wäre, werde gemeinhin auf das Vorliegen einer nicht geringen Menge geschlossen\",\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\nEin Heroingemisch kann lediglich dann als nicht\n\ngeringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. ık BtMG bewertet werden, wenn es mindestens 1,5 g reines Heroin-\n\nhydrochlorid enthält (BGH, Beschluß vom 7. November 1983\n- 1 StR 721/83 = BGHSt 32, 162).\n\nEine derartige Feststellung hat das Landgericht\nnicht getroffen. Sie läßt sich auch nicht aus den Angaben der Angeklagten entnehmen, denen das Gericht gefolgt ist, denn - wie die Revision zu Recht bemerkt -\nsind diese zu unbestimmt und lassen offen, welche\nQualität das von ihnen vorher erworbene Heroin hatte,\nmit dem sie das eingeführte verglichen haben.\n\nDa auch Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt\nvon lediglich 2 bis 3 % gehandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 - 2 StR 752/81) ist nach den\nbisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß\ndie Angeklagten bereits ein Gemisch mit einem Heroinbasenanteil von 20 % oder weniger als \"gutes Material\"\noder \"bessere Qualität\" bezeichnet haben und tatsächlich nur etwa 1,3 g reines Heroin einführten.\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-16/2-str-779-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-16/2-str-779-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.521794+00:00"}}