{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-16_2_StR_81_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-16","aktenzeichen":"2 StR 81/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_81/84\n\nne. F\n\nDeborah Ann\ngeboren am\nUntersuchungshaft,\n\nE\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngeb. ED sus cn -\n\n1957 in Be (USA), zur Zeit in\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen\nvom 25. (nicht 20.) Oktober 1983 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen,\n\nGründe:\n\nDie Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\nDie Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Totschlags. Schuldunfähigkeit\n(§ 20 StGB) hat das Landgericht mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\nDie Strafkammer wertet zu Lasten der Angeklagten ihre\n\nbrutale Gesinnung, die darin zum Ausdruck komme, daß sie\n\"mit den bloßen Fäusten auf den Kopf des Kindes so stark\n\neingeschlagen hat, daß dadurch die schweren inneren Verletzungen eingetreten sind\". Damit wird strafschärfend\nherangezogen, daß die Angeklagte ihrem Kind die zum\nTode führenden Verletzungen beigebracht hat. Das ist\neine nach § 46 Abs. 3 StGB nicht zulässige Verwertung\nvon Tatbestandsmerkmalen des § 212 StGB.\n\nGleichen aus § 46 Abs. 3 StGB herzuleitenden Bedenken begegnet die zur Strafschärfung führende Erwägung, auch die Verteidigung der Rechtsordnung könne\nbei der Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt bleiben:\ndie Strafe habe auch die Aufgabe, \"die durch die Tat\nverletzte Ordnung des Rechts gegenüber dem Täter durchzusetzen und künftigen Verletzungen durch ihn und andere\nvorzubeugen\". Die Kammer berücksichtigt damit den wesentlichen Grund für die Schaffung der Straftatbestände überhaupt. Erwägungen, die den Gesetzgeber allgemein veranlaßt haben, eine Tat als \"Verletzung der Rechtsordnung\"\nunter Strafe zu stellen, dürfen indessen weder aus Gründen der Spezial- noch der Generalprävention noch einmal\n.strafschärfend herangezogen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 17, 321, 324; zuletzt BGH Urteil\nvom 1. Februar 1984 - 2 StR 354/83 -).\n\nDie Kammer legt der Angeklagten des weiteren zur\nLast, sich nicht um das verletzte Kind gekümmert, insbesondere keine ärztliche oder sonstige Hilfe herbeigerufen zu haben. Dabei verkennt sie, daß ernsthaftes Bemühen der Angeklagten um die Rettung ihres Kindes strafmildernd hätte berücksichtigt werden können. Das Fehlen\neines Strafmilderungsgrundes kann aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen (ständige Rechtsprechung;\nvgl. z.B. BGH Urteil vom 24, Juni 1982 - 4 StR 218/82 -\nm.w.N.).\n\nSchließlich deuten einzelne Ausführungen in den\nStrafzumessungserwägungen\n\n- die Angeklagte sei ihrer Abhängigkeit zu Franko\nRD nicht ausreichend entgegengetreten; sie\nhabe sich treiben lassen und sei deshalb ihrer\nVerantwortung gegenüber dem Kind nur unzureichend nachgekommen-\n\ndarauf hin, daß die Kammer der Angeklagten auch Versagen\n\nin ihrer privaten Lebensführung vorwirft, das mit Tat und\nTatschuld nicht in Zusammenhang steht. Das ist ebenfalls\n\nnicht zulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH Straf-\n\nvert. 1981, 178).\n\nMösl Müller Maier\n\nRiBGH Gollwitzer\nist in Urlaub\nortsabwesend und\nkann nicht unterschreiben\n\nNiemöller .. Mösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-16/2-str-81-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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