{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-04-11_2_StR_141_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-11","aktenzeichen":"2 StR 141/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 141/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf W ee) aus KW, dort geboren an GE 1950,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 1. Dezember 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die nachträgliche Beschränkung der umfassend eingelegten Revision auf das Strafmaß ist unwirksam, da der\nPflichtverteidiger zur Beschränkung nicht ermächtigt war.\n\n2. Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen überfiel der Angeklagte\nsein Opfer, um ihm das bei ihm vermutete Geld wegzunehmen. Wider Erwarten enthielt die erbeutete Geldbörse indessen nur einen Pfennig. Der Angeklagte warf\ndie Börse aus Enttäuschung alsbald weg.\n\nBei dieser Sachlage hat sich der Angeklagte nicht\ndes vollendeten, sondern des - in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen - versuchten schweren\nRaubes schuldig gemacht, da er das erstrebte Geld nicht\nerhalten hat, auf die tatsächlich weggenommenen Gegenstände aber seine Zueignungsabsicht nicht gerichtet war (so die\nständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH Beschluß vom\n13. Januar 1984 - 2 StR 757/83). Der Senat hat den\nSchuldspruch selbst geändert, da sich der Angeklagte\n\ngegen den Vorwurf des versuchten anstelle des vollendeten\nschweren Raubes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt mit Rücksicht\nauf die durch die §§ 23, 49 StGB eröffnete Möglichkeit\nder Strafmilderung zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nAuf die von der Revision hiergegen im einzelnen erhobenen\nEinwendungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\n3. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nMösi Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-11/2-str-141-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-11/2-str-141-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.147702+00:00"}}