{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-04-25_2_StR_849_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-25","aktenzeichen":"2 StR 849/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 849/83 BESCHLUSS\n\nIS WE}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Robert K ED 4 :.: vB, dort geboren\n\n2. den Apothekenhelfer Eduard Franz WB aus\nWEB, dort geboren am WB ı>:5:,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\n7 La\nie Fr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten > und\nn@ wird das Urteil des Landgerichts Mainz\n\nvom 30. Juni 1983, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten des versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und Ko | unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils zur Einheitsjugendstrafe von lo Monaten sowie vB zu einer Jugendstrafe\nvon 6 Monaten verurteilt; beide Strafen hat das Gericht\nzur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die\n\nAngeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nNach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten\n\nmit zunächst 12, schließlich noch 9 anderen Mitgliedern\n\nvon Wormser Jugendgruppen versucht, dem in einer Gastwirtschaft angetroffenen Volkmar sw». Mitglied eines mit\nihnen in Streit liegenden Motorradclubs aus Frankenthal,\ndie Clubjacke gewaltsam wegzunehmen und als gemeinsame\nBeute aufzubewahren. Während I | den Ausgang der\nGastwirtschaft besetzte, um sg gegebenenfalls an der\nFlucht zu hindern, wurde ss» von den anderen umstellt,\nnach vergeblicher Aufforderung zur Herausgabe der Jacke\nvon zwei Mitangeklagten mit einem Messer bedroht und mit\nder Faust ins Gesicht geschlagen. Der Versuch dieser\nbeiden Mitangeklagten, sg» die Jacke gewaltsam auszuziehen, endete, weil andere Mitglieder des Motorradclubs\neintrafen und die Angreifer in der nunmehr entstehenden\n\nallgemeinen Schlägerei letztlich unterlagen.\n\nDie Revisionen sind zu den Schuldsprüchen aus den in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten\n\nErwägungen unbegründet.\n\nDagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.\nDie Strafkammer hat eine konkrete Prüfung, ob ein minder\nschwerer Fall des versuchten schweren Raubes vorliege,\nnur bei vier Mitangeklagten angestellt (UA Bl. 45, 46).\nBei diesen Angeklagten, die erheblich vorbelastet waren\n(UA Bl. lo bis 12, 19 £, 22 f), hat sie die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf \"das\ndurch ein hohes Maß an Hartnäckigkeit und Brutalität\ngeprägte Verhalten der gemeinsam gegen den Mitangeklagten ED 1] vorgehenden Angeklagten\" als nicht gegeben\nerachtet (UA Bl. 45, 46). In diesem Zusammenhang hat das\nGericht \"auch für sämtliche Mittäter dieser Tat\" das Vor-\n\nliegen eines minder schweren Falles verneint.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nzutreffend ausgeführt hat, wird diese undifferenzierte\nBeurteilung auch bei Berücksichtigung der im Hinblick auf\ndie beiden Beschwerdeführer konkret angestellten Erwägungen den Anforderungen nicht gerecht. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Angeklagten MOD der nicht\nvorbestraft ist und bei dem die Strafkammer keine\nSchärfungsgründe erkennen konnte. Bei ihm hat das Gericht das Vorhandensein schädlicher Neigungen unter anderem\nmit seiner etwa einjährigen Mitgliedschaft in seiner Jugendgruppe und der regelmäßigen Teilnahme an deren Aktivitäten\nbegründet, ohne mitzuteilen, was es dem Angeklagten insoweit im einzelnen vorwirft. Zwar hat die Jugendkammer bei\nder Beurteilung eines anderen Angeklagten ausgeführt,\n\n\"daß aus dieser Gruppe heraus immer wieder Straftaten ähnlicher Art, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\nsind, begangen wurden\". Das besagt aber nichts über die\nKenntnis des Angeklagten WE hiervon.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-25/2-str-849-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-25/2-str-849-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.634248+00:00"}}