{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-16_2_StR_525_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-16","aktenzeichen":"2 StR 525/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ey)\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 525/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kaufmann Heinz UM aus FE, geboren\n\nam EEE ir KA,\n\nden Steuerberater Wilhelm Ko EEE „zus\nKm , geboren am MED in B B,\n\n. Hans-Joachim E ER zus IB, geboren am\n\niD |\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nA)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt COWEEEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nWEBER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Prof. Dr. Sf aus Tygsegiuuiiiiiiikm\nfür den Angeklagten Ko sin,\nRechtsanwalt Dr. ZEEEEb aus Stuuuiß ,\nRechtsanwalt Dr. Str aus KR,\nRechtsanwalt Dr. Wim aus MEENEEEEE\nfür den Angeklagten EiMEEEM,\n. Justizangestellte Po\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell:\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nUM und EEE wird das Urteil des\nLandgerichts Kassel vom 11. Januar 1983 mit den jeweils zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. in Richtung gegen den Angeklagten\nEEE in vollem Umfang,\n\n11.\n\nI1l.\n\nIV.\n\n2. in Richtung gegen den Angeklagten\nU, soweit ihm Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstraf-.\n\nkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten UM wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Koi)\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der Steuerhinter-\n\nziehung, den Angeklagten EM außerdem einer damit in\nTateinheit stehenden Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nin zwei Fällen und des Meineides schuldig gesprochen.\nGegen U ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verhängt, gegen Koll eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt und\nein Berufsverbot angeordnet worden; gegen EMMMMB hat\ndas Gericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf\nMonaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten UM dringt nur\ninsoweit durch, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist. Die Revision des Angeklagten\nKo bleibt ohne Erfolg. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten EB führt zur Aufhebung seiner Verurteilung insgesamt.\n\nDem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nI. Der Angeklagte UM war Mitgründer und Kommanditist\nder WERE -Geselischaft mbH & Co. KG (WVG)\nin Kemil, die sich unter anderem mit dem Ankauf und der\nBebauung von Grundstücken befaßte. Komplementärin der KG\nwar die GmbH, in der die Ehefrau des Angeklagten - ohne\nauf die Führung der Geschäfte Einfluß zu nehmen - einzige\nGesellschafterin war. Tatsächlich führte Up die Geschäfte allein.\n\nDabei ließ er sich von dem Angeklagten Ko iii\nberaten, der als Steuerberater sämtliche Steuerangelegenheiten der WVG erledigte. Diese stand in geschäftlichen Beziehungen zu der Firma Jwf & Partner KG in\nGEEERR, welche die WVG bei verschiedenen Finanzierungsprojekten beriet und ihr Kredite vermittelte. Der Angeklagte EM war in dieser KG nur Kommanditist, besaß\njedoch Generalvollmacht und betätigte sich - im Einvernehmen mit dem Komplementär JM - bei der Verfolgung\ndes Geschäftszwecks der Firma.\n\nDie WVG geriet ab Ende 1972 bei der Verwirklichung\neines von der Firma JM & Partner KG mitfinanzierten\nBauprojekts in Finanzierungsschwierigkeiten. Im Herbst\n1973 konnte sie ihre Zahlungsverpflichtungen nicht\nmehr erfüllen. Im Frühjahr 1974 war sie außerstande,\nder einzigen Angestellten das Gehalt zu zahlen. Um dieselbe Zeit verlangte die Kreissparkasse Home die\nRückführung des gewährten Geschäftskredits und kündigte\ndem Angeklagten Ko an, ihn aus der von ihm gegebenen Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Zuvor schon\nhatte sie dem Angeklagten U ihre Absicht eröffnet,\nerforderlichenfalls die Zwangsversteigerung des seiner\nEhefrau gehörenden Privatgrundstücks zu betreiben.\n\nMitte 1974 faßten U und Koh gemeinsam den\nPlan, angesichts der 1973 eingetretenen und 1974 zu er-\n\nwartenden Verluste der WVG den UM gehörenden Kommandit-\n\nanteil an neu aufzunehmende Kommanditisten - darunter\n\nauch Ko selbst - anteilig zu veräußern. Zum einen\n\nsollte mit dem Verkaufserlös der WVG neues Kapital zugeführt, der Druck der Kreissparkasse auf UM verringert,\ndie Inanspruchnahme Kodip aus der Bürgschaft ver-\n\nmieden und - auf längere Sicht gesehen - die Gesellschaft\nsaniert werden; zum anderen war beabsichtigt, den neuen\nGesellschaftern unter Rückdatierung der Beitrittsverträge\nschon entstandene Verluste der WVG zuzuweisen, um ihnen\nauf der Grundlage negativer Kapitalkonten die steuerliche Geltendmachung entsprechender Einkommensminderungen zu ermöglichen und damit für sie eine niedrigere\nFestsetzung der Einkommensteuern zu erreichen.\n\nZur Ausführung dieses Plans hielt Ug@ frühestens\nim Sommer 1974 mit seiner Ehefrau eine Gesellschafterversammlung der WVG ab; dabei wurde beschlossen, daß er\nTeile seiner Kommanditeinlage verkaufen könne, die\nneuen Kommanditisten ab 1. Januar 1973 an Gewinn und\nVerlust der Gesellschaft teilnehmen, Kapital-Sonderkonten für sie gebildet und diese als Festkonten geführt\nwerden sollten. Das Beschlußprotokoll, dessen Inhalt mit\nKos abgestimmt war, erhielt das Datum des 22. Februar 1973. Die Rückdatierung diente dem Zweck, die\nsteuerliche Geltendmachung der Gesellschaftsverluste\naus dem Jahr 1973 und aus dem bereits abgelaufenen Teil\ndes Jahres 1974 vorzubereiten.\n\nIm vierten Quartal 1974 veräußerte UM sein\nKommanditkapital (223.000 DM) anteilig an Kom\n(25 %) und die von diesem vermittelten Erwerber Risk\n(20 %), Scham (10 %), Fra (10 %) und\nDr. Ut@B (5 %) sowie an EM (10 %) und die von\ndiesem geworbenen Interessenten Dr. Spi (10 %)\nund Dr. Bm (10 %). Die Verträge erhielten\n- mit Ausnahme einer Dr. Sp überlassenen Zweitausfertigung - das Datum des 26. Februar 1973; sämtliche Erwerber unterschrieben sie in Kenntnis der\n Rückdatierung.\n\nDie Angeklagten U und Komm erwirkten im\nweiteren Verlauf Bescheide des Finanzamts Kl über\ndie einheitliche und gesonderte Feststellung der von\nder WVG 1973 und 1974 erzielten Einkünfte. Die Verluste\nder WVG betrugen ausweislich der Bilanzen sowie Gewinnund Verlustrechnungen 1973 rund 1,035 Mio. und 1974\nrund 448.000 DM. Sie wurden auf die Kommanditisten\nverteilt. Diese machten den jeweiligen Verlustanteil\nin ihren Einkommensteuererklärungen für 1973 und 1974\ngeltend, wobei sich Dr. Ute, Schw und Friäiumme\nBEER der Mitwirkung Kom als ihres Steuerberäters\nbedienten. Dies führte dazu, daß die Kommanditisten\nentsprechend niedriger zur Einkommensteuer veranlagt\nwurden. Der Angeklagte ER sowie Schi und\nDr. Sp hätten allerdings für 1974 auch ohne Berücksichtigung des WVG-Verlustanteils kein Einkommen\nversteuern müssen.\n\nDer Gesamtbetrag der zuwenig festgesetzten Einkommensteuer beläuft sich nach der Berechnung der\nStrafkammer auf rund 584.000 DM.\n\nII. In einem Strafverfahren gegen den späteren Geschäftsführer der WVG, He, der wegen unterlassener\nStellung des Konkursamtrags angeklagt war, erklärte der\nAngeklagte EWR am 23. Mai 1979 als Zeuge vor dem Antsgericht Im) bewußt wahrheitswidrig, er habe seinen\nKommanditanteil am 26. Februar 1973 gekauft; er wurde\nauf seine Aussage vereidigt.\n\nDas Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung liegt für keinen der Angeklagten vor.