{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-05-02_2_StR_136_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-05-02","aktenzeichen":"2 StR 136/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM. NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_ 136/84 URTEIL\n\nIS EV\n\nin der Strafsache\n\nwegen Hehlerei u. a.\n\na\nER\n\nAT\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus FEED\n\nals Verteidiger für den Angeklagten ,\n\nRechtsanwalt ww aus Fi\n\nals Verteidiger für den Ange-\n\nklagten Dgmuum,\nRechtsanwalt WW aus F\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Jg,\nJustizangestellte «E> \\\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12, August 1983 in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen Hehlerei in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung den Angeklagten Ag» zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den\nAngeklagten BEE zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten\nJE nat es wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, ferner\nwegen unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik\nDeutschland auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten erkannt.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit ihrer auf die\nSachrüge gestützten Revision lediglich die Strafaussprüche an. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene -\nRechtsmittel hat Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen\ngeben Anlaß zu der Besorgnis, daß verschiedene Erschwerungsgründe unberücksichtigt geblieben sind;\ndenn sie werden im Urteil nicht erörtert.\n\n1. Bei der Wiedergabe der den Angeklagten Ag betreffenden Strafschärfungstatsachen ist der Tatrichter\nnicht darauf eingegangen, welche Bedeutung für die Strafbemessung dem Tatbeitrag des Angeklagten zukommt, welcher\nder eigentlichen Tatbestandsverwirklichung vorgelagert\nwar. Durch seine Zusage gegenüber dem \"ED-Mitarbeiter\",\ndie Verrechnungsschecks zu übernehmen, die dieser sich\nauf strafbare Weise beschaffen wollte, hat er eine maßgebliche Ursache dafür gesetzt, daß die Vortat begangen\nwurde. Diesen Umstand hätte das Landgericht bei der\nStrafbemessung berücksichtigen müssen. An der Beanstandung des Unterbleibens einer dahingehenden Erörterung im Urteil ist der Senat nicht durch die\nRechtskraft des Schuldspruchs gehindert, die eine\nzusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu der Vortat ausschließt. Jener Beitrag steht\nin unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen,\ndas den Gegenstand des Schuldspruchs bildet,\n\nFerner hat das Landgericht unerwähnt gelassen, daß\nder Angeklagte gegen mehrere Strafvorschriften verstoßen\nhat und bereits wenige Wochen nach dem Zeitpunkt wieder\nstraffällig geworden ist, in dem das Landgericht gegen\nihn eine erhebliche Freiheitsstrafe (drei Jahre) verhängt hatte,\n\n2. Auch bei der Begründung der gegen den Angeklagten Do festgesetzten Strafe wird die Tatsache\nder Erfüllung mehrerer Straftatbestände nicht genannt.\nVor allem aber findet der Umstand keine Erwähnung, daß\ngegen den Angeklagten bereits zwei Vorstrafen verhängt\nwerden mußten und er in einem weiteren - allerdings\n\nder Warnfunktion Bedeutung zukam und ob der ihm zugrunde liegende Sachverhalt nach der Überzeugung des\n\npersönlichkeit des Angeklagten, insbesondere über von\nihm künftig ausgehende Gefahren bot (vgl. BGH, Urteil\nvom 5. Mai 1982 - 2 str 721/81). Eine Auseinandersetzung\nmit diesen Fragen drängte sich um so mehr auf, als das\n\nAussetzung höchstzulässige Strafe erkannt hat.\n\n3. Bei dem Angeklagten 7 wird im Rahmen der\nStrafzumessungserwägungen ebenfalls nicht darauf eingesangen, daß er sich unter verschiedenen strafrechtlichen\n\nerheblichen Vorstrafe hat das Landgericht zu seinen\nGunsten gewertet, daß er - außer dieser \"nicht einschlägigen\" Verurteilung - nicht vorbestraft sei\n\n(S. 14 UA). Angesichts der Schwere jener Straftat\n\nund der ihr entsprechenden Sanktion hätte das Landgericht nicht von einem - wenn auch eingeschränkten -\n\nah\n\nUnvorbestraftsein des Angeklagten ausgehen dürfen. Die\nvorstehend wiedergegebene Urteilsstelle läßt zudem besorgen, daß es der Auffassung ist, nur \"einschlägige\"\nVorstrafen (in einem sehr eng gemeinten Sinn - vgl.\nhierzu Maurach JZ 1972, 130 ff) seien bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der Senat hat bereits\n\nin einem früher veröffentlichten Urteil (BGHSt 24,\n\n198 ff) im einzelnen dargelegt, daß ein solcher\nStandpunkt nicht mit dem Willen des Gesetzgebers\nvereinbar wäre, wie er im Ersten Strafrechtsreforngesetz seinen Ausdruck gefunden hat.\n\nRiBGH Dr. Müller ist in\nUrlaub ortsabwesend und\nkann nicht unterschreiben\n\nMösl Mösl Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-02/2-str-136-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-02/2-str-136-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.796666+00:00"}}