{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-21_2_StR_730_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-21","aktenzeichen":"2 StR 730/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PB\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2. StR_730/83 URTEIL :\n27.3 P%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Iorrehiin Agp zus \"gun,\n\ngeboren am ED 1945 in TED (Türkei), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Heroin\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE\nin der Verhandlung,\nStaatsanwältin@ vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte a un: au: Fu\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 25. März 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGrtinde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.\n\nBeide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg,\nso daß es auf die vom Angeklagten zusätzlich erhobenen\nVerfahrensriügen nicht mehr ankomnt.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\nEZ A070 1\nzu Recht, daß die Strafkamner die Handlungen des Angeklagten als eine fortgesetzte Tat bewertet hat.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte\nab Mitte 1979 \"das große Geld verdienen und entschloß\nsich daher, ins Heroingeschäft einzusteigen. Er beabsichtigte, sofort im großen Stil auf jede sich bietende\nGelegenheit als Rauschgifthändler tätig zu werden und\nnach Möglichkeit nur größere Mengen Heroin zu beschaffen,\nzu verkaufen oder Heroinverkäufe zu vermitteln. Zu diesen\nZwecke wollte er sich ein Netz von Heroinlieferanten aufbauen, das sich nicht nur auf Frankfurt beschränkte, sondern auf verschiedene Städte in der Bundesrepublik erstreckte\" (UA S. 3),\n\nIn der Folgezeit nahm er zunächst Kontakte zu\neiner Gruppe kurdischer Heroinlieferanten in Frankfurt auf. Zu Beginn des Jahres 1980 versuchte er,\n\n500 g Heroin von dieser Gruppe zu erwerben und an einen\nAraber weiterzuverkaufen. Bereits der Erwerb scheiterte\ndaran, daß die möglichen Lieferanten verlangten, der\nKaufpreis solle vor Übergabe der Ware gezahlt werden,\nAus demselben Grunde blieben zwei weitere Verkaufsversuche\nüber 100 g und 250 g Heroin erfolglos. Den nächsten konkreten Versuch des Angeklagten, Rauschgift zu erwerben\nund weiterzuverkaufen, konnte das Landgericht erst\nwieder für April 1980 feststellen. In diesem Falle\nsprach ein polizeilicher Lockspitzel den Angeklagten\nauf ein Heroingeschäft an; es ging zunächst um ein kg\nHeroin guter Qualität, das von einem Kölner Händler\nerworben werden sollte. Dieses Geschäft scheiterte jedoch daran, daß man sich Über den Übergabeort nicht\neinigen konnte, Die Bemühungen des Angeklagten, seinen\nKaufinteressenten wenigstens 500 oder 1000 g Heroin\ngeringerer Qualität in Frankfurt am Main zu verschaffen,\nhatten ebenfalls keinen Erfolg, weil die vorgesehenen\nLieferanten den Angeklagten darauf hinwiesen, bei den\nKäufern könne es sich um Polizeibeamte handeln.\n\nWiederum mehrere Monate später, im Juli 1980, sprach\nein anderer polizeilicher Lockspitzel den Angeklagten\nauf ein Rauschgiftgeschäft an. Der Angeklagte war in\nder Zwischenzeit in der Türkei gewesen und hatte die\nMöglichkeit, 5 kg Heroin von namentlich nicht bekannten\nLieferanten, die sich wahrscheinlich in München befanden,\nzu erhalten. Dieses Geschäft führte er aber aus unbekannten Gründen nicht zu Ende.\n\nIm November und Ende Dezember 1980 hatte der Angeklagte dann Kontakt zu einem Heroinhändler aus Bielefeld; bei diesem bestellte er zunächst 500 g und später\n250 g für verschiedene Kaufinteressenten. Das erste Geschäft wurde abgewickelt, beim zweiten Mal lieferte der\nHändler lediglich Mehl.\n\nDas Landgericht begründet die Annahme einer fortgesetzten Tat vor allem damit, daß der Angeklagte von\nAnbeginn vorhatte, \"groß in den Rauschgifthandel einzusteigen\", ein \"Netz von Lieferanten für sich aufbauen\"\nwollte und bereit war, an \"jeden, der größere Mengen\nHeroin kaufen wollte\", Rauschgift zu verkaufen oder\nzu vermitteln. Das habe er dann auch getan.