{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-14_2_StR_769_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-14","aktenzeichen":"2 StR 769/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 769/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürgermeister Walter —— aus AED\nDB; iort geboren am 1929,\n\nwegen Betruges\n\nEr\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (uii>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Dr. EB :.: ron ,\n2. Rechtsanwalt @ aus cn\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte «En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Gießen\n\nvom 24, Juni 1983 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in\nzwei Fällen schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg;\nes führt zum Freispruch.\n\nDem Angeklagten wird zur Last gelegt, als Inhaber\neines Beförderungsunternehmens, das Schülertransporte\nvon und zur Schule für Lernbehinderte in Lollar durchführte, zu hohe, nach der Fahrleistung in Kilometern\nnicht gerechtfertigte Entgelte entgegengenommen und\ndadurch die öffentliche Hand betrügerisch geschädigt\nzu haben.\n\nAm 1. Dezember 1974 schloß der Angeklagte mit dem\nLandkreis Gießen einen Beförderungsvertrag. Nach § 1\ndieses Vertrages war er verpflichtet, an Unterrichtstagen die Schüler des Schuleinzugsbereichs zur Schule\nfür Lernbehinderte in Lollar und zurück zu befördern,\nGemäß § 3 Abs. 1 betrug das Beförderungsentgelt einschließlich Umsatzsteuer je Schultag L80,02 DM. Satz 2\ndieser Vertragsbestimmung lautete;\n\n\"Die Berechnung des Beförderungsentgelts ergibt\nsich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage,\ndie Bestandteil des Vertrages ist.\"\n\n§ 3 Abs, 4 sah vor, daß geringe Veränderungen während\ndes Schuljahres unberücksichtigt bleiben soliten; bei\nwesentlichen Änderungen in der Schülerbeförderung bedurfte es dagegen eines Nachtrags zum Vertrage. In § 3\nAbs. 5 verpflichtete sich das Beförderungsunternehnen,\nam Ende des Schuljahres die tatsächlich entstandenen\nBeförderungskosten nachzuweisen, Diesen, auf einem\nFormblattvordruck vorgesehenen Nachweis erbrachte der\nAngeklagte in der Weise, daß er die Anzahl der Tage,\nan denen die Schüler befördert wurden, angab, sie mit\nder vereinbarten Tagespauschale multiplizierte und davon die in Form von Abschlagszahlungen bereits erhaltenen Beträge in Abzug brachte; das Ergebnis stellte\nden noch zu zahlenden Rest des Entgelts dar.\n\nDie in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags genannte\nAnlage enthielt für Jeden der beiden bei der Beförderung eingesetzten Busse des Angeklagten einen Fahrplan,\nin dem die Fahrten - für jeden Wochentag einzeln - nach\nUhrzeit, Zahl der An- und Abfahrten, Fahrtroute, anzufahrenden Orten, Anzahl der aufzunehmenden und bei der\nRückfahrt abzusetzenden Schüler sowie jeweiliger Tagesstrecke in Kilometern beschrieben waren,\n\nAm 30. Oktober 1981 vereinbarte der Angeklagte mit\ndem Landkreis Gießen einen Nachtrag zu vorerwähntem Vertrage. Darin wurde \"zu § 3 Abs. 1\" das Beförderungsentgelt für die Zeit ab 1. August 1981 auf 400,21 DM zuzüglich 6,5% Mehrwertsteuer Je Schultag festgesetzt und\nfolgende \"Berechnung des Beförderungsentgeltes\" ange-\n\nIS\nI\n\n\"a) Bus mit 15 Sitzplätzen durchschnittliche tägliche\nKilometerleistung = 118,4 km x Beförderungsentgelt\nvon 1,48 DM/km = 175,23 DM\n\nb) Bus mit 18 Sitzplätzen durchschnittliche tägliche\nKilometerleistung = 143,3 km x Beförderungsentgelt\n\nvon 1,57 DM/knm = 224 ,98_DM\n400,21 DM!