{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-04","aktenzeichen":"2 StR 133/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ze\n\nAAF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 133/84 BESCHLUSS\n\nur\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Friedhelm c EEE zus Hamm, geboren am (EEE 1 CO, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n28. November 1983 hinsichtlich der Fälle III\n2 und 3 der Urteilsgründe\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte jeweils wegen versuchten (statt vollendeten)\n\nDiebstahls verurteilt wird,\n\nb) in den Aussprüchen über die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den zuge“\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nwegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten\nDiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\n\nJahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte\n\nRevision hat nur in zwei jeweils als Diebstahl gewerteten Fällen teilweise Erfolg. Der Angeklagte hat\ndadurch, daß er (im Fall III 2) in einem Kaufhaus\n\n32 Packungen zu je 500 g Kaffee in vier Plastiktüten\nsteckte sowie (im Fall III 3) in einer Drogerie\n\n38 Stangen Zigaretten an sich nahm, dabei beobachtet\nund noch im Haus gestellt wurde, angesichts des Umfangs der Beute die Wegnahme und somit den Diebstahl\nnoch nicht vollendet, sondern erst versucht (vgl. BGH,\nBeschluß vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81). Der\nSenat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265\nAbs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer\n\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\nWegen der damit eröffneten (zusätzlichen) Milderungsmöglichkeit nach $S 23, 49 StGB ist die Aufhebung der\nAussprüche über die Einzelstrafen in diesen beiden\n\nFällen und der Gesamtstrafe geboten.\n\nDie weitergehende Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Erwägungen\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-04/2-str-133-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-04/2-str-133-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.000115+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-05-04/2-str-133-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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