{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-23_2_StR_107_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-23","aktenzeichen":"2 StR 107/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 107/84 BESCHLUSS\n\n233234\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Houshang 5 m K gun\nsus TEEEB (Iran), dort geboren an > 1933, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nEL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 10. August 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel mit\nBetäubungsmitteln schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nDurchfuhr in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie\ndas sichergestellte Heroin nebst der zu seiner Aufbewahrung benutzten Schmuckschatulle eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDer Senat schließt sich der vom Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 21. Februar 1984 vertretenen Auffassung in vollem Umfange an.\n\n1. Hiernach ist auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite\ndie Verurteilung wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln nicht zu beanstanden.\n\nDagegen kann der Schuldspruch wegen Besitzes von\nBetäubungsmitteln keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat mittelbaren Besitz angenommen\nund hierzu ausgeführt: \"Er besaß zwar keine unmittelbare\nZugriffsmöglichkeit während des Fluges und in Frankfurt/Main. Er hatte jedoch Verfügungsgewalt insoweit,\nals er durch die Gepäckaufgabe in Karachi den Weg des\nGepäcks über die Bundesrepublik bestimmte. Er hat das\nRauschgift damit besessen\" (UA S. 12). Sie hat somit\nzwar nicht verkannt, daß der mittelbare Besitz einen\nso sicheren Zugang zu dem an irgendeiner Stelle verwahrten Rauschgift voraussetzt, daß der Täter ohne\nSchwierigkeit tatsächlich darüber verfügen kann (vgl.\nBGHSt 27, 380, 382), was weder während des Fluges\nnoch während des Aufenthalts in Frankfurt der Fall war;\nnicht beachtet wurde aber, daß der von dem Angeklagten\nin Karachi/Pakistan innegehabte Besitz (UA S. 8) als\nAuslandstat nicht strafbar ist. § 6 Nr. 5 StGB erfaßt\nnur den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln,\nnicht auch den Besitz (Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl.\n§ 6 Rdn. 6).\n\nDer Angeklagte ist - den Urteilsfeststellungen zufolge - jedoch der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig (vgl. BGH NJW 1979, 1259). Das\n\nIL\n\nLandgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe zunächst\n\nden Transport des Heroins abgelehnt und nur unter Drohung\n\ndann eingewilligt, dieses nach Europa mitzunehmen. Für\nden Fall, daß \"er irgendwelche Zicken machen werde\",\nseien ihm gleichfalls Nachteile angedroht worden (UA\n\nSs. 6/7). Das Flugticket habe sein Begleiter, auf dessen\nAnweisung er nach Karachi geflogen sei, besorgt. Er sei\nzum Flughafen begleitet und sein Gepäck aufgegeben worden. In Lissabon habe er eine Telefonnummer anrufen sollen. Der Angeklagte habe vorgehabt, diesen Anweisungen\nFolge zu leisten (UA S. 7/8) und zu keinem Zeitpunkt\ndie Absicht gehabt, sich bei seinem Aufenthalt in Frankfurt sein Gepäck herausgeben zu lassen (UA S. 8/9).\nDanach stellt sich die Tat nur als bloße Förderung\nfremden Tuns dar. Der Angeklagte war weder hinsichtlich der Zeit noch der Gestaltung des Transports in\nseiner Entscheidung frei. Zu dessen Durchführung hatte\ner sich nur unter Druck entschlossen und sich dabei den\nihm erteilten Anweisungen untergeordnet. Sein Interesse\nam Erfolg der Tat beschränkte sich auf die Ermöglichung\nseiner Flucht. Der Angeklagte hatte daher weder bezüglich Tatherrschaft noch Tatwillens das enge Verhältnis\nzu der Tat, wie es die Annahme von Mittäterschaft voraussetzt. Sein Tun stellt sich somit als Beihilfe\n\n(§ 27 StGB) dar. Die versuchte Durchfuhr von und die\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stehen\nim Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH, Beschluß vom\n16. Dezember 1983 - 2 StR 693/83).\n\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch ohne\nVerstoß gegen § 265 StPO selbst ändern (§ 354 StPO).\nEs erscheint ausgeschlossen, daß der geständige Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben anders und wirksamer als gegen den des vollendeten Besitzes von Betäubungsmitteln hätte verteidigen können.\n\n2. Der Strafausspruch ist aufzuheben, da die gemäß\n§ 27 Abs. 2 StGB für das Handeltreiben obligatorische\nund die nach § 23 Abs. 2 StGB für die versuchte Durchfuhr fakultative Strafmilderung eine neue Strafrahmenbestimmung (§ 52 Abs. 2 StGB) erforderlich machen.\nSollte die neu erkennende Strafkammer auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Angeklagte nur als\nGehilfe gehandelt hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom\n7, Oktober 1983 - 2 StR 592/83), einen besonders\nschweren Fall des Handeltreibens nach § 29 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG annehmen, ist die Strafe\nebenfalls zu mildern (§ 27 Abs. 2 StGB). Sofern die\n\nStrafe unter dem Gesichtspunkt der versuchten Durchfuhr\ndem § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG entnommen wird, wäre eine\nMilderung zu prüfen (§ 23 Abs. 2 StGB). Daneben käme\ndie obligatorische Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB\nnicht in Betracht; die zusätzliche Beihilfetätigkeit\nkönnte aber ebenfalls (vgl. UA S. 15) zu Ungunsten\n\ndes Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 693/83).\n\nDie Einziehungsanordnung kann bestehen bleiben.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-23/2-str-107-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-23/2-str-107-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.362490+00:00"}}