{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-23_2_StR_846_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-23","aktenzeichen":"2 StR 846/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 846/83 BESCHLUSS\n\n2,3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter MB aus Fe , geboren am\nGEEEED 957 ın ro, zur zeit in unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1984\nbeschlossen;\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm\nzur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n12. Januar 1983 Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren,\nwird auf seine Kosten verworfen,\nweil er die Revision bereits durch\nseinen Verteidiger und persönlich\nzu Protokoll der Geschäftsstelle\nwirksam begründet hat. Die unsubstantiierte Behauptung des\nAntragstellers in seinem Wiedereinsetzungsamtrag, seine\nzu Protokoll erklärte Revisionsbegründung sei verfälscht\nworden, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Angeklagte hatte bisher lediglich beanstandet, daß die ihm übersandten\nLeseabschriften nicht mit seiner\nErklärung übereinstimmten. Abgesehen davon, daß der bisher konkret bezeichnete Fehler berichtigt wurde, ist der Wortlaut des\nunterschriebenen Protokolls und\nnicht der der Leseabschriften\nfür das Revisionsgericht von\nBedeutung.\n\nMösl\n\n2. Die Revision des Angeklagten\n\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349\nAbs. 2 StPO). Das Verfahren\n\nbei der Identifizierung der\nStimme des Angeklagten ist\nschon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte\nwußte, daß er von den Polizeibeamten zu dem (späteren) Anklagevorwurf angehört wurde und\ndabei auch Sätze vorlas, welche\nder Täter (der Angeklagte) an\ndas Opfer gerichtet hatte,\n\nMüller\nTheune Niemöller\n\nMeyer\n\n9","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-23/2-str-846-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-23/2-str-846-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.400088+00:00"}}