{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-21_2_StR_634_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-21","aktenzeichen":"2 StR 634/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 654/83 URTEIL\n27 3:.8%\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Friedrich Heinrich BED aus\n\nGEB, dort geboren am auBE 1940,\n\n2. den Maschinenschlosser Friedrich Philipp S gmmEEED\n\naus GEB, geboren am GE 1959 in rem\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\n72\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwältin @W bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwälte WB aus Di und Dr. vB\naus FE\n- als Verteidiger des Angeklagten BB -,\n2. Rechtsanwalt Em» aus DD\n- als Verteidiger des Angeklagten SED -,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 6. April 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\n\nFa\n\nWirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts Frankfurt am\nMain zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Be wegen\nSteuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen zweier Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt und vier Schußwaffen eingezogen.\nGegen den Angeklagten Sun hat es wegen Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nBeide Angeklagte beanstanden das Verfahren und rügen\nVerletzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben\nErfolg.\n\nII. Die Beschwerdeführer machen zutreffend geltend,\ndaß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO\ngegeben ist,\n\nAm achten Sitzungstag (25. Februar 1983) dauerte\ndie Hauptverhandlung nur bis 9.10 Uhr. Sie wurde zuden\ndurch eine Pause (von 8.40 bis 8.55 Uhr) unterbrochen.\nNach dieser Pause fragte der Verteidiger des Angeklagten SEM den Vorsitzenden, ob es zutreffe, daß un-\n\nmittelbar im Anschluß an die Hauptverhandlung vom\n\n23. Februar 1983 der sachbearbeitende Staatsanwalt\n\nH@ und der Wirtschaftsreferent Hgg nit ihm, dem Vorsitzenden, in seinem Dienstzimmer von etwa 10.45 bis\ngegen 11.15 Uhr über das vorliegende Strafverfahren\ngesprochen hätten. Ferner bat er um Aufklärung, welchen\nInhalt dieses Gespräch gehabt habe. Darauf äußerte der\nVorsitzende, hierzu gebe er keine Erklärung ab. Nachdem\ndann kurz über den Antrag eines anderen Verteidigers\nverhandelt worden war, wurde die Sitzung um 9.10 Uhr\nbeendet. Noch nicht zwei Stunden später reichten Verteidiger der beiden Angeklagten auf der Geschäftsstelle\nder Wirtschaftsstrafkammer ein Ablehnungsgesuch ein. Es\nrichtete sich gegen den Vorsitzenden und war auf dessen\nerwähnte Äußerung gestützt. In der folgenden Sitzung vom\n2. März 1983 verwarf die Wirtschaftsstrafkammer das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig. Sie führte zur Begründung aus, die Ablehnung sei\nverspätet; die Gründe, welche die Angeklagten zur Ablehnung veranlaßt hätten, seien ihnen spätestens am 25. Februar 1983 bekannt geworden; sie hätten das Gesuch deshalb noch während der Hauptverhandlung an diesem Tag\nstellen müssen.\n\nDie Wirtschaftsstrafkammer hat das Ablehnungsgesuch\nzu Unrecht verworfen.\n\nEs war nicht verspätet angebracht worden. Zwar muß\ndie Ablehnung eines Richters nach Beginn der Vernehmung\ndes Angeklagten zur Sache unverzüglich geltend gemacht\nwerden (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Das bedeutet aber nicht,\ndaß er keinen Anspruch auf vorherige Beratung mit seinem\n\nVerteidiger hat. Ihm ist eine ausreichende Möglichkeit\neinzuräumen, die Berechtigung seiner Bedenken gegen die\nUnvoreingenommenheit des betreffenden Richters mit seinem\nVerteidiger zu erörtern, damit er die Aussichten eines\nAblehnungsgesuchs abschätzen kann. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall\nab. Im vorliegenden Fall dauerte die Sitzung (vom 25. Februar 1983), nachdem sich der Vorsitzende in jenem Sinne\ngeäußert hatte, nur noch wenige Minuten. Hinzu kommt, daß\nwährend dieser kurzen Zeit über ein anderes Thema verhandelt wurde. Unter diesen Umständen kann den Angeklagten\nnicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten die Antragstellung schuldhaft verzögert.