\"\n\nDer Angeklagte führte - ohne den Landkreis davon in\nKenntnis zu setzen - in der Zeit von Januar 1976 bis\nJuni 1981 und ebenso in der Zeit von Januar bis Juni\n1982 eine geringere Anzahl von Abfahrten durch, als\nsie in den Verträgen vorgesehen waren, erbrachte also\ngeringere Fahrleistungen in Kilometern, als sie der\nBerechnung des Beförderungsentgelts nach der Anlage\nzu § 3 Abs. 1 des erstgenannten Vertrags und den\nNachtrag zugrunde gelegt worden waren; gleichwohl\nnahm er das Beförderungsentgelt, wie es sich als\nProdukt der Anzahl der Beförderungstage mit der vereinbarten Tagespauschale ergab, in voller Höhe entgegen,\n\nIl.\n\nDer Angeklagte hat sich nach diesen Feststellungen\nkeines Betruges schuldig gemacht.\n\n1. Der Vorwurf des Eingehungsbetruges käme nur in\nBetracht, wenn sich der Angeklagte bei Abschluß der Verträge bewußt gewesen wäre, die übernommene Schülerbeförderung mit geringeren Fahrleistungen bewältigen zu\nkönnen, als sie in der Anlage zum Vertrag vom 1, Dezember 1974 sowie im Nachtrag vom 30. Oktober 1981 be-\n\nG/\n\nschrieben und der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt\nworden waren; dann hätte er möglicherweise den Landkreis\nüber einen für die Bemessung des vertraglichen Beförderungsentgelts maßgeblichen Faktor getäuscht und der\nöffentlichen Hand einen Schaden zugefügt, der bereits\n\nin der Eingehung eines nachteiligen Vertrages bestünde.\n\nDas Landgericht hat jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Eingehungsbetruges - auch für den Nachtrag vom 30. November 1981\n(UA S. 62 f) - nicht festzustellen vermocht, so daß\ndiese - nach dem Sachverhalt ohnehin fernliegende -\nMöglichkeit der Verwirklichung des Betrugstatbestands\nausscheidet. Zusätzliche Feststellungen, die einen\nsolchen Vorwurf begründen könnten, wären in Anbetracht\nder Gesamtumstände des Falles auch bei einer neuen Verhandlung der Sache nicht zu erwarten.\n\n2. Die Strafkammer lastet es dem Angeklagten dagegen\nals Erfüllungsbetrug an, daß er jeweils die monatlichen\nAbschlagszahlungen auf das Beförderungsentgelt ohne jede\nErklärung entgegennahm. Darin erblickt sie die konkludente\nBehauptung des Angeklagten, die vertraglich vorgesehene\nKilometerleistung tatsächlich erbracht und \"damit\" für\nden entsprechenden Zeitraum den Anspruch auf Zahlung der\n\"für diese Kilometerleistung\" vereinbarten Tagespauschale\npro Schultag erworben zu haben (UA S. 50 f, 53). Überdies\nvertritt sie die Auffassung, der Angeklagte sei \"auf\nGrund der langjährigen Vertragsbeziehungen\" zum Landkreis und \"dem sich daraus ergebenden Vertrauensverhältnis\" verpflichtet gewesen, den Landkreis und den\nübergeordneten Regierungspräsidenten darauf hinzuweisen,\ndaß er mit seinen Bussen nicht die im Vertrag angegebene\n\nund der Berechnung der Tagespauschale zugrunde gelegte\nAnzahl an Kilometern fahre (UA S. 54 f). Diese - sowohl\ndurch positives Tun als auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangene - Täuschung habe dazu geführt, daß der\nVertragspartner auf Grund entsprechender Fehlvorstellungen zu hohe Beförderungsentgelte gezahlt habe und der\nöffentlichen Hand in Höhe der Differenzen, die im einzelnen\nnäher belegt werden, ein Schaden entstanden Sei.\n\nDiese rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist\nfehlerhaft. Das Landgericht hat bei der Auslegung des\nVertrages verkannt, welche rechtliche Bedeutung den in\nder Vertragsanlage enthaltenen Fahrtstreckenangaben zukam.\nZwar ist die Auslegung von Verträgen grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters; zu seinen Aufgaben gehört es, nach Maßgabe der anerkannten Auslegungsregeln den Vertragsinhalt\nfestzustellen (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n§ 337 Rdn. 137; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß,\n\n2. Aufl. Rz. 73; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisamtrag, 5. Aufl.