{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-21_2_StR_878_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-21","aktenzeichen":"2 StR 878/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ne\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 878/83 URTEIL\n\n2.7\n\n1. Andr& Jean Louis\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus PB (Frank-\n\nL .\nreich), geboren am a . in Te»\n\n(Frankreich), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nChristian D CE =u5 TIGE (Spanien),\ngeboren am 0) 1952 in A (Frankreich),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\na in ser Verhandlung,\nStaatsanwältin ( vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt WW aus F\n\nfür den Angeklagten\n\n©. Rechtsanwältin gg = s FE\nfür den Angeklagten Da\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 22, Juni 1983 werden als\nunbegründet verworfen, jedoch wird\nder Urteilstenor dahin berichtigt,\ndaß die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt werden;\nin die Liste der angewendeten Vorschriften wird § 29 Abs. 3 Nr. 4\nBtMG eingefügt.\n\n2. Jeder Angeklagte hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten flogen im Auftrage eines Dritten\n\nvon Spanien nach Pakistan, wo Dee 359,9 z Heroin\nmit einem Heroinhydrochloridgehalt von 90 % erwarb, das\n\ner und LEW nach Barcelona bringen wollten. Ds\nsollte nach erfolgreichem Transport hierfür 40.000 französische Franc erhalten, davon hatte er 10.000 bis\n\n15.000 Franc Lg für dessen Mitwirkung ver-\n\nsprochen. Das Geld für die Reisekosten hatte Dog\nschon vorher erhalten, Bei einem Zwischenaufenthalt in\nFrankfurt am Main hielten sich die Angeklagten im Transitbereich des Flughafens auf, wobei sie etwa die Hälfte\n\ndes Rauschgiftes bei sich trugen; die andere Hälfte befand sich in ihrem Reisegepäck im Laderaum des Flugzeuges\nund wurde bei einer Zollkontrolle alsbald entdeckt. Das\nLandgericht hat beide Angeklagte wegen unerlaubter Ein-\n\nDiese Entscheidung greifen die Angeklagten mit ihren\nRevisionen an. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts;\nder Angeklagte ) beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht\nhat allerdings zu Unrecht angenommen, die Angeklagten\nhätten auch dasjenige Rauschgift, das sich bei der Landung im Laderaum des Flugzeugs befand, bereits eingeführt\ngehabt, Insoweit lag lediglich versuchte Einfuhr vor, da\ndieses Gepäck offensichtlich sogleich kontrolliert und\ndas Rauschgift alsbald entdeckt wurde, den Angeklagten\nalso nicht tatsächlich zur Verfügung stand (vgl. BGHSt 31,\n374, 378; Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 630/83).\n\nDieser Fehler berührt jedoch den Schuldspruch nicht.\nAuch der Strafausspruch kann bestehenbleiben, denn das\nLandgericht hat den Schuldgehalt der Tat im Ergebnis\nnicht zu schwer bewertet, Die Angeklagten haben sich\ndurch dieselbe Handlung nicht nur der (teils vollendeten,\nteils versuchten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, sondern auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (BGH NJW 1979, 1259).\nDas hat das Landgericht - zu Gunsten der Angeklagten -\nübersehen. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern; § 265 Stpo steht dem nicht entgegen,\nda die Angeklagten sich segen den Vorwurf des Handeltreibens nicht anders als gegen den der Einfuhr hätten\nverteidigen können. Es ist auszuschließen, daß das\n\nLandgericht bei zutreffender Bewertung der Tat eine geringere Freiheitsstrafe - als sieben Jahre gegen den Angeklagten DD und sechs Jahre und sechs Monate\ngegen den Angeklagten Lg - verhängt hätte.\n\nIm übrigen sind die Rechtsmittel im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-21/2-str-878-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-21/2-str-878-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.244477+00:00"}}