{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-04-05_2_StR_572_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-04-05","aktenzeichen":"2 StR 572/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 572/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Klaus Michael B GEB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am E 1964 in BB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Rolf Randolf Ba mm aus Hup- og,\ngeboren am EB 1953 in ze,\n\n3. Martin Herbert N EEE , ohne festen\nWohnsitz, geboren amd 1957 in TB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaf t,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\n&/\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9, November 1984 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten\nKlaus Bee und Randolf Bag\ngegen das Urteil des Landgerichts\nBonn vom 5. April 1984 werden\nverworfen; der Urteilstenor\n\nwird jedoch dahin berichtigt,\n\ndaß im Schuldspruch gegen den\nAngeklagten Klaus Due ar\n\ndie Stelle des Wortes \"zwei!\n\ndas Wort \"drei\" tritt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu\ntragen; von der Auferlegung gerichtlicher Kosten und Auslagen\nwird jedoch abgesehen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nNe wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Einzelstrafausspruch wegen\nBeihilfe zum versuchten Totschlag und\n\n67\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision des\n\nAngeklagten Nussbrücker wird\nverworfen,\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Klaus Bee und\nRandolf Bag haben keinen Erfolg; sie sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO),\n\nDer Schuldspruch gegen den Angeklagten Klaus DD\nmuß jedoch dahin berichtigt werden, daß dieser Angeklagte - wie die Urteilsfeststellungen ergeben - des schweren\nRaubes in drei Fällen (II 2, 4 und 7 der Urteilsgründe\n= UAS, 21 f, 24 - 28, 33 - 38) schuldig ist.\n\nBei der Kostenentscheidung sieht der Senat davon\nab, den beiden Angeklagten die gerichtlichen Kosten\nund Auslagen aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 Satz 1,8 7%\nJGG).\n\n2. Die Revision des Angeklagten N fünrt\nzur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe\n\nzum versuchten Totschlag. Hier hat das Landgericht\n\n- wie es in den Urteilsgründen auch selber zum Ausdruck bringt (UA S. 68) - übersehen, daß der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB nicht nur unter dem Cesichtspunkt der Beihilfe zu mildern war (§ 27 Abs, 2\nSatz 2, § 49 Abs. 1 StGB), sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Versuchs noch ein zweites Mal hätte\ngemildert werden können (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs, 1\nStGB).\n\nDies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs zur\nGesamtstrafe, während die Einzelstrafen in den beiden\nanderen Fällen (De und Pam) aufrechterhalten bleiben, weil sich ausschließen läßt, daß\nsie von der Höhe der aufgehobenen Einzelstrafen beeinflußt sind.\n\nE49\n\nObwohl sich das Verfahren nun nur noch gegen einen\nErwachsenen richtet, muß es an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR\n81/82).\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten NW-WEB ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO) und muß daher verworfen werden.\n\nVorsitzender Richter am\nBGH Dr. Mösl kann wegen\nUrlaubs nicht unterschreiben\n\nMüller Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-05/2-str-572-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-05/2-str-572-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.957228+00:00"}}