\nS. 160). Auch an solche Feststellungen ist das Revisionsgericht im Grundsatz gebunden. Etwas anderes gilt jedoch\ndann, wenn in der entscheidungserheblichen Frage nur eine\neinzige Auslegung rechtlich vertretbar ist (Sarstedt/Hamn,\nDie Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 368 Fußnote 748),\nSo liegt es hier.\n\nDie Fahrtstreckenangaben in der Vertragsanlage waren\nmaßgebliche Grundlage der Preiskalkulation für die Festsetzung des dann im Vertrag vereinbarten Beförderungsentgeits; ihnen kam aber nicht die Aufgabe zu, unmittelbar\nals Faktoren zur Berechnung des nach dem Vertrag geschuldeten Beförderungsentgelts zu dienen.\n\nNach dem festgestellten Vertragsinhalt stand der\nvom Angeklagten versprochenen Leistung - Beförderung der\nSchüler von ihren Wohnorten zur Schule und wieder zurück -\nals Gegenleistung ein Beförderungsentgelt gegenüber,\ndessen Höhe sich ausschließlich nach der Zahl der Beförderungstage und der vertraglich festgesetzten Tagespauschale bestimmte. Demgemäß wurden - wie auch das Landgericht festgestellt hat (UA S. 23) - die an den Angeklagten zu zahlenden Beförderungsentgelte ausnahmslos nach\nMaßgabe dieser beiden Faktoren berechnet.\n\nDie Fahrtstreckenangaben, wie sie in der Anlage zu\n§ 3 Abs. 1 des Vertrages vom 1. Dezember 1974 und im\nNachtrag vom 30. Dezember 1981 erscheinen, waren dagegen auf die Berechnung des nach dem Vertrag zu\nzahlenden Beförderungsentgelts ohne direkten Einfluß.\nSie hatten lediglich zur Kalkulation der im Vertrag\nfestzusetzenden Tagespauschale gedient, die von der\nGeltung des Vertrags ab - zusammen mit der Zahl der\nSchultage - den alleinigen Maßstab für die Berechnung\nder vertraglichen Vergütungsansprüche des Beförderungsunternehmers bildete,\n\nDaran ändert es nichts, daß sich nach § 3 Abs. 1\nSatz 2 des Vertrages vom 1. Dezember 1974 die \"Berechnung des Beförderungsentgelts\" aus der zum Bestandteil des Vertrags erklärten Anlage ergibt, die ihrerseits die Fahrtstrecken nach Kilometern bezeichnet.\nMit der \"Berechnung des Beförderungsentgelts\" war\nnur die der Festsetzung der Tagespauschale zugrunde\nliegende Kalkulation, nicht die Berechnung der im\nLaufe der Vertragsdauer fällig werdenden Beförderungsvergütungen gemeint. Die Verweisung auf die zum Bestand-\n\n6\n\n7\n\nW\n\nteil des Vertrags erhobene Anlage - nebst den dort angeführten Fahrtstrecken in Kilometern - hatte lediglich\nden Zweck, offenzulegen, an welchen Daten sich die Vertragspartner bei der Festsetzung der Tagespauschale\norientiert hatten. Die Einbeziehung dieser Preiskalkulation in den Vertrag schuf somit eine Geschäftsgrundlage, die - ohne unmittelbar Rechte und Pflichten\nder Vertragspartner zu begründen - einen Beurteilungsmaßstab dafür bot, wann eine Veränderung in der vom\nAngeklagten umfassend tibernommenen Schülerbeförderung\nim Sinne des § 3 Abs. 4 des Vertrags \"gering\" oder\n\"wesentlich\" war, also Anlaß zu einer Abänderung des\nVertrages geben würde.\n\nWar hiernach für die dem Angeklagten zu zahlenden\nBeförderungsentgelte nicht die in Kilometern ausgedrückte Fahrleistung, sondern das Produkt aus Tagespauschale und Anzahl der Beförderungstage entscheidend,\ndann ist kein Raum für die Auffassung, der Angeklagte\nhabe mit der Entgegennahme der Abschlagszahlungen konkludent\nerklärt, die in der Vertragsanlage genannten Fahrleistungen\nseien erbracht worden. Dem festgestellten Sachverhalt läßt\nsich kein Umstand entnehnen, aus dem geschlossen werden\nkönnte, der Angeklagte habe mehr erklärt, als zum Nachweis seines Anspruchs auf Beförderungsentgelt erforderlich war, Um seine Beförderungsleistung und den daraus\nfolgenden Vergütungsanspruch darzutun, brauchte er aber\nnur die Anzahl der Beförderungstage nachzuweisen - Angaben über die zurückgelegten Fahrtstrecken waren insoweit\nohne Belang. Demgemäß hat er keine unrichtigen Behauptungen über die für die Berechnung des vertraglichen\nBeförderungsentgelts maßgeblichen Umstände aufgestellt.