{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-23_2_StR_119_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-23","aktenzeichen":"2 StR 119/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 119/84 BESCHLUSS\n\nFIDEL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Detlev 5 in\naus Ep, dort geboren an ED 1954,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n22\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 21. November 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Untreue,\nUnterschlagung in vier Fällen,\nDiebstahls in 17 Fällen und Betrugs in 45 Fällen, davon in\n3 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt\nwird;\n\n2. in den Aussprüchen über\n\na) die Einzelstrafen in den\nFällen II C 49, 53, 54,\n55 und 57 bis 63 der Urteilsgründe und\n\nb) die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechts-\n\n£2\n\nmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte entwendete während eines Krankenhausaufenthalts einer Patientin Euro-Schecks und löste diese\nanschließend im September 1982 in verschiedenen Geschäften,\nHotels und bei der Bundesbahn unter Vorlage einer ebenfalls\ngestohlenen und verfälschten Scheckkarte ein.\n\nDas Landgericht bewertet diese Handlungen als elf\nselbständige Fälle des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Es handelt sich indes um eine fortgesetzte Tat.\n\nFür den Angeklagten stand zwar nicht von vornherein\nfest, wen er bei der Hingabe der Schecks täuschen und\nzu einer Vermögensverfügung veranlassen würde, er wußte\naber, daß er in allen Fällen das Vermögen der Bestohlenen\nund das der Bank, welche die Euro-Schecks ausgegeben hatte,\nzumindest gefährden würde. Damit standen nicht nur die\ndurch die Zahl der gestohlenen Schecks begrenzte Anzahl\nder Einzeltaten, die ungefähre Zeit und Art der Begehung\nund das anzugreifende Rechtsgut, sondern auch die von\nder Tat Betroffenen für den Angeklagten von vornherein\nfest. Die Fälle II C 49, 53, 54, 55 und 57 bis 63 der\n\nUrteilsgründe sind deshalb als ein fortgesetztes Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug\n\nzu bewerten. Der Schuldspruch ist entsprechend zu\nändern und der Strafausspruch im angegebenen Umfang aufzuheben. |\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-23/2-str-119-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-23/2-str-119-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.381494+00:00"}}