\n\nWährend sich dies für die Verurteilung des Angeklagten EB wegen Meineids von selbst versteht,\nergibt sich für die abgeurteilten Steuerhinterziehungen folgendes;\n\nDie Verjährungsfrist, die fünf Jahre betrug\n(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, Art. 309 Abs. 1 EGStGB,\n§ 4O2 Abs. 1 AbgO- 1968), wurde durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Landgerichts Kassel vom\n12. November 1980 (Bd. I Bl. 45, 50 und 58 d.A.,\nvgl. UA S. 96 £f) gegenüber allen drei Angeklagten\nunterbrochen (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB).\n\nObgleich diese Beschlüsse lediglich auf den Verdacht der Hinterziehung von Steuern für 1974 gestützt\nworden waren, gilt dies auch für die Verkürzung der\nSteuern für 1973.\n\nDas Landgericht hat - wie noch ausgeführt werden\nwird (I 2 a dd) - zu Recht Fortsetzungszusammenhang\nzwischen den Steuerhinterziehungshandlungen bejaht,\ndie sich auf die Einkommensteuer 1973 und 1974 bezogen.\nDie Wirkung der Unterbrechungshandlung erstreckt sich\nauf die gesamte Tat (§ 264 StPO), hinsichtlich derer\ndas Verfahren durch die Handlung gefördert werden\nsoll (BGH, Urteil vom 25. September 1979 - 1 StR\n702/78; vgl. BCHSt 22, 105; 29, 315). Demgemäß er-\n\n- 9 -\n\nfaßt sie, soweit sie einer Fortsetzungstat gilt, diese\nim ganzen (BGHSt 29, 315, 316), auch wenn die Unterbrechungshandlung - wie hier - nicht sämtliche Teilakte zum Gegenstand hat, sondern nur der Aufklärung\neinzelner Handlungsteile zu dienen bestimmt ist\n(Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 78 c Rdn. 6;\nRudolphi in SK StGB, 4. Aufl. § 78 c Rdn. 5; a.A.\nStree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 78 c\n\nRan. 23). =\n\nFür keinen der Angeklagten hatte die Verjährung\naußerhalb der Fünfjahresfrist vor der Unterbrechungshandlung, also vor dem 13. November 1975, begonnen.\nBei der Hinterziehung von Einkommensteuer beginnt die\nVerjährung erst mit der Bekanntgabe des unrichtigen\nSteuerbescheids, weil die Steuerhinterziehung ein\nErfolgsdelikt ist, die Einkommensteuer zu den Veranlagungssteuern gehört und der erstrebte Vorteil deshalb erst mit der Veranlagung eintritt (BGH, Beschluß\nvom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83; vgl. auch BGH bei\nHoltz MDR 1983, 679; BGH wistra 1983, 70; BGH, Urteil\nvom. 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81; Suhr/Naumann,\nSteuerstrafrecht 3. Aufl. S. 295; Franzen/Gast/\nSamson, Steuerstrafrecht 2. Aufi. § 376 AO Rdn. 11).\n\nIm vorliegenden Falle sind sämtliche Einkommensteuerbescheide für 1974 und mehrere Steuerbescheide\nfür 1973 erst nach dem maßgeblichen Stichtag ergangen.\nSoweit es sich bei einem Teil der Einkommensteuerbescheide für 1973 anders verhält (Dr. Ute: 8. August\n1975; Fra: 20. Mai 1975; Dr. BER: 1. Oktober 1975; Erstveranlagung Re: 1975 und Erstver-\n\n- 10 -\n\nanlagung EM: 25. Juni 1975), kommt es darauf nicht\nan; denn hierbei handelt es sich lediglich um die Beendigung einzelner Teilakte im Rahmen jener Fortsetzungstaten, die auch die Steuerhinterziehung für\n1974 umfaßten und daher ihrerseits erst mit der Bekanntgabe der für diesen Veranlagungszeitraum erlassenen Steuerbescheide beendet waren. Bei fortgesetzten Handlungen beginnt die Verjährung erst mit\ndem Ende des letzten Handlungsteils (RGSt 59,\n\n282, 291; BGHSt 1, 84, 91 £f; BGH, Beschluß vom\n\n4. Februar 1976 - 3 StR 516/75; Suhr/Naumann aa0;\nKohlmann, Steuerstrafrecht 3. Aufl. Teil B Rdn. 150).\nVon der insoweit gefestigten Rechtsprechung abzugehen,\nbesteht - trotz der abweichenden Meinung von Stree\n(in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Vorbem. §§ 52\nRdn. 33) - kein Anlaß. Strafverfolgungsverjährung\n\nist hiernach nicht eingetreten.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ugg\n\n1. Verfahrensrügen\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch,\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet vergeblich die\nZurückweisung eines Ablehnungsamtrags, der gegen den\nVorsitzenden der Strafkammer gerichtet war (§ 338\nNr. 3 StPO).\n\nDas Ablehnungsgesuch gründete sich darauf, daß der\nVorsitzende dem Zeugen JM und dem Angeklagten UP einen\nzwischen ihnen geführten Schriftwechsel vorgehalten und\n\n- 11 -\n\ndabei erklärt hatte, das Schreiben UM an JR vom\n27. September 1974 könne nur dahin verstanden werden,\ndaß damals noch keine Kommanditanteile verkauft\n\n_ waren.\n\nDie Strafkammer hat diesen Ablehnungsamtrag mit\nRecht zurückgewiesen. Die beanstandete Äußerung des\nVorsitzenden ergab keinen Grund, der geeignet gewesen\nwäre, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Der Vorsitzende ist befugt,\nim Rahmen von Vorhalten, die er dem Angeklagten oder\neinem Zeugen macht, seine Auffassung über den Sinngehalt vorgehaltener Urkunden und daraus zu ziehende\nSchlüsse zum Ausdruck zu bringen. Damit genügt er lediglich seiner Pflicht, die Auskunftspersonen, denen der\nVorhalt gilt, zu wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen\n(vgl. BGHSt 3, 199 8; BGH Strafverteidiger 1984, 99 ff);\nim übrigen erweitert er damit zugleich die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten, der dadurch Gelegenheit\nerhält, die ihm bekanntgegebene Auffassung des Vorsitzenden zu bekämpfen und womöglich zu widerlegen. Anlaß zur\nBesorgnis der Befangenheit besteht allenfalls dann, wenn\nder Vorsitzende seine Ansicht über den Sinngehalt einer\nUrkunde in Formulierungen kleidet, die den Eindruck erwecken, er habe sich bereits ein für allemal festgelegt\nund verschließe sich endgültig etwaigen Einwänden gegen\ndie von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein\nmögliche Deutung. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall\nkeine Rede sein. Die Bestimmtheit der Äußerung des Vorsitzenden liefert dafür noch keinen Anhalt; sie verträgt\nsich durchaus mit dem Fortbestand der grundsätzlichen Bereitschaft des Richters, sachliches Gegenvorbringen zur\n\n- 12 -\n\nKenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - falls\ner es für begründet erachtet - seine zunächst geäußerte\nAnsicht zu revidieren. Der Vorsitzende hat hier dem Beschwerdeführer keinen begründeten Anlaß gegeben, diese\nseine Bereitschaft zu bezweifeln.\n\nb) Die Rüge, der Vorsitzende habe den Zeugen\nDr. De unzutreffend belehrt (§ 55 StPO), ist\nunzulässig. Der Beschwerdeführer, der einen Verfahrensverstoß bemängelt, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Daran fehlt\nes.\n\nDie Revision gibt lediglich den Beschluß der Strafkammer wieder, in dem es heißt, sie teile die in der\nprotokollierten Erklärung des Vorsitzenden zutage getretene Auffassung, wonach dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht nur für den Fall zustehe, daß er\nsich bei wahrheitsgemäßer Aussage auf bestimmte Fragen\nder Beteiligung an einer Straftat bezichtigen müßte.\n\nDas genügt nicht; es hätte dargelegt werden müssen,\nwelche prozessualen Vorgänge dem Beschluß der Strafkammer vorausgegangen waren (Erklärung des Zeugen, Belehrung durch den Vorsitzenden, Beanstandung dieser Belehrung). Die bloße Mitteilung des Kammerbeschlusses\nverschafft dem Senat keine ausreichende Grundlage für\ndie Prüfung, ob .ein Verfahrensfehler vorliegt - dies\num so weniger, als daraus nicht zu ersehen ist, was Anlaß und Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten über\ndie Auslegung des § 55 StPO gewesen war.