{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-28_2_StR_18_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-28","aktenzeichen":"2 StR 18/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 18/84 BESCHLUSS\n\nJE)EY\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas Peter H , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1961 in Hgg, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n‚47\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n20. September 1983 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGr ünde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch aus den in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten\nErwägungen offensichtlich unbegründet.\n\nJedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat die Einsichtsfähigkeit\ndes Angeklagten als zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt\n\nbezeichnet (UA Bl. 11). Wenn sie das tatsächlich gemeint\nhaben sollte, so wären diese Ausführungen zumindest unklar. Das gilt zum einen im Hinblick auf die in BGHSt 21,\n27, 28 dargelegten Grundsätze (vgl. auch BGH, CA 1968,\n279 = MDR 1968, 854; BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 - 1 StR\n83/78), zum andern wegen der Annahme des Gerichts, der\nin einem vorangegangenen Tötungsverfahren festgestellte\nZustand eines schweren Persönlichkeitsdefizits - der damals eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\nbewirkt hatte - habe sich verfestigt. Allerdings dürfte\ninsoweit nur ein Vergreifen im Ausdruck vorliegen und\n\nin Wirklichkeit auch hier eine erhebliche Verminderung\nder Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln gemeint sein,\nJedenfalls war es fehlerhaft, dem Angeklagten die \"überaus starke und gefährliche Hemmungslosigkeit zu unnachgiebiger Aggressivität\" strafschärfend zur Last zu legen,\nohne sich damit auseinanderzusetzen, ob nicht dieses\nVerhalten gerade in dem krankhaften schweren Persönlichkeitsdefekt begründet war (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364;\n\nEB\n\nBGH, Urteil vom 2. September 1982 - 2 StR 49/82). Zu der\nFrage, ob das Vorgehen \"in der Absicht der Tötung\" strafschärfend gewertet werden darf, verweist der Senat auf\ndie Entscheidungen BGH NJW 1981, 2204 mit Anm. Bruns;\n\nBGH JR 1981, 512; BGH NStZ 1982, 115, 116.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-28/2-str-18-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-28/2-str-18-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.547787+00:00"}}