{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-21_2_StR_700_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-21","aktenzeichen":"2 StR 700/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_ 700/83 URTEIL\n27.3.8%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Fotografin Cornelia Monika WB aus KW,\n\ngeboren am GEB 1955 in vw. zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GB in der Verhandlung,\nStaatsanwältin BP dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n28. Juni 1983 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen und damit in Tateinheit stehenden Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDen Feststellungen zufolge ist die Angeklagte in\nder Zeit vom 15. Oktober 1982 bis zum 10. Januar 1983\nmehrfach in die Niederlande gefahren und hat dort von\ndem niederländischen Staatsangehörigen DE» insgesaut 19,5 kg Haschisch gekauft; dieses Rauschgift, das\nDieteren von seinem Landsmann JICEEEB erhalten hatte,\nbrachte sie mit ihrem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland und veräußerte es hier an andere Händler,\n\n1. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Yerfahrensbeschwerde Erfolg. Sie rügt zu Recht, daß in der\nHauptverhandlung \"gemäß § 251 Abs. 2 Stpon Protokolle\nder niederländischen Polizei über Vernehmungen Ds»\nund AGB verlesen worden sind. Dies war nicht zulässig,\n\nDer Strafkammervorsitzende hatte den Staatsanwalt\nin Maastricht ersucht, mehreren niederländischen Zeugen,\n\ndarunter auch De una IB, Ladungen zum Hauptverhandlungstermin vom 24. Juni 1983 zuzustellen, Die\n\nfür DB un: iD bestimmten, in deutscher Sprache\nabgefaßten Ladungsschreiben enthielten die Zusicherung\nfreien Geleits gemäß der auszugsweise wiedergegebenen\nVorschrift des Art. 12 EuRHÜ; im Anschluß an die Bitte,\nmöglichst umgehend mitzuteilen, ob die Ladung befolgt\n\n6\n\nwerde, hieß es im Schreiben, der Zeuge möge, falls er\n\nder Ladung nicht folgen wolle, angeben, ob er lediglich\neinen anderen Vernehmungstermin wünsche oder grundsätzlich nicht bereit sei, zur Vernehmung vor der Strafkammer\nin Köln zu erscheinen.\n\nDie Ladungen wurden dem Zeugen JgiD au 24. Mai,\ndem Zeugen DEE au 19. Juni 1983 durch persönliche\nAushändigung zugestellt. Die Zeugen gaben gegenüber der\nStrafkammer keine Äußerung ab. Sie erschienen auch nicht\nzum Termin. Im Hauptverhandlungstermin vom 24. Juni 1983\nwurde ein Vermerk der Geschäftsstelle bekanntgegeben, wonach ein Beamter des Staatsanwalts in Maastricht telefonisch\nmitgeteilt hatte, die Ladungen seien - an DB un: ein\nzu den bereits erwähnten Zeitpunkten - zugestellt worden.\n\nDer Verteidiger gab hierzu eine Erklärung ab und beantragte, die Zeugen schriftlich zu befragen, ob sie\ngenerell gewillt seien, vor dem Landgericht auszusagen;\nfür den Fall, daß keine solche Bereitschaft bestehe, beantragte er, eine kommissarische Vernehmung in Maastricht\nim Beisein der Prozeßbevollmächtigten herbeizuführen.\n\nDer Staatsanwalt erklärte sich hierzu nicht, Daraufhin wurde der Text des Ladungsschreibens auszugsweise\nverlesen und mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.\n\nNach kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung und Beratung faßte die Strafkammer den Beschluß, die polizeilichen Aussagen der Zeugen ] und ID \"zenäs\n§ 251 Abs. 2 StPO\" zu verlesen. Dieser Beschluß, der\nkeine weitere Begründung enthält, wurde sodann gegen\nden Widerspruch der Verteidigung ausgeführt,\n\nDieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.\n\n§ 251 Abs. 2 StPO gestattet, soweit er hier in Betracht kommt, die Verlesung von Vernehmungsniederschriften zu Beweiszwecken nur dann, wenn der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Diese\nVoraussetzung war hier nicht ordnungsgemäß festgestellt.