\n\n- 13 -\n\nc) Soweit sich der Beschwerdeführer sämtlichen\nVerfahrensrügen der beiden anderen Angeklagten anschließt, ohne diese Beanstandungen selbst auszuführen, ist eine solche Erklärung unbeachtlich; derartige Bezugnahmen auf das Revisionsvorbringen anderer\nBeschwerdeführer äußern nicht die ihnen zugedachte\nWirkung, eigenes Vorbringen in der dafür vorgeschriebenen\nForm entbehrlich zu machen. Die Revisionsrügen, die\nmit der Bezugnahme erhoben sein sollen, sind damit\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gleiches gilt\nfür die Rüge der fehlerhaften Zurlickweisung eines\nweiteren, gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuchs: Antrag, dienstliche Erklärung des\nabgelehnten Richters und Gerichtsbeschluß sind in\nder Revisionsbegründung nicht wiedergegeben.\n\n2. Sachrüge\n\na) Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf.\n\nDer Beschwerdeführer hat im Zusammenwirken mit dem\nAngeklagten Kos und den Ende 1974 in die WVG aufgenommenen Kommanditisten Einkommensteuern für die Jahre\n1973 und 1974 hinterzogen (§ 392 AbgO 1968, nicht\n§§ 370 AO, vgl. § 8 StGB). Den Feststellungen zufolge\nwar er als Täter daran beteiligt, den zuständigen\nFinanzämtern durch Rückdatierung der Beitrittsverträge vorzutäuschen, die neuen Gesellschafter seien\nbereits im Februar 1973 eingetreten, um es ihnen so\nzu ermöglichen, die der Gesellschaft in den Jahren\n1973 und 1974 entstandenen Verluste - so wie ge-\n\n- Ah -\n\nschehen - in ihren Einkommensteuererklärungen für diese\nJahre steuermindernd geltend zu machen. Dies hatte zur\nFolge, daß - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in den\ndaraufhin ergangenen Steuerbescheiden die Einkommensteuer jeweils niedriger festgesetzt wurde, als es\n\ndem Steueranspruch entsprach.\n\naa) Die geltend gemachten Verluste waren in dem\nvon der Strafkammer festgestellten Umfang nicht abzugsfähig.\n\nAllerdings ist dem Kommanditisten - obgleich er\nnach Handelsrecht nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner rückständigen Einlage am Verlust\nder Gesellschaft teilnimmt (§ 167 Abs. 3 HGB) - ein\nauf ihn entfallender Verlustanteil auch insoweit zuzurechnen, als er zu einem negativen Kapitalkonto\nführt (BFH BStBl. 1964 III S. 359; 1965 III S. 111;\nBEHE 132, 244 = BStBl. 1981 II S. 164; Herrmann/Heuer/\nRaupach, EStG, 19. Aufl. §§ 15 Anm. 29 a). Anders ist es\nnur dann, wenn bei der Aufstellung der Bilanz nach den\nVerhältnissen am Bilanzstichtag schon feststeht, daß\nein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen\nGewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht\nkommt (BFHE 132, 244 = BStBl. 1981 II S. 164; BFH\nBStBl. 1981 II S. 668).\n\nOb bereits unter diesem Gesichtspunkt die Verlustanteile der neu eingetretenen Gesellschafter außer Ansatz zu bleiben hatten, etwa weil für die WVG nach\nihren finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen\nEnde 1974 keine ernstliche Aussicht auf künftige Gewinn-\n\n- 15 -\n\nerzielung mehr bestand, kann offenbleiben, zumal die\nStrafkammer darauf nicht abgestellt hat. Entscheidend\nist, daß die steuerliche Anerkennung negativer Kapitalkonten bei den neu eingetretenen Kommanditisten nur für\nsolche Verluste in Frage kam, die nach ihrem Beitritt\nentstanden waren.\n\nDie Rückdatierung der Beitrittsverträge konnte\n- selbst wenn die Vertragschließenden dies gewollt\nhätten - keine Rückwirkung in dem Sinne entfalten,\ndaß die neu eintretenden Kommanditisten bereits\nzu einem vor Vertragsschluß liegenden Zeitpunkt Gesellschafter der WVG geworden wären; dies ist rechtlich nicht möglich und daher auch steuerlich unbeachtlich (BFH StRK § 15 EStG R. 255; BFHE 108, 299 = BStBl.\n1973 II S. 287; BFHE 108, 495 = BStBl. 1973 II S. 389;\nSchmidt, EStG 2. Aufl. § 15 Anm. 45; Littmann, EStG\n13. Aufl. § 15 Rdn. 123 ff; Lange, Personengesellschaften im Steuerrecht, 3. Aufl. S. 36).\n\nAllerdings ergibt sich aus den Verträgen über den\nErwerb der Kommanditanteile in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Beschluß der Gesellschafterversammlung,\ndaß die neu eintretenden Kommanditisten bereits ab Beginn des Jahres 1973 an den Gewinnen und Verlusten der\nWVG beteiligt sein sollten. Diese Rückbeziehungsabrede\nwar nach bürgerlichem Recht wirksam; den Vertragschließenden stand es frei, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß die neuen Gesellschafter hinsichtlich der Gewinne und Verluste so zu stellen seien, als\nob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Gesellschaft angehört hätten (\"schuldrechtliche Rückbeziehung\").\n\n210\n\n- 16 -\n\nSteuerrechtlich äußerte diese Vereinbarung jedoch\nkeine Wirkung.\n\nDaß eine steuerwirksame Rückbeziehung der Gewinnund Verlustbeteiligung auf das vor dem Beitritt der\nneuen Kommanditisten bereits abgelaufene Wirtschaftsjahr 1973 unmöglich war, steht außer Frage; nachträgliche Vereinbarungen, die sich rückwirkende Kraft beilegen, können zwar schuldrechtliche Verpflichtungen\nder Beteiligten begründen, nicht aber den mit Ablauf\ndes Veranlagungszeitraums (der sich hier mit dem Wirtschaftsjahr deckt) bereits entstandenen Steueranspruch\nberühren. Dies ist nahezu einhellige Meinung (BFHE 108,\n495 = BStBl. 1973 II S. 389; BFHE 131, 224 = BStBl.\n1980 II S. 723; BFH, Urteil vom 13. Oktober 1982\n- IR 153/79; Schmidt aaO Anm. 72 a; Bordewin in\nBordewin/Charlier/Gerard, EStG § 15 Rdn. 59; Costede\nStuw 1982, 14, 17).\n\nSoweit sich die vertraglich vereinbarte Rückbeziehung auf den vor Beitritt der neuen Gesellschafter\nbereits abgelaufenen Teil des Wirtschaftsjahres 1974\nerstreckt, gilt nichts anderes. Eine Vereinbarung, nach\nder die im Laufe des Wirtschaftsjahres neu eintretenden Gesellschafter schon von dessen Beginn an am Gewinn\nund Verlust der Gesellschaft teilnehmen sollen, ist\nsteuerrechtlich unwirksam; der Besteuerung sind nur\ndiejenigen Gewinne und Verluste zugrunde zu legen, die\nvon dem Eintritt des neuen Gesellschafters an erwirtschaftet werden und nach Maßgabe des vereinbarten Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels auf ihn entfallen.\n\n- 17 -\n\nDie Frage wird allerdings in Schrifttum und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.\n\nDer Bundesfinanzhof hat in einer frühen Entscheidung beiläufig ausgesprochen, daß bei der Aufstellung\n.einer Bilanz nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wirtschaftlich einleuchtende Gründe die Gesellschafter\nzu einer abweichenden Verteilung des laufenden Gewinns auch mit steuerlicher Wirkung veranlassen\nkönnten (BFH, Urteil vom 15. Mai 1961 - I 273/60\n= StRK § 15 EStG R. 255). Mit einem späteren Urteil hat\ner die Entscheidung eines Finanzgerichts aufgehoben,\ndurch die der vertraglich vereinbarten Rückbeziehung\ndes Eintritts eines Kommanditisten auf einen vor Vertragsschluß gelegenen Zeitpunkt steuerliche Wirksankeit zuerkannt worden war (BFHE 108, 299 = BStBl.\n\n1973 II S. 287). In den Gründen ist ausgeführt, der\nneue Kommanditist habe frühestens mit Abschluß des\nVertrages Gesellschafter werden können; eine rückwirkende Begründung der Gesellschaftereigenschaft\nsei nicht möglich. Die vereinbarte Rückbeziehung habe\nsich jedoch auf die Höhe des dem neuen Kommanditisten\nzustehenden Gewinnanteils ausgewirkt; denn er sei von\nseinen Mitgesellschaftern so behandelt worden, als ob\ner bereits vor seinem Beitritt Gesellschafter gewesen\nwäre. Eine darauf gerichtete Vereinbarung sei zivilrechtlich wirksam. Steuerrechtlich müsse jedoch\n\n- was das Finanzgericht unterlassen habe - geprüft\nwerden, ob der infolge der Rückbeziehung erlangte\nGewinnanteil angemessen sei. Die vereinbarte Rückbeziehung bedürfe einer wirtschaftlichen Rechtfertigung;\nsollte es daran fehlen, so könne die Rückbeziehung im.