\n\n\"Die teilweise größeren Zwischenräume zwischen\nden einzelnen Geschäften\" seien \"für Heroingeschäfte\nder vom Angeklagten getätigten Größenordnung nichts\nUngewöhnliches\",\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Die festgestellten Absichten des Angeklagten waren zu unbestimmt, als daß sie bereits als\nGesamtvorsatz für seine späteren Handlungen bewertet\nwerden könnten, Ein Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn\nder ursprünglich gefaßte Entschluß sämtliche Teile einer\nHandlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer\nAusführungsart erfaßt. Hat ein Täter einen solchen\nGesamtvorsatz gefaßt, so kann er ihn bis zum Schluß\ndes letzten Teilaktes auf weitere Akte ausdehnen\n(BGHSt 15, 268, 271; 23, 33). Der allgemeine Ent-\n\nschluß, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten\ngleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167;\n12, 148, 155; 16, 124, 128; 19, 323; 26, 4, 7; BGH,\nUrteil vom 16. August 1983 - 1 StR 486/83). Das gilt\ngrundsätzlich auch für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Hier ist allerdings nicht erforderlich, daß\nfür einen Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen.\nEs muß dann jedoch ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden sein, dessen er sich bedient,\nohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 = Strafverteidiger\n1981, 185; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR\n\n556/82 = Strafverteidiger 1983, 19; Urteil vom\n\n8. März 1983 - 5 StR 3/83; Beschluß vom 19. Juli 1983\n- 5 StR 407/83).\n\nDer Plan allein, ein solches System zu errichten\nund sich dessen zu bedienen, begründet noch keinen\nGesamtvorsatz. Die bisherigen Feststellungen bieten\nkeine Grundlage für die Annahme, daß der Angeklagte\nim Rahmen eines solchen eingespielten Bezugs- und\nVerkaufssystems handelte. Er hatte vielmehr sogar\nSchwierigkeiten, das seinen Käufern versprochene Heroin\nzu erhalten, und führte nur eines der ihm angelasteten\nsieben Geschäfte erfolgreich zu Ende. Es fehlen bisher\nauch hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte mit den verschiedenen Heroinhändlern sogenannte regelmäßige Geschäftsbeziehungen unterhielt. Abgesehen davon\nhatte er zu diesen erst nach und nach, vor oder während\nder ihm angelasteten einzelnen Taten Verbindung aufge-\n\nN\nN\n\n- 7-\n\nnommen, so daß ein alle diese Händler umfassendes Bezugssystem allenfalls bei den letzten beiden Teilakten vorhanden gewesen sein könnte. Der zeitliche Abstand zwischen\nden verschiedenen Taten läßt auch nicht ohne weiteres den\nSchluß zu, daß der Angeklagte die nächste Tat jeweils\n\nvor Beendigung der vorhergehenden geplant hat.\n\nEs ist jedoch nicht auszuschließen, daß zumindest\neinzelne der festgestellten Taten - etwa die ersten drei\noder die beiden letzten - untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen, Auch könnten sich in einer neuen\nHauptverhandlung, insbesondere bei Berücksichtigung\nder dem Angeklagten ursprünglich angelasteten, dann\naber gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommenen Taten, Umstände ergeben, welche die Annahme\neiner einzigen fortgesetzten Tat rechtfertigen. Der Senat\nist deshalb gehindert, zum Schuldspruch eine abschließende\nEntscheidung zu treffen.\n\n2. Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten\n\nTat verhilft hier auch der Revision des Angeklagten\nzum Erfolg.\n\nDer Fehler beschwert den Angeklagten deshalb,\nweil er wegen der ersten dref Handlungen, welche das\nLandgericht als Teilakte einer fortgesetzten Tat beurteilt hat, nicht angeklagt worden war. Er hätte deshalb bei ihrer Bewertung als - auch verfahrensrechtlich -\nselbständige Taten insoweit nicht verurteilt werden dürfen.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird sich bei der\n\nStrafzumessung auch mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen, ob der an multipler Sklerose erkrankte Angeklagte durch den Vollzug der Freiheitsstrafe besondere\nNachteile erleidet, welche die Wirkung der Strafe verstärken und deshalb eine geringere als die sonst angemessene Strafe genügen lassen, um einen gerechten\nSchuldausgleich herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom\n2. September 1981 - 2 StR 239/81 - und Beschluß vom\n25. November 1983 - 2 StR 717/83).\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller\n\n7#","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-21/2-str-730-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-21/2-str-730-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.204144+00:00"}}