\n\nDer Verlesungsbeschluß enthält keine Begründung,\n158t also nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen\ndas Gericht zu der Annahme gelangt ist, die Zeugen seien\nfür eine Vernehmung vor der Strafkammer unerreichbar.\nDies ergibt sich hier jedoch zweifelsfrei aus der prozessualen Situation, wie sie gegeben war, als das Gericht die Verlesung beschloß. Die Zeugen hatten die\nihnen zugegangenen Ladungen zum Verhandlungstermin\nnicht befolgt und auch keine Gründe für ihr Ausbleiben\ngenannt, Daraus hat das Landgericht den Schluß gezogen,\nsie seien grundsätzlich nicht bereit, in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und\nauszusagen (vgl. UA S. 15).\n\nDiese Schlußfolgerung würde - träfe sie zu - die\nAnnahme der Unerreichbarkeit beider Zeugen ohne weiteres\nrechtfertigen; denn das Gericht konnte das Erscheinen der\nim Ausland befindlichen Zeugen nicht gegen ihren Willen\nerzwingen. Indessen ist die Annahme, den Zeugen fehle es\nan der Bereitschaft, zur Hauptverhandlung zu kommen und\nsich hier vernehmen zu lassen, in verfahrensfehlerhafter\nWeise zustandegekommen; sie beruht auf unzulänglicher\nGrundlage. Das Landgericht hat nicht alle erforderlichen\nund zumutbaren Schritte unternommen, um sich Gewißheit\ndarüber zu verschaffen, wie es um die Bereitschaft der\nZeugen, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und\nauszusagen, bestellt war.\n\nIM\n\nWelche Bemühungen der Tatrichter entfalten muß, um\ndie unmittelbare Vernehmung eines im Ausland befindlichen\nZeugen zu ermöglichen, hängt davon ab, welche Bedeutung\nder Sache zukommt und wie wichtig die Zeugenaussage für\ndie gerichtliche Wahrbeitsfindung ist (BGHSt 22, 118,\n120; BGH, Urteil vom 2. November 1976 - 1 StR 502/76;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 251\nRdn. 57). Im vorliegenden Fall lag auf der Hand, daß\ndie Angaben DEE für die Überzeugungsbildung der\nStrafkammer von ausschlaggebender ‚„ diejenigen 1\nvon immerhin noch wesentlicher Bedeutung sein würden.\nOhne sie wäre die Überführung der leugnenden Angeklagten kaum möglich gewesen, Demgemäß stützt sich die Beweiswürdigung des Urteils maßgeblich auf die verlesenen\nÄußerungen beider Auskunftspersonen.\n\nAngesichts dieser Sachlage durfte das Landgericht\nallein aus dem Umstand, daß die Zeugen eine einmalige,\nwenn auch mit der Zusicherung freien Geleits verbundene\nLadung unbeachtet gelassen hatten, nicht schon den Schluß\nziehen, sie seien grundsätzlich nicht bereit, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen und auszusagen.\n\nDas einmalige Ausbleiben der ordnungsgemäß geladenen\nZeugen konnte andere Ursachen haben (z. B. Krankheit,\nUnglücksfall, kurzfristige Verhinderung infolge anderer\nAbhaltungen). In diesem Zusammenhang wäre zu bedenken\ngewesen, daß die Ladungsschreiben mit der Zusicherung\nfreien Geleits in deutscher Sprache abgefaßt waren, ohne\ndaß Klarheit darüber bestand, ob die Zeugen des Deutschen\nhinlänglich mächtig sind, um den Text zu verstehen. Hinzukommt, daß der Zeuge DEM die Ladung erst fünf Tage\nvor dem Termin erhalten hatte. Es mag dahingestellt blei-\n\nben, ob die Berücksichtigung dieser Umstände, mit denen\nsich die Kammer nicht auseinandergesetzt hat, zu einer\nanderen Würdigung des Verhaltens der Zeugen geführt hätte.\n\nEntscheidend ist, daß der Tatrichter gehalten war,\nalle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob den Zeugen etwa nur der\nin der Ladung genannte Termin nicht gelegen war oder ob\nihnen überhaupt die Bereitschaft fehlte, sich einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zu stellen. Um dies\nzu ergründen, reichte ihre einmalige Ladung nicht aus,\nVielmehr hätte es weiterer Bemühungen zur Klärung dieser\nFrage bedurft.