\n\n- 18 -\n\nHinblick auf die Angemessenheit der Gewinnverteilung\nfür den Veranlagungszeitraum - weil durch außerbetriebliche Gründe (§ 12 Nr. 2 EStG) veranlaßt - steuerlich\nkeine Berücksichtigung finden. Diese Entscheidung geht\nalso noch davon aus, daß der steuerlichen Anerkennung\neiner die Gewinnverteilung des laufenden Wirtschaftsjahres beeinflussenden Rückbeziehungsvereinbarung\ngrundsätzlich nichts im Wege stehe.\n\n‚Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs\nnimmt jedoch hierin einen anderen Standpunkt ein. Das\nkommt bereits in zwei Beschlüssen aus den Jahren 1979\nund 1980 zum Ausdruck, die allerdings keine abschließende Stellungnahme erforderlich machten, weil\nsie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 69\nFGO) ergingen (BFHE 129, 47 = BStBl. 1980 II S. 66;\nBFHE 129, 555 = BStBl. 1980 II S. 277). Die Frage ist\njedoch im jüngst veröffentlichten Urteil vom 7. Juli\n1983 - VI R 209/80 (BFH BStBl. 1984 II S. 53) entschieden. Werde - so heißt es in dieser Entscheidung -\nder Gewinn- und Verteilungsschlüssel einer Kommanditgesellschaft während des Wirtschaftsjahres mit Rückbeziehung auf dessen Beginn geändert, so sei dies für\ndie einkommensteuerrechtliche Gewinn- und Verlustzurechnung grundsätzlich unbeachtlich; der bis zum Zeitpunkt der Änderung entstandene - gegebenenfalls im\nSchätzungswege zu ermittelnde - Gewinn oder Verlust\nder Gesellschaft sei den Gesellschaftern noch nach\ndem bis dahin gültigen Gewinn- und Verteilungsschlüssel zuzurechnen. Dieses Ergebnis rechtfertige\nsich deshalb, weil die Höhe des Jahresgewinnes oder\n-verlustes in erster Linie durch die einzelnen Geschäftsvorfälle bestimmt werde, die nicht rückwirkend\n\n- 19 -\n\nherbeigeführt, ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt\nverändert werden könnten. Das gelte sinngemäß, wenn die\nGewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft\nwährend des Wirtschaftsjahres, jedoch mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn geändert werde.\nZwar sei die Einkommensteuer eine Jahressteuer, die im\nRegelfalle erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes\nentstehe (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 c StAnpG, § 36 Abs. 1 EStG);\ndas ändere aber nichts daran, daß der Tatbestand der Einkünfteerzielung, soweit es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, bereits mit den einzelnen Geschäftsvorfällen verwirklicht sei, durch die Gewinn\noder Verlust realisiert werde, In der weiteren Begründung wird ausdrücklich erklärt, daß es nicht möglich sei, bei Eintritt eines weiteren Gesellschafters\nwährend des Wirtschaftsjahres den bis zum Eintrittszeitpunkt entstandenen Gewinn oder Verlust durch schuldrechtliche Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung als\nlaufenden Gewinn oder Verlust einkommensteuerrechtiich\nganz oder teilweise auf den neu eintretenden Gesellschafter zu verlagern.\n\nDer erkennende Senat schließt sich dieser überzeugend\nbegründeten Auffassung an, wiewohl ein Teil der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Karlsruhe EFG 1955, 34; Nds.\nFG EFG 1970, 119; FG Bremen EFG 1972, 182; FG\nBerlin EFG 1979, 42, 604) und des Schrifttums (Herrmann/\nHeuer/Raupach, EStG 19. Aufl. § 15 Anm. 27 dNr. 4;\nLittmann, EStG 13. Aufl. § 15 Rdn. 111 ff; Hübschmann/\nHepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 38 Rdn. 32; Costede StuW\n1982, 14, 17 ff) den gegenteiligen Standpunkt vertritt\n\n- 20 -\n\n(wie hier jedoch: FG Nürnberg EFG 1977, 120; Schmidt,\nEStG 2. Aufl. § 15 Anm. 72; Blümich/Falk, EStG 11. Aufl.\n§ 15 Rdn. 386; Söffing in Lademann/Söffing/Brockhoff,\nEStG 3. Aufl. § 15 Anm. 261, 268; Karg in Klein/\nFlockermann/Kühr, EStG 3. Aufl. § 15 Rdn. 125;\n\nBordewin in Bordewin/Charlier/Gerard, EStG § 15\n\nRdn. 59; Kühn/Kutter/Hofmann, AO 14. Aufl. § 38\n\nAnm. 2 b).\n\nbb) Daß der Bundesfinanzhof erst 1983, also\nnach Begehung der hier in Rede stehenden Tat, die\nFrage der steuerlichen Unbeachtlichkeit einer auf\ndas laufende Wirtschaftsjahr beschränkten Rückbeziehungsabrede geklärt hat, bedeutet nicht, daß\nes für die Ahndung der das Jahr 1974 betreffenden\nSteuerhinterziehung an einem gesetzlich bestimmten\nStraftatbestand gefehlt hätte.\n\nArt. 103 Abs. 2 GG fordert, daß die Strafbarkeit\ngesetzlich bestimmt ist; jedermann soll vorhersehen\nkönnen, welches Handeln mit Strafe bedroht ist, um\nsein Verhalten entsprechend einzurichten (BVerfGE\n28, 175, 183; 64, 389, 393 f). Deshalb muß der Gesetzgeber das strafrechtlich Verbotene klar vom Erlaubten\nabgrenzen; er hat die Tatbestandsmerkmale so konkret\nzu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich\nder Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch\nAuslegung ermitteln lassen (BVerfGE 25, 269, 285; 41,\n314, 319; 57, 250, 262).\n\nDiese Anforderungen gelten auch für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO 1968,\njetzt § 370 AO), der - soweit er einen Steueranspruch\n\n- 21 -\n\nvoraussetzt und damit auf die Vorschriften des materiellen\nSteuerrechts verweist - ein Blankettstrafgesetz ist\n(BVerfGE 37, 201, 208; BGHSt 20, 177, 180). Auch\nBlankettstrafgesetze genügen dem Bestimmtheitsgebot\nnur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon auf Grund des Gesetzes voraussehen lassen.\nDer Gesetzgeber kann sich der Verweisung auf ausfüllende Gesetzesnormen bedienen. Die Voraussetzungen\nder Strafbarkeit müssen aber entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem anderen, in Bezug\ngenommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben\nsein (BVerfGE 23, 265, 269; 37, 201, 208 f; 41,\n\n314, 319).\n\n§§ 392 AbgO 1968 entspricht - ebenso wie § 370 AO -\ndiesen Anforderungen, soweit die darin in Bezug genommenen Steuertatbestände ihrerseits hinlänglich\nbestimmt sind (BVerfGE 37, 201, 208 f; BGH NStZ 1982,\n206 Nr. 12). Daß dies für die Steuertatbestände des\nEinkommensteuerrechts allgemein zutrifft, ist nicht\nzu bezweifeln. Hier geht es nur darum, ob das Bestimmtheitsgebot auch verlangt, die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Steueranspruch\ngegen Gesellschafter einer Personengesellschaft durch\nVereinbarung einer rückwirkenden Gewinn- und Verlustbeteiligung beeinflußt wird, ausdrücklich gesetzlich\nzu regeln. Das ist zu verneinen. Es handelt sich\num eine Einzelfrage der Rechtsauslegung, wie sie auch\nsonst bei der Inhaltsbestimmung und Abgrenzung gesetzlicher Straftatbestände begegnet, ohne daß deshalb die\nBestimmtheit des Tatbestands zweifelhaft wäre. Diese\nFrage nach den anerkannten Regeln der Norminterpretation\n\n- 22 -\n\nzu entscheiden, war und ist Sache der Rechtsprechung.\nDer Gesetzgeber kann nicht sämtliche möglichen Zweifel\nüber Umfang und Reichweite des Gesetzes von vornherein\nausschließen oder nachträglich beheben. Das Gebot der\nBestimmtheit des Strafgesetzes darf nicht übersteigert\nwerden; der Gesetzgeber braucht nicht stets alle Einzelheiten des Straftatbestands bis ins letzte zu\nregeln (BVerfGE 14, 245, 251; 45, 363, 371; 48, 48,\n56). Das gilt auch für die Steuertatbestände, auf\n\ndie der Straftatbestand der Steuerhinterziehung verweist.