\n\nIhr Ablehnungsgesuch war nicht nur zulässig, sondern\nauch begründet. - Der Senat ist an der Prüfung der sachlichen Berechtigung des Ablehnungsgesuchs nicht dadurch\ngehindert, daß die Strafkammer zu dieser Frage keine Entscheidung getroffen hat, weil sie sich ihr nicht mehr gestellt hat. Dem Revisionsgericht kommt insoweit eine allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis zu. Es darf die\nim Ablehnungsgesuch enthaltene Begründung nach Beschwerdegrundsätzen würdigen (BGHSt 23, 265 ff). - Diese Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Angeklagten Anlaß\nhatten, an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu\nzweifeln. Ausgelöst wurde ihre Besorgnis durch seine\nWeigerung, eine Erklärung zu jenen an ihn gerichteten\nFragen abzugeben. Dieses Verhalten rechtfertigte ihre\nÜberzeugung, daß die Unterredung zwischen den Genannten\ntatsächlich stattgefunden und das anhängige Strafverfahren\nbetroffen hatte, zumal das Gespräch unmittelbar nach Beendigung der Hauptverhandlung gegen sie geführt worden\n\n25\n\nwar. Vor allem legte es die Annahme nahe, daß unzulässige\nAbsprachen den Gegenstand der Unterredung gebildet hatten\nund daß deshalb der Vorsitzende keine Erklärung hierzu abgab, als er in der Sitzung vom 25. Februar 1983 danach\ngefragt wurde. Angesichts dieser Besonderheiten haben\n\ndie Angeklagten den Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer berechtigterweise abgelehnt.\n\nIII. Da diese Verfahrensrüge durchgreift, braucht\nauf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer nicht\neingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch für die\nneue Hauptverhandlung auf Folgendes hin:\n\nA) 1. Im Fall III 2 des angefochtenen Urteils\nempfiehlt es sich, eindeutige Feststellungen zur Tatbestandsvoraussetzung der Steuerverkürzung bzw. der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile zu treffen.\nIn diesem Zusammenhang ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77 - (veröffentlicht\nin GA 1978, 278 ff) zu beachten.\n\n2. Der im Fall III 3 zugrunde gelegte Pauschsatz\nvon 28 % (Bl. 10 UA) bedarf im Hinblick auf das Urteil\ndes Bundesfinanzhofs vom 5. November 1982 (BStBl 1983\nII 91 ff) näherer Begründung.\n\n3. Die bisherige Sachverhaltswiedergabe zum Fall\nIII 7 1äßt noch keine Steuerhinterziehung erkennen.\n\n4, Der auf Bl. 11 UA als \"Mehrsteuer\" für Einkommensund Gewerbesteuer angegebene Betrag (260.000 DM) liegt\nüber der Summe der errechneten Einzelmehrsteuern.\n\nB) 1. Im Fall IV wird zu prüfen sein, ob bezüglich\nder im Dezember 1975 bei der Firma a] eingelagerten\n200 Kartons Zigaretten die Steuerhinterziehung bereits\nbeendet war, bevor die Beteiligung der Angeklagten an\nder Schmuggelorganisation begann. Der Senat verweist\nhierzu auf BGHSt 3, 40, 43 ff. Möglicherweise kommt\ninsoweit nur Steuerhehlerei (evtl. in der Form der\nGewerbsmäßigkeit) in Betracht.\n\n2. Die bisherigen Feststellungen im angefochtenen\nUrteil zum Beginn der bewußten Mitwirkung des Angeklagten BED innerhalb der Schmuggelorganisation sind unklar (vgl. Bl. 15, 16, 26, 37 UA einerseits, Bl. 38 UA\nandererseits).\n\n3. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen in der Regel die Höhe der verkürzten Steuern\nund - für jede Steuerart - deren Berechnung im einzelnen\nangegeben werden (BGH GA 1978, 278 ff).\n\n4. Die Verurteilung als Bandentäter setzt voraus,\ndaß der Angeklagte zeitlich und örtlich bei der Tatausführung mit dem oder den anderen Bandenmitgliedern zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 3, 40, 42; 7, 33 ff).\nBandenmäßige Aktivitäten nach Beendigung der betreffenden Tat begründen nicht die Anwendbarkeit des § 397\nAbs. 2 Nr. 1 AO a.F. In diesem Zusammenhang könnten\nwiederum die Ausführungen in BGHSt 3, 40, 43 ff von\nBedeutung sein.\n\nC) Im Falle einer Hinterziehung verschiedener Steuerarten kann Tateinheit gegeben sein, wenn der Täter bei\nder Abgabe einer falschen Erklärung für eine Steuerart\n\nFz\n\ndavon ausgeht, das Finanzamt werde sie auch für eine\nandere Steuerart mitheranziehen, und er dies will\n(BGH NStZ 1983, 29).\n\nD) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Verstößen gegen das WaffG ist fehlerhaft (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80).\n\nE) Rechtliche Bedenken bestehen gegen die straf-\n\nerschwerende Bewertung der Bereicherungsabsicht bei der\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-21/2-str-634-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-21/2-str-634-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.161281+00:00"}}