\n\nWelche zusätzlichen Schritte zu unternehmen gewesen\nwären, hat der Senat nicht zu entscheiden, Grundsätzlich\nist es Sache des Tatrichters, die Maßnahmen auszuwählen,\ndie ihm nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet erscheinen,\num für die Beurteilung der Erreichbarkeit oder Unerreichbarkeit eines Zeugen eine zureichende Erkenntnisgrundlage\nzu gewinnen. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu bemerken,\ndaß Art. 10 Abs. 1 EuRHÜ einen ohne unzumutbare Schwierigkeiten oder Verzögerungen gangbaren Weg eröffnete, um zu\nermitteln, welche Haltung die Zeugen gegenüber einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht einnehmen. Nach dieser\nVorschrift kann in einem Rechtshilfeersuchen um Zustellung\neiner Ladung an den im Ausland befindlichen Zeugen erklärt\nwerden, daß dessen persönliches Erscheinen besonders notwendig sei. Dies hat zur Folge, daß der ersuchte Staat\nden Zeugen seinerseits zum Erscheinen auffordert und\ndessen Antwort dem ersuchenden Staate bekanntgibt.\n\nAuf diese Weise hätte die Strafkammer eine Erklärung\n\nder Zeugen DB uni SW über ihre Bereitschaft\n\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung herbeiführen\n\nkönnen. Das ist unterblieben, Der Bundesgerichtshof hat\nbereits ausgesprochen, daß die Annahme, im Ausland befindliche Zeugen seien nicht beizubringen, im Einzelfalle verfrüht sein könne, wenn der nach Art. 10 Abs. 1\nEuRHÜ offenstehende Weg nicht beschritten worden sei\n(BGH NStZ 1982, 171 Nr. 29; BGH, Beschluß vom 24. September 1982 - 2 StR 528/82). So ist es hier. Da die\nStrafkammer auch keine anderen Bemühungen unternommen\nhat, sich über die grundsätzliche Einstellung der Zeugen zu einer Vernehmung in der Hauptverhandlung zu vergewissern, beruht ihre Schlußfolgerung, es fehle den\nZeugen an der Bereitschaft, zur Vernehmung zu kommen,\nauf unzureichender Grundlage. Die Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen von\n\nDEE un: SCHE war demzufolge durch § 251 Abs. 2\n\nStPO nicht gedeckt.\n\nDaß die Verurteilung der Angeklagten auf diesen\nVerfahrensfehler beruht, bedarf keiner Erörterung. Da\ndas Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben ist,\nbraucht auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen nicht\neingegangen zu werden.\n\n2. Für den Fall, daß die neu entscheidende Strafkammer die Zeugen DW und SW trotz ser gebotenen Bemühungen nicht beizubringen vermag, wird\ndarauf hingewiesen, daß ihre Vernehmung im Rechtshilfewege durch ein niederländisches Gericht in Betracht zu\nziehen ist. Dies mit der Begründung abzulehnen, es\nkomme \"auf den persönlichen Eindruck von den Zeugen\"\nen (UA S. 15), ist jedenfalls dann rechtsfehlerhaft,\nwenn das Gericht andererseits keine Bedenken trägt,\n\nseine Feststellungen auf die verlesenen Niederschriften\nüber die polizeiliche Vernehmung derselben Zeugen zu\nstützen. Daß sich beides nicht miteinander verträgt,\nliegt auf der Hand.\n\nSchließlich besteht Anlaß zu dem weiteren Hinweis,\ndaß ein Beschluß, mit dem die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 2 StPO angeoränet wird,\nzu begründen ist (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Begründung darf sich regelmäßig nicht in der Anführung\nder gesetzlichen Vorschrift erschöpfen, sondern muß\nin einer auch für das Revisionsgericht nachprüfbaren\nWeise dartun, weshalb das Gericht die Voraussetzungen\nder Verlesung für gegeben erachtet hat.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-21/2-str-700-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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