\n\nIm vorliegenden Zusammenhang kann - was die Vorhersehbarkeit für den einzelnen Bürger betrifft - nicht\naußer Betracht bleiben, daß die steuerliche Unbeachtlichkeit von Rückwirkungsvereinbarungen in Rechtsprechung und\nSchrifttum dem Grundsatz nach bereits vor 1974 Anerkennung\ngefunden hatte, ohne daß hierfür eine besondere gesetzliche Regelung verlangt worden wäre. Der Grundsatz gehört zu den allgemeinen Lehren des Steuerrechts,. Es ist\nlediglich ein Detailprohlem der Reichweite dieses allseits anerkannten Prinzips, ob das Rückbeziehungsverbot auch für Abreden der Gesellschafter einer Personengesellschaft über eine innerhalb desselben Wirtschaftsjahrs rückwirkende Gewinn- und Verlustbeteiligung\nGeltung beansprucht. Daß dieses Detailproblem erst\ndurch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs\ngeklärt worden ist, stellt die Bestimmtheit des solche\nSachverhalte erfassenden Strafgesetzes nicht in Frage.\n\nEs wäre eine Überspannung des Bestimmtheitsgebots,\n\n- 23 -\n\nfür diesen Ausschnitt des Rückwirkungsproblems eine\nbesondere Gesetzesregelung zu verlangen, obgleich\ndie Rückwirkungsfrage insgesamt einer gesetzlichen\nRegelung mit Recht nicht für bedürftig erachtet worden, vielmehr der Beurteilung durch Rechtslehre und\nRechtsprechung überlassen geblieben ist.\n\ncc) Die Wertung, der Angeklagte habe im Blick auf\ndie Verkürzung der Steuern auch für das Jahr 1974 vorsätzlich und schuldhaft gehandelt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nZwar war die Unzulässigkeit einer innerhalb des\nlaufenden Wirtschaftsjahrs rückwirkenden Gewinn- und\nVerlustbeteiligungsabrede seinerzeit streitig und ist.\nes -— wie dargelegt - bis heute geblieben; jedoch hat\ndie Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die\nAngeklagten die steuerliche Unrechtmäßigkeit der Rückbeziehung auf Anfang 1974 in Betracht zogen und für\ndiesen Fall billigend in Kauf nahmen (UA S. 53 - 55,\n381 - 385). Es kommt deshalb nicht darauf an, daß die\nFrage der Rückbeziehung einer Gewinn- und Verlustbeteiligungsabrede auf den Beginn des laufenden Wirtschaftsjahrs damals unterschiedlich beurteilt\nund erst später höchstrichterlich entschieden wurde.\nDa die Angeklagten zur Tatzeit die steuerliche Unbeachtlichkeit einer auf Anfang 1974 zurückwirkenden\nGewinn- und Verlustbeteiligungsabrede für wahrscheinlich hielten, ist für die Annahme eines Verbotsirrtums kein Raum.\n\n- 2, -\n\ndd) Rechtlich zutreffend ist auch die Bejahung\ndes Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Hinterziehungshandlungen, die der Verkürzung der Einkommensteuer für die Jahre 1973 und 1974 galten. Die Hinterziehung von Steuern derselben Art über mehrere Steuerzeiträume hinweg kann - wie anerkannt ist - eine fortgesetzte Handlung sein, wenn den Einzelakten ein Gesamtvorsatz des Täters zugrunde liegt, der die geplante\nHandlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 30, 207, 209 mit\nweiteren Nachweisen; zuletzt: BGH, Urteil vom\n13. März 1984 - 1 StR 883/83). Einen solchen Gesamtvorsatz hat die Kammer hier festgestellt. Der Plan\nder Angeklagten ging von vornherein dahin, sich die\nbereits für das Jahr 1973 eingetretenen und für das\nJahr 1974 voraussehbaren Verluste zunutze zu machen\n(UA S. 32); die Rückdatierung der Verträge sollte\n\"planmäßig die Geltendmachung der Verluste der WVG\nfür das Jahr 1973 und für den schon abgelaufenen\nTeil des Jahres 1974 (bis zur jeweiligen tatsächlichen Übernahme) durch die neu eintretenden\nKomranditisten ermöglichen\" (UA S. 35).\n\nee) Den Umfang der für das Jahr 1974 hinterzogenen\nSteuern durfte die Strafkammer - ebenso wie es das\nFinanzamt bei der Veranlagung getan hätte (vgl. BFH\nBStBl. 1984 II S. 53; Schmidt, EStG 2. Aufl. § 15\nAnm. 72 b) - im Wege der Schätzung ermitteln.\n\nDas Schätzungsergebnis ist nicht zu beanstanden.\nAllerdings bestehen - worauf der Beschwerdeführer mit\nRecht hinweist - Bedenken gegen die Methode, derer\n\n- 25 -\n\nsich die Strafkammer zur Berechnung des Mindestumfangs\nder hinterzogenen Steuern bedient hat. Ausgehend von der\nrichtigen Annahme, daß jedenfalls die Verluste der WVG\naus den ersten drei Quartalen keine steuermindernde\nWirkung besaßen - die neuen Gesellschafter waren erst\nim vierten Quartal 1974 eingetreten - hat sie von dem\nSteuermehrbetrag, der auf das gesamte Jahr entfallen\nwäre, drei Viertel in Ansatz gebracht (UA S. 91).\nRichtigerweise hätten aber dem veranlagten Einkommen\nder neuen Kommanditisten drei Viertel der Verlustzuweisung hinzugerechnet und die Steuerdifferenzen auf\nder Grundlage des sich daraus ergebenden Einkommens\nbestimmt werden müssen.\n\nDieser Fehler, der angesichts der Steuerprogression\nBedeutung erlangen könnte, beschwert den Angeklagten hier\njedoch nicht. Die Strafkammer hat ohnehin sehr vorsichtig\ngeschätzt, indem sie den Umstand vernachlässigte, daß die\nKommanditisten überwiegend erst gegen Mitte bis Ende des\nletzten Quartals, also nicht schon zu dessen Beginn, der\nGesellschaft beigetreten waren. Dabei ist im übrigen noch\nnicht einmal berücksichtigt worden, daß sich der Verlustzuwachs der WVG - wie ein Vergleich der 1973 und 1974 erwirtschafteten Verluste ergibt - fortlaufend abschwächte\nund kein Anhalt dafür besteht, daß diese Entwicklung\ninnerhalb des Jahres 1974 zum Stillstand gekommen wäre.\nLagen demnach die Verluste im vierten Quartal unter\neinem Viertel des Jahresverlusts, so hat sich die von\nder Strafkammer vorgenommene Berechnung insoweit zugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Nach allem ist\nauszuschließen, daß der bezeichnete Fehler in der\nBerechnungsmethode zur Annahme höherer als der tat-\n\n- 26 -\n\nsächlich entstandenen Steuerdifferenzen geführt und\ndas Ergebnis hierdurch zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt hat.\n\nb) Die Höhe der verhängten Strafe ist von Rechts\nwegen nicht zu beanstanden.\n\nDagegen begegnet die Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, durchgreifenden Bedenken. Das Urteil führt\nhierzu nur aus, eine Aussetzung der Vollstreckung komme\nnach § 56 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, da weder in\nder Person des Angeklagten noch in seiner Tat \"irgendwelche besonderen, über durchschnittliche Gesichtspunkte\nweit hinausgehenden mildernden Umstände zu erkennen\" gewesen seien (UA S. 433). Diese Begründung ist formelhaft\nund reicht angesichts der zugunsten des Beschwerdeführers\nsprechenden, bei der Bemessung der Strafe berücksichtigten\nGesichtspunkte im vorliegenden Falle nicht aus, Sie rechtfertigt darüberhinaus die Besorgnis, daß die Strafkammer\nihrer Entscheidung einen unrichtigen Maßstab zugrunde\ngelegt hat. Für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2\nStGB müssen nicht Milderungsgründe vorliegen, die über\ndie durchschnittlichen weit hinausgehen, Als \"besondere Umstände!\" im Sinne dieser Bestimmung gelten\nvielmehr schon solche, die im Vergleich zu den gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen\nMilderungsgründen besonderes Gewicht besitzen und deshalb\neine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehaltes\nder Tat als nicht unangebracht und mit den vom Strafrecht\ngeschützten Interessen vereinbar erscheinen lassen (BGH\nNStZ 1982, 419 mit weiteren Nachweisen). Ob solche Umstände vorliegen, muß stets auf der Grundlage einer um-\n\nfit\n\n- 27 -\n\nfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter geprüft werden. Innerhalb dieses Rahmens können auch Umstände, die\neinzeln nur durchschnittliche Milderungsgründe wären,\ndurch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen,\ndaß ihnen insgesamt die Bedeutung besonderer Umstände\nzuerkannt werden muß (BGH Strafverteidiger 1983, 502).