{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-09_2_StR_90_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-09","aktenzeichen":"2 StR 90/84","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n2 StR 90/84 BRESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nMarko Dieter M gm „cu: HB, geboren am\nN 1964 in IW Kreis TE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nMAL\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 31. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nGründe:\n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt\nvom beendeten Versuch halten rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\nAls der Angeklagte davon überzeugt war, sein Opfer\ngetötet zu haben, rief er bei seiner Bekannten, der\nZeugin IRB: an und erklärte dieser, er sei neben\nder toten Großmutter seines Freundes aufgewacht und\nglaube nun, er sei ein Mörder. Auf seine Frage, was\ner tun solle, riet ihm die Zeugin, die Feuerwehr\nund die Polizei anzurufen. Noch während des Gesprächs\nbemerkte der Angeklagte, daß die alte Frau aus ihrer\nBewußtlosigkeit erwachte und teilte dies seiner Bekannten mit. Anschließend rief er bei der Feuerwehr\n\nan, schilderte den Zustand der Verletzten aber so, daß\ner an den Hausarzt der Frau verwiesen wurde. Daraufhin\ntelefonierte er erneut mit seiner Bekannten und berichtete ihr von dem Gespräch mit der Feuerwehr. Auf\ndie Frage, wo er sich denn aufhalte, bezeichnete er\ndie Wohnung seines Tatopfers nach Ort und Straße,\nallerdings mit einer unzutreffenden Hausnumner.\n\nDer Vater der Zeugin JB verständigte daraufhin die Polizei, die - nach einer durch die Benennung\nder falschen Hausnummer bedingten Verzögerung - die\nalte Frau in ihrer Wohnung antraf und die Einweisung\nins Krankenhaus veranlaßte.\n\nDas Landgericht vertritt die Auffassung, der\nAngeklagte habe sich nicht ernsthaft bemüht, die\nVollendung der Tötung zu verhindern. Er habe der\nFeuerwehr nicht den wahren Zustand der Verletzten mitgeteilt und später von sich aus nichts mehr unternommen,\num den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Dabei setzt\nes sich aber nicht mit der Frage auseinander, warum der\nAngeklagte nach dem Anruf bei der Feuerwehr nochmals\ndie Zeugin Je anrief und ihr berichtete, man habe\nihn an den Hausarzt verwiesen. Es kann nach den bisherigen Feststellungen deshalb nicht ausgeschlossen\nwerden, daß er damit seine Bemühungen um die Rettung\nder alten Frau ernsthaft fortsetzen wollte. Daß er\nbewußt eine falsche Hausnummer nannte, hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.\n\nWEI\n\n2. Sollte die neu entscheidende Jugendkammer\nwiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte\nauch aus seiner Sicht nicht alles Erforderliche getan\nhatte, um den Eintritt des Erfolges zu verhindern, so\ndaß ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet, so\nmüßte sie die Bemühungen des Angeklagten um die Rettung\nder Frau doch im Rahmen der Strafzumessung zu seinen\nGunsten bewerten. Sie wird auch zu beachten haben,\ndaß die Bemessung der Jugendstrafe nach den Gesichtspunkten von Schuld und Sühne nur zulässig ist, soweit\ndies dem vorrangigen Ziel einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter nicht zuwiderläuft.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-09/2-str-90-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-09/2-str-90-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.177655+00:00"}}