\n\n- 10 -\n\nDamit fehlt es bereits am Merkmal der Täuschung.\nAuch ist der öffentlichen Hand kein Vermögensschaden\nentstanden, weil der Angeklagte lediglich die vertraglich vereinbarten Beförderungsentgelte, nicht aber\ndarüber hinausgehende, in Wahrheit unverdiente Beträge erhalten hat.\n\nBetrug kann dem Angeklagten auch nicht insoweit\nzum Vorwurf gemacht werden, als er es unterlassen hat,\ndie Schulverwaltungsbehörden darauf hinzuweisen, daß\nseine Fahrzeuge bei der Schülerbeförderung tatsächlich\ngeringere Fahrtstrecken zurücklegten, als es bei der\nvertraglichen Preiskalkulation ausdrücklich vorausgesetzt worden war,\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts traf den\nAngeklagten keine Rechtspflicht zur Erteilung eines\nderartigen Hinweises. Der Vertrag selbst enthält dazu\nnichts. Soweit die Vertragspartner - wie § 3 Abs, 4\nzeigt - die Möglichkeit bedacht hatten, daß während\ndes Schuljahres \"Veränderungen\" in der Schülerbeförderung eintreten könnten, fehlt es an einer Vertragsbestimmung, wonach die Beteiligten verpflichtet gewesen\nwären, sich gegenseitig über derartige Veränderungen\nund deren Ursachen zu unterrichten. Daraus ergibt sich,\ndaß es Sache jedes Vertragspartners war, solche Veränderungen festzustellen und in eigener Verantwortung\nzu entscheiden, ob sie gegebenenfalls Anlaß dazu boten,\nauf eine Vertragsänderung zu dringen,\n\nDie Meinung der Strafkammer, die Mitteilungspflicht\ndes Angeklagten folge hier aus den \"langjährigen Vertragsbeziehungen\" zum Landkreis und dem \"sich daraus ergeben-\n\n- 11 -\n\nden Vertrauensverhältnis\", geht fehl. Dabei braucht die\nFrage, wann innerhalb einer Vertragsbeziehung auch ohne\nbesondere Regelung Mitteilungspflichten bestehen (vgl.\ndazu etwa Teubner in AK BGB, § 242 Rz. 70 ff; Sirp in\nErman, BGB 7. Aufl. § 242 Rdn. 63; Roth in Münchkomm\n\nBGB § 242 Rdn. 202 ff), hier nicht umfassend erörtert\n\nzu werden. Jedenfalls kommen solche Mitteilungspflichten\ngrundsätzlich nur in Betracht, soweit es sich um solche\nUmstände handelt, die - wiewohl für die Rechte des einen\nVertragspartners erheblich - ihrer Art nach allein der\nKenntnis des anderen zugänglich sind; denn lediglich\n\nin diesem Umfang ist die Vertragspartei auf Unterrichtung durch ihren Vertragspartner angewiesen.\n\nSchon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die\ngegenüber den vertragiichen Kalkulationsgrundlagen\ngeringere Fahrleistung des Angeklagten beruhte auf\neiner verminderten Zahl von Abfahrten. Diesen Umstand\nbrauchte der Angeklagte den Schulverwaltungsbehörden\nnicht anzuzeigen, weil er für sie ohne weiteres zu erkennen war; tatsächlich hat denn auch die Zeugin Zitzlaff, Rektorin der Mittelpunktsonderschule in Lollar,\nbemerkt, daß weniger Abfahrten von der Schule stattfanden als vorgesehen (UA S. 45, 27).\n\nBestand hiernach keine Rechtspflicht des Angeklagten, seinen Vertragspartner über die Verminderung der\nFahrleistungen zu unterrichten, so kommt es nicht mehr\ndarauf an, daß die bewußte Verletzung einer solchen\nMitteilungspflicht nur dann als Betrug zu werten wäre,\nwenn sich feststellen ließe, daß der Landkreis bei\n\n- 12 _\n\nordnungsgemäßer Unterrichtung eine für ihn vorteilhafte Vertragsabänderung verlangt und durchgesetzt\nhätte,\n\nDer Angeklagte hat sich mithin keines Betruges\nschuldig gemacht. Nach Sachlage sind zusätzliche Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen\nkönnten, nicht zu erwarten. Demgemäß ist auf Frei-Spruch zu erkennen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs, 1\nStPO,\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-14/2-str-769-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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