\nNach diesen Maßstäben wird über die Strafaussetzungsfrage neu zu befinden sein (vgl. zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; Mösl NStZ 1983,\n\n493, 495 f; Schlothauer Strafverteidiger 1983, 209).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ko gi\n\n1. Verfahrensrügen\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\na) Dies gilt zunächst für die Rüge fehlerhafter\nZurückweisung eines gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichteten Ablehnungsgesuchs (§ 338 Nr. 3 StPO).\n\nDie Verteidiger des Beschwerdeführers und des Angeklagten EM Hatten als Grund für die Besorgnis\nder Befangenheit des Vorsitzenden geltend gemacht, daß\ndieser ihnen die Kenntnis wesentlicher Beweisurkunden,\ndie ihm selbst bereits bekannt und verfügbar waren,\nbis zum Hauptverhandlungstermin vom 28. September 1982\nvorenthalten habe. Es handelte sich dabei im wesentlichen\num einen Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten U\nund dem Zeugen JR (Schreiben vom 25. und 27. Septenber 1974), der anläßlich der Vernehmung des letzteren\nin die Verhandlung eingeführt wurde (vgl. UA S. 147),\n\n- 28 -\n\nsowie um Mahnschreiben des. Beschwerdeführers an vo\n(vgl. UA S. 239 ff), die ebenfalls erst am genannten\nTage der Hauptverhandlung zur Sprache kamen. Behauptet\nwar, der Verteidiger habe den Vorsitzenden gelegentlich\neiner Besprechung vor Terminsbeginn gefragt, ob sich\n\nin den Beweismittelordnern, die dem Gericht vorlägen,\n\nfür die Verteidigung wesentliche Urkunden befänden;\ndarauf habe der Vorsitzende geantwortet, dies sei\n\nnicht der Fali. Weiter brachte das Ablehnungsgesuch\n\nvor, der Verteidiger des Angeklagten Eile nabe am\n\n17. September 1982 die bei Jg beschlagnahmten Unterlagen eingesehen und dabei an den Vorsitzenden die Frage\ngerichtet, ob die anderen, von ihm selbst noch nicht eingesehenen Beweisunterlagen wesentliche Beweisstücke enthielten, die bisher in den Ermittlungsakten noch keine\nRolle gespielt hätten; dies sei von den Befragten verneint worden.\n\nDer Vorsitzende hat hierzu in seiner dienstlichen\nÄußerung ausgeführt, er habe die Fragen der beiden\nVerteidiger seinerzeit wahrheitsgemäß beantwortet,\nDen Schriftwechsel vu / habe er erst nach der\nVorsprache des Verteidigers von KÜEEM durch die\nStaatsanwaltschaft erhalten und sodann zur Kenntnis\ngenommen. Gegenstand seiner Besprechung mit dem Verteidiger des Angeklagten EM seien lediglich die\nbei JR peschlagnahmten Unterlagen gewesen; zum\nVorhandensein wesentlicher Beweisstücke in anderen\nUnterlagen habe ihn der Verteidiger nicht befragt. Er\nhabe sich auch nicht verpflichtet gefühlt, ungefragt\nHinweise auf die erwähnten Beweisurkunden zu geben.\n\n- 29 -\n\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch - der\ndienstlichen Äußerung des Vorsitzenden folgend - mit\nRecht als unbegründet zurückgewiesen. Das Verhalten\ndes Vorsitzenden bot dem Beschwerdeführer keinen\nGrund zu der Besorgnis, der abgelehnte Richter sei\nvoreingenommen. Die Revision zieht selbst nicht in\nZweifel, daß die auf die Fragen der Verteidiger gegebenen Auskünfte des Vorsitzenden der Wahrheit\nentsprachen; sie meint jedoch, Anlaß zum Mißtrauen\nin seine Unparteilichkeit habe der Umstand gegeben,\ndaß er nicht bereit gewesen sei, die Verteidigung\nvon sich aus auf das Vorhandensein der in Rede\nstehenden Beweisurkunden aufmerksam zu machen.\n\nDem kann nicht gefolgt werden, Den Vorsitzenden\ntrifft grundsätzlich keine Pflicht, die Verteidigung\nvom Vorhandensein solcher Beweisurkunden zu unterrichten, die Bestandteil der Gerichtsakten und deshalb ihrer Einsicht (§ 147 StPO) zugänglich sind. Er\nbraucht auf Fragen der Verteidigung nach dem Inhalt\nder Akten - wie auch die Revision nicht verkennt -\nkeine Antwort zu geben; tut er es dennoch, so versteht sich von selbst, daß er nach bestem Wissen und\nGewissen antworten muß. Dagegen besteht keine Verpflichtung, dem Verteidiger - über die jeweils gestellte Frage hinaus - zusätzliche Auskünfte zu erteilen.\n\nNichts anderes gilt für den Fall, daß neue Beweismittel zu den Akten gelangen, nachdem die Verteidigung\n\nAkteneinsicht genommen hat. Daß der Vorsitzende auf eine\n\nihm vorher gestellte Frage der Verteidigung (wahrheits-\n\n- 30 -\n\ngemäß) geantwortet hatte, vermochte weitergehende Mitteilungspflichten nicht zu begründen. Fehl geht die\nMeinung der Revision, die Antwort des Vorsitzenden\n\nsei durch die spätere Beschaffung zusätzlicher, neuer\nBeweisurkunden \"nachträglich falsch\" geworden - der\nVorsitzende hätte deshalb Anlaß gehabt, seine Auskunft\n\"richtigzustellen\"; eine im Zeitpunkt ihrer Erteilung\nnach Maßgabe der obwaltenden Umstände wahrheitsgemäße\nAntwort wird nicht dadurch unrichtig, daß sich später\ndiese Umstände ändern.\n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der Vorsitzende habe den Zeugen Dr. Em] über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO unzutreffend\nbelehrt. |\n\nDabei braucht nicht entschieden zu werden, ob der\nAngeklagte eine fehlerhafte Belehrung des Zeugen überhaupt rügen kann und ob - gegebenenfalls - die hier erteilte Belehrung zu beanstanden ist. Selbst wenn der\nZeuge durch fehlerhafte Belehrung zur Aussage veranliaßt\nworden sein sollte, würde das Urteil doch nicht auf dem\n- unterstellten - Verfahrensverstoß beruhen. Die Aussage\ndes Zeugen Dr. BEE wird in den Urteilsgründen ausführlich mitgeteilt und eingehend gewürdigt (UA S. 355 -\n361). Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß der Zeuge\nkeine die Angeklagten belastenden oder sonstwie zu ihrem\nNachteil verwerteten Angaben gemacht hat; seinen die Angeklagten entlastenden Bekundungen ist das Gericht\n- aus im einzelnen näher erörterten Gründen - letztlich\nnicht gefolgt. Bei dieser Sachlage scheidet die Möglichkeit aus, daß die Strafkammer zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Beurteilung des Beweisergebnisses\n\n(2\n\ngelangt wäre, wenn sich der Zeuge auf Grund einer anderen\nBelehrung entschlossen hätte, gemäß dem von ihm in Anspruch genommenen Auskunftsverweigerungsrecht zu\nschweigen.\n\nc) Die Rüge, das Gericht habe durch die Behandlung\ndes nachfolgend dargestellten Beweisamtrags § 244 Abs. 3\n\nund 4 StPO verletzt, greift nicht durch.\n\n‘Der Antrag, dem sich die Verteidigung des Beschwerdeführers angeschlossen hatte, lautete:\n\n\"Beweisamtrag\n\nBeweisbehauptung:\n\nDer nachfolgend beschriebene Sachverhalt ist wirtschaftlich unvernünftig und ohne jede Plausibilität,\nwiderspricht darüber hinaus den Gepflogenheiten, Üblichkeiten und Usancen des Wwirtschaftszweiges, der\nKapitalanlagen, auch steuerbegünstigte, vertreibt.\nSachverhalt:\n\n- Ende 1974 werden Anteile an der WVG mit verdeckter\nRückdatierung auf Anfang 1973 erworben,\n\n- und zwar zum Zwecke der Steuerersparnis durch Zurechnung hoher, die Einlagen übersteigender Verluste 1973 und 1974, |\n\n- obwohl zu diesem Zeitpunkt die WVG den Offenbarungseid bereits geleistet hatte\n\n- 32 -\n\n- und feststand, daß negative Kapitalkonten für\nKommanditisten 1973 und 1974 überhaupt nicht\nmehr gebildet werden konnten, folglich ein Verlust für Kommanditisten über die Einlage hinaus\nnicht zurechenbar ist,\n\n- und der Steuerzweck durch sofortige Anpassung\nder Vorauszahlungen für 1973 und 1974, was üblich ist, nicht realisiert wurde.