{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-21_2_StR_778_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-21","aktenzeichen":"2 StR 778/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 778/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBrigitte Karin R GERD | zeborene 3 1]\n7—— rege >\n\naus TB, geboren am\n(CSSR),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte | . Bu\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier von\n18. Juli 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen verletzte die Angeklagte\nim Dezember 1980 ihr damals elf Monate altes, rücklings auf dem Boden liegendes Kind durch drei bis\nvier gegen die Körperseite gerichtete Tritte mit dem\nbeschuhten Fuß so schwer, daß es etwa zwei Stunden\nspäter an den Mißhandlungen starb. Der Angeklagten\ngelang es, den Tod des Kindes - auch ihren Enemann\ngegenüber - geheimzuhalten und die Leiche zu verstecken.\nErst im Februar 1983 wurde ernsthaft nach dem Verbleib\ndes Kindes geforscht. Die Leiche wurde nicht gefunden.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision, mit der sie das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\n1. Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, einen\nSachverständigen dazu zu hören,\n\n\"daß 3 bis 4 Fußtritte der von der Angeklagten\nbehaupteten Art bei einem gesunden Kind nicht\neinen unmittelbar folgenden Tod oder einen\nTod, der 4 bis 5 Stunden später eintritt,\nzur Folge haben können\".\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung\nabgelehnt, daß sie selbst die zur Beantwortung der Frage erforderliche Sachkunde besitze. Es liege auf der\nHand, daß drei bis vier Tritte eines Erwachsenen mit\neinem beschuhten Fuß gegen die Körperseite eines auf\n\ndem Rücken liegenden kleinen Kindes von unter einem Jahr\ndie Verletzungen größerer Gefäße des Kindes zur Folge\n\n- L-\n\nhaben und deshalb kurzfristig zum Tod führen könnten.\n\nGegen diese Begründung bestehen durchgreifende\nrechtliche Bedenken.\n\nDer Antrag bezog sich auf eine medizinische Fra-8°, die hier um so schwerer zu beantworten war, als\nUntersuchungsbefunde, die an der Leiche des Kindes hätten gewonnen werden können, nicht vorlagen, und zudem\ndie in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen\nDr. So una Dr. Em 5 :15 \"äußerst unwahrscheinlich! bezeichnet hatten, \"daß die anläßlich\nder Ventiloperationen bei dem Kind eingesetzten beiden\nDrainageschläuche, die eine Metallspirale besaßen,\ndurch die Fußtritte der Angeklagten abgerissen sind\noder sonstwie beschädigt wurden und dadurch der Tod des\nKindes verursacht wurde\", Die Stellungnahme dieser Sachverständigen legt den Gedanken nahe, daß die Fußtritte\nder Angeklagten auch nicht ohne weiteres zu anderen\nschweren, sogar tödlichen Verletzungen des Kindes führen\nmußten. Unter den gegebenen Umständen bedurfte die un-\n\nunmittelbar vor den Mißhandlungen, soweit er jetzt noch\nfestgestellt werden kann, ebenso in die Wertung einbeziehen mußte wie etwa die Heftigkeit der Fußtritte, das\nSchuhwerk der Angeklagten und die Tatsache, daß die\nDrainageschläuche den Fußtritten mit großer Wahrscheinlichkeit standhielten,\n\nDie Strafkammer hätte sich bei dieser Sachlage auf\neigene Sachkunde nur berufen können, wenn ihr die medizinischen Kenntnisse zur Verfügung gestanden hätten,\n\n7%\n\nf\n\ndie notwendige Voraussetzung für die zutreffende Beurteilung des Vorgangs waren. Solche Kenntnisse aber\nsind im angefochtenen Urteil nicht dargetan. Das Revisionsgericht hat deshalb keine Möglichkeit zu prüfen, ob sich die Strafkammer mit Recht eigene Sachkunde zugetraut hat (vgl. B@HSt 12, 18, 20). Die einfache, über die Sachkunde der Strafkammer letztlich\nnichts aussagende Bemerkung, \"es liege auf der Hand\",\ndaß die Tritte der erwachsenen Angeklagten den Tod\ndes Kindes verursacht haben könnten, vermag die notwendige Darlegung der hier erforderlichen medizinischen Kenntnisse nicht zu ersetzen.\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags kann das angefochtene Urteil beruhen: der Antrag betraf die für die Schuldfrage erhebliche Frage,\nob die Fußtritte ursächlich für den Tod des Kindes waren.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde ist begründet, weil die\nBeweiswürdigung Lücken aufweist, die zu durchgreifenden Bedenken Anlaß geben. Zwar ist die Beweiswürdigung\nAufgabe des Tatrichters; es ist jedoch ein vom Revisionsgericht zu beachtender sachlichrechtlicher Mangel,\nwenn er sich dabei nicht mit allen erheblichen Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten können (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 14,\n162, 164 £f; zuletzt BGH Urt. v. 1. Februar 1984 - 2 StR\n623/83 - m.w.N.). So liegt es hier.\n\nDie Angeklagte hat in der Hauptverhandiung die\nTat bestritten und behauptet, nicht sie, sondern ihr\nEhemann habe das Kind getötet. Wohl hat sie im Laufe\ndes Verfahrens ihre Einlassung wiederholt geändert und\ndabei auch sich selbst der Tat bezichtigt; sie hat da-\n\nen\n\nfür aber auch einleuchtende Gründe vorgetragen, etwa\nangegeben, sie sei mit ihren Ehemann Übereingekommen,\ndie Tat auf sich zu nehmen, \"damit dieser nicht durch\nInhaftierung seine Arbeitsstelle verlöre\"; ihr Ehemann habe ihr gesagt, wie sie sich verhalten und was\nsie im einzelnen angeben solle (UA S. 17).\n\nDer Ehemann andererseits hat \"jegliche Mitwirkung\nund Mitwisserschaft an der Tat in Abrede gestellt!\"\n(UA S. 18). Das hält die Strafkammer für glaubhaft,\nobwohl sie es selbst als \"ungewöhnlich\" ansieht, \"daß\nein Vater von seiner Ehefrau mehr als 2 Jahre über den\nAufenthalt bzw. das Schicksal seines kranken Kindes\ngetäuscht werden kann!\" (UA S, 19). Die Kammer stützt\nihre Auffassung im wesentlichen auf das äußere Verhalten des Ehemannes, teilt Jedoch nicht mit, wie im einzelnen er selbst sein \"ungewöhnliches\" Verhalten erklärt. Er lebte immerhin während der gesamten hier\nfraglichen Zeit mit der Angeklagten und seinen anderen\nKindern zusammen und hatte auch miterlebt, welche Sorgen die schon unmittelbar nach der Geburt erkennbar gewordenen Krankheiten des später gestorbenen Kindes mit\nsich gebracht hatten. Erst in Zusammenhang auch mit\nder Aussage des Ehemannes wird abschließend entschieden werden können, ob die \"deutlich intellektuell minderbegabte\" Angeklagte Überhaupt und vor allem ihren\nEhemann gegenüber in der Lage war, auf Grund eigener\nEntschließung und Überlegungen Tod und Verbleib des\nKindes geheimzuhalten. Daß ihr \"Handeln und Verhalten\n\nsehr intensiv durch die drohenden Forderungen ihres\nEhemannes beeinflußt wurde\", stellt die Strafkamnmer\nausdrücklich fest (UA S. 24).\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-21/2-str-778-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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