\n\nDie Beweisbehauptung umfaßt nicht die Behauptung,\ndaß es der Üblichkeit der Anlagebranche entspreche\n\noder nicht entspreche, verdeckt rückzudatieren.\n\nBeweismittel:\n\nGutachten eines Sachverständigen der Anlagewirtschaft. Die Verteidigung kann gegebenenfalls Gutachter benennen.\n\nBegründung;\n\nDas Gericht hat nach Ansicht der Verteidigung nicht\ndie notwendigen Sachkenntnisse, um die wirtschaftliche Vernünftigkeit und Plausibilität, die den\nIndizienbeweis bestimmen muß, im hier von der\nStaatsanwaltschaft behaupteten steuerlich beding-.\nten Rückdatierungsgeschäft zu beurteilen.\"\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt und in den\nBeschlußgründen ausgeführt, die Beweisbehauptung werde\nals wahr unterstellt; soweit der Sachverständige - nach\n\n- 33 -\n\ndem Wortlaut des Antrags - auch Angaben darüber machen\nsolle, wie die Angeklagten den behaupteten Sachverhalt\nbeurteilt hätten, sei er hierfür ein ungeeignetes Beweismittel, da er über die von den Angeklagten vorgenommenen Bewertungen nichts bekunden könne. Die Wahrunterstellung ist auch in die Urteilsgründe eingegangen (UA S. 56).\n\nDie Revision macht geltend, Wahrunterstellung und\nUrteilsfeststellungen seien nicht miteinander vereinbar, weil das Urteil den Beschwerdeführer als einen\nerfahrenen Steuerberater von großer geschäftlicher\nGewandtheit schildere, dem hiernach wirtschaftlich\nunvernünftiges Handeln ohne jede Plausibilität nicht\nzugetraut werden könne,\n\nDie Rüge geht fehl. Soweit mit dem Antrag vorgebracht worden war, der dort näher beschriebene Sachverhalt sei \"wirtschaftlich unvernünftig und ohne jede\nPlausibilität\", liegt kein Beweisamtrag vor, weil diese\nBehauptung keine bestimmte Tatsache, sondern ein bloßes\nWerturteil zum Gegenstand hat. Anders verhält es sich\nmit dem weiteren Vorbringen, der im Antrag bezeichnete\nSachverhalt widerspreche \"darüber hinaus den Gepflogenheiten, Üblichkeiten und Usancen des Wirtschaftszweiges,\nder Kapitalanlagen, auch steuerbegünstigte, vertreibt\",\nZu dieser, als wahr unterstellten Tatsache hat sich die\nStrafkammer aber auch nicht in Widerspruch gesetzt. Ist\nder im Antrag dargestellte Geschehensablauf mit den\nNGepflogenheiten, Üblichkeiten und Usancen! des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht vereinbar, so\nschließt das nicht aus, daß er sich gleichwohl er-\n\n- 3, -\n\neignet und der Beschwerdeführer so, wie festgestellt,\ndaran mitgewirkt hat. Beides stünde nur dann nicht\nmiteinander in Einklang, wenn davon auszugehen wäre,\ndaß der Beschwerdeführer niemals den im Kapitalanlagegeschäft geltenden \"Gepflogenheiten, Üblichkeiten\nund Usancen\" zuwidergehandelt hat. Daß die Strafkammer\ndies angenommen hätte, ist dem Urteil jedoch nicht zu\nentnehmen - eine entsprechende Feststellung fehlt.\nDemzufolge liegt auch insoweit kein Verfahrensverstoß\nvor.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Was den Schuldspruch angeht, so wird auf die\nentsprechenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten UWE (1 2 a) verwiesen.\n\nb) Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Von einer übermäßigen Strafe kann entgegen den Ausführungen der Revision keine Rede sein.\n\nDaß im Rahmen der Strafzumessungserwägungen das schwere\nJugendschicksal des Angeklagten keine Erwähnung gefunden\nhat, 1äß8t nicht den Schluß zu, die Strafkammer habe\ndiesem Umstand, der bei einem zur Tatzeit bereits\n\n47 Jahre alten Angeklagten ohnehin nur untergeordnete\nBedeutung besitzt, keine Beachtung geschenkt; denn in\nden Urteilsgründen brauchen nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen mitgeteilt zu werden (§ 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO) - eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsgründe ist weder nötig noch möglich (ständige\nRechtsprechung, vgl. Hürxthal in KK StPO § 267 Rdn. 24;\nMösl NStZ 1983, 160 jeweils mit Nachweisen).\n\n- 35 _\n\nc) Schließlich hält auch das den Angeklagten auf\ndie Dauer von drei Jahren erteilte Berufsverbot (§ 70\nAbs. 1 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand,\n\nDer von der Revision gerügte Verstoß gegen den\nGrundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" liegt nicht\nvor, Die Urteilsgründe enthalten die Wendung, der Angeklagte habe seine Steuerberatungspraxis verkauft,\nbetätige sich dort aber weiterhin \"in letztlich nicht\nfeststellbarem Umfang\", wobei \"die ernste Vermutung\"\ngerechtfertigt sei, daß er sich nicht mit lediglich\nuntergeordneten Arbeiten befasse, sondern sogar\nWeisungskompetenz genieße (UA S. 44O). Diese Wendung\nfindet sich jedoch lediglich als beschreibend-erläuternder Einschub innerhalb eines längeren\nSatzes, der in erster Linie zum Ausdruck bringt,\ndaß - dürfte der Angeklagte seinen Beruf als Steuerberater auch künftig ausüben - weitere erhebliche\nRechtsverletzungen gleicher oder ähnlicher Art von\nihm zu gewärtigen wären. Danach besteht kein Anlaß\nzu der Besorgnis, die Strafkammer könnte nicht festgestellte Umstände oder die genannte Vermutung bei\nder Entscheidung über das Berufsverbot zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers berücksichtigt haben. Auch in\nübrigen läßt die Anordnung dieser Maßregel einschließlich ihrer Begründung keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist demgemäß zu\nverwerfen.\n\nnn\n\n- 36 -\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Egg\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ER hat in\nvollem Umfang Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\n\nDie Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann nicht\nbestehenbleiben; insoweit dringt die Revision mit einer\nVerfahrensbeschwerde durch,\n\nSie rügt mit Recht, daß sich das Gericht nicht an\nWahrunterstellungen gehalten hat, die Grundlage für die\n\nAblehnung von Beweisamträgen gewesen sind (§ 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO).\n\nDie Verteidigung des Beschwerdeführers hatte Beweis\nangeboten für ihr Vorbringen, der Angeklagte und\nDr. SpER hätten schon im Herbst 1974 gewußt, daß sie\nauch ohne Geltendmachung von Verlustanteilen der WVG\nfür 1974 (der Angeklagte selbst auch für 1973) kein\nsteuerpflichtiges Einkommen zu erklären haben würden\nund mithin keine Steuern zu zahlen brauchten.\n\nDie Strafkammer hat diese Beweisamträge abgelehnt,\nweil die ihnen zugrunde liegenden Behauptungen so behandelt werden könnten, als wären sie wahr,\n\nDas Urteil stellt fest, daß die Berechnung des Einkommens 1974 für den Angeklagten und Dr. Sp jeweils\nNegativbeträge ergab, die den ihnen zugerechneten Verlustanteil an der WVG überstiegen, also auch ohne dessen Berücksichtigung kein zu versteuerndes Einkommen erzielt\n\n- 37 -\n\nworden wäre (UA S. 95 f). Gleichwohl hat das Gericht insoweit bei beiden den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung für gegeben erachtet und zur subjektiven\nTatseite - jeweils im Anschluß an die Wiedergabe der\nWahrunterstellung - folgende Feststellungen getroffen:\n\nObgleich der Angeklagte davon ausgegangen sei, für\n1973 und 1974 auch ohne Einrechnung anteiliger WVG-Verluste kein steuerpflichtiges Einkommen erklären zu\nmüssen, habe er den Kommanditanteil dennoch erworben,\num den darauf entfallenden Verlust \"sicherheitshalber\",\nnämlich für den Fall steuerlich geltend zu machen, daß\ndie anderen Verluste (die seiner Vorstellung nach ausreichten, um das $steuerpflichtige Einkommen auf Null\nzu bringen) nicht oder nur teilweise anerkannt werden\nwürden; zugleich habe er sich die Möglichkeit des Verlustvortrages (8 10 d EStG) für spätere Jahre erhalten\nwollen (UA S. 76). Auch für Dr. Sp seien diese\nÜberlegungen maßgebend gewesen (UA S. 81).\n\nDiese Feststellungen halten sich nicht mehr in\nRahmen der Wahrunterstellung, die als Grund für die\nAblehnung der entsprechenden Beweisamträge gedient\nhat. Eine Wahrunterstellung muß die Beweisbehauptung\nin ihrem vollen Umfang ohne jede Einengung oder Verschiebung ihres Sinngehaltes erfassen; das Gericht\ndarf insbesondere nicht von im Beweisbegehren nicht\nerwähnten Möglichkeiten ausgehen, wenn dadurch die\nBeweisbehauptung ihre Bedeutung verlieren würde\n(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 1982,\n213 Nr. 24; BGH, Urteil vom 21. September 1983\n- 2 StR 151/83 - und Beschluß vom 16. März 1984\n\n- 38 -\n\n- 2 StR 719/83). Dies hat das Landgericht nicht beachtet.\nBehauptet war, der Angeklagte und Dr. Sp hätten gewußt, auch ohne Berücksichtigung der ihren Kommanditanteilen zuzurechnenden Verluste für die jeweiligen Veranlagungszeiträume keine Steuern zahlen zu müssen. Wenn\ndemgegenüber festgestellt wird, es sei ihnen darum gegangen, den jeweiligen WVG-Verlustanteil gleichsam als\n\"Sicherheitsreserve\" für den Fall unzureichender Anerkennung der anderen Verluste verfügbar zu machen, so\n\nist dies eine Einschränkung. Mit der als wahr unterstellten Behauptung sollte ihrem erkennbaren Sinn nach\ndargetan sein, der Angeklagte und Dr. sp seien\nsich schon im voraus bewußt gewesen, daß sie den WVG-Verlustanteil nicht brauchten, um ein \"Unter-Null-Einkommen\" für den betreffenden Zeitraum zu erreichen.\nMit der Wahrunterstellung dieser Behauptung verträgt\nsich die Annahme nicht, beide hätten auch daran gedacht, daß es sich doch anders verhalten könne, und\nhierfür vorsorgen wollen. Dadurch wird eine in der Beweisbehauptung selbst nicht angelegte Möglichkeit eingeführt, die das als wahr unterstellte Vorbringen in seinem\nSinngehalt abschwächt und letztlich seiner Bedeutung\nentkleidet. Derartige Abstriche von der Beweisbehauptung\nzu machen, war nicht statthaft.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann die Verurteilung\nwegen der Steuerdelikte, die das Gericht als eine einzige\nTat gewertet hat, auch beruhen; sie wird demgemäß mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen bedürfen hiernach\nkeiner Erörterung mehr; gleiches gilt für die Sachbeschwerde,.\n\n- 39 -\n\nFür den Fall, daß die neu entscheidende Strafkammer\nauf Grund der von ihr zu treffenden Feststellungen wiederum zu einem Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung gelangt, wird jedoch bei der Beurteilung derjenigen Steuererklärungen, die nicht zu einer zu niedrigen Festsetzung\nder Einkommensteuer geführt haben, folgendes zu beachten\nsein:\n\nSollten der Beschwerdeführer und Dr. Sp davon\nausgegangen sein, auch ohne Berücksichtigung von Verlustanteilen der WVG für 1974 kein zu versteuerndes Einkommen\nerzielt zu haben, so wäre allein deshalb die Annahme versuchter Steuerhinterziehung noch nicht ausgeschlossen.\nWürde erneut festgestellt, daß sie die Verluste der WVG\n\"sicherheitshalber\" geltend gemacht haben, um - falls\ndie anderen Verluste nicht oder nicht vollständig anerkannt werden sollten - ein \"Unter-Null-Einkommen\" zu\nerzielen, so bliebe, obwohl dieser Fall dann nicht eintrat, ihr Handeln als Versuch am untauglichen Objekt,\nhier mit bedingtem Vorsatz begangen, strafbar (BGH bei\nHoltz MDR 1983, 449 - zu § 259 StGB).\n\nSollte sich wiederum auch ergeben, daß der Beschwerdeführer und Dr. Sp mit der Geltendmachung der WVG-Verluste den (weiteren) Zweck verfolgten, sich für\nspätere Veranlagungszeiträume die Möglichkeit des\nVerlustvortrags (§ 10 d EStG) zu eröffnen, so würde\ndieser Umstand schon für sich allein die Strafbarkeit wegen versuchter Steuerhinterziehung begründen.\n\nDaß es sich insoweit nur um eine straflose Vorbereitung handele, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die Grenze zum Versuch war bereits mit der Ab-\n\n- LO -\n\ngabe der unrichtigen Steuererklärungen für 1974 überschritten; damit hatten die Täter das jeweilige Finanzamt über die für die Abzugsfähigkeit der WVG-Verluste\nmaßgeblichen Tatsachen getäuscht. Es ist anerkannt,\n\ndaß bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern\n\ndas Versuchsstadium jedenfalls dann erreicht ist,\nsobald der Täter gegenüber dem Finanzamt unzutreffende\nAngaben macht und damit eine Täuschungshandlung begeht (Kohlmann, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 Rdn. 251;\nFranzen/Gast/Samson, 2. Aufl. § 370 Rdn. 198; Bauerle in:\nAktuelle Fragen des materiellen Steuerstrafrechts 1959,\nSs. 137, 143; Bäckermann/van Helden, Steuerstraftaten\nund Steuerordnungswidrigkeiten, 1979 S. 38; Lohmeyer\n\nBB 1975, 1476 f£f;. Meine GA 1978, 321 f). Im vorliegenden Fail gilt etwas anderes auch nicht deshalb, weil\ndie unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt lediglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1974\ngemacht worden sind, während die beabsichtigte Steuerminderung erst in späteren Veranlagungszeiträumen eintreten sollte. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend\nist vielmehr, daß die in der Abgabe der unrichtigen\nSteuererxlärung liegende Täuschungshandlung bei ungestörtem, dem Tatplan entsprechenden Fortgang dazu\nführen konnte, in den auf das Jahr 1974 folgenden\nVeranlagungsabschnitten ungerechtfertigte Steuerminderungen zu bewirken. Soweit das geschehen ist\n\n- Feststellungen hierzu enthält das angefochtene Urteil nicht - liegt sogar eine vollendete Steuerhinterziehung vor.\n\n- 141 -\n\n2. Die Verurteilung wegen Meineids\n\nDie Verurteilung wegen Meineids muß gleichfalls aufge-\n\nhoben werden.\n\nSie gründet sich auf die Feststellung, daß die beschworene Zeugenaussage des Beschwerdeführers über den\nZeitpunkt, zu dem er seinen Kommanditanteil erworben\nhatte, unrichtig war, weil die Beteiligten den Vertrag\ntatsächlich erst im letzten Quartal 1974 geschlossen\nund die Vertragsurkunde zurückdatiert hatten. Das aber\nist Bestandteil derjenigen Feststellungen, auf denen\ndie Verurteilung wegen der Steuerhinterziehungsdelikte\nberuht. Mit der Aufhebung der Feststellungen zur Steuerhinterziehung (C III 1) ist daher dem Schuldspruch wegen\nMeineids die Grundlage entzogen.\n\nDemgemäß kommt es auf die Revisionsrügen, die der\nVerurteilung wegen Meineides gelten, nicht mehr an.\n\nDer Senat gibt jedoch für den Fall, daß die neue\nVerhandlung insoweit zu denselben Feststellungen führt,\nfolgenden Hinweis: hat der Beschwerdeführer über den\nZeitpunkt des Vertragsabschlusses unrichtige Angaben\ngemacht, so wird strafmildernd auch zu berücksichtigen\nsein, daß der Beschwerdeführer auf seine Aussage nicht\nhätte vereidigt werden dürfen, weil er dann im Sinne\ndes § 60 Nr. 2 StPO der Tatbeteiligung verdächtig\nwar (BGHSt 8, 186, 189 ff; 23, 30; 27, 74; BGH NStZ\n1981, 268). Neben dem bereits im angefochtenen Urteil gewürdigten Umstand, daß die nach § 55 StPO ge-\n\n-L2 -\n\nbotene Belehrung unterblieben ist, stellt dies einen\nselbständigen Strafmilderungsgrund dar, der gesonderte\nBewertung verdient (vgl. BGHSt 8, 186, 191).\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-16/2-str-525-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-16/2-str-525-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.478217+00:00"}}