{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-14_2_StR_637_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-14","aktenzeichen":"2 StR 637/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 637/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Hermann Josef LE ‚ onne festen Wohnsitz,\ngeboren am > 1961 in KW, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin 8 aus x\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n15. Juni 1983 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;:s\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI, Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Behauptung der Revision, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19, Februar 1981 sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen, gleichwohl aber im angefochtenen\nUrteil verwertet worden, kann unerörtert bleiben, weil sie\nallein den Strafausspruch betrifft, dieser aber aus anderen\nGründen aufzuheben ist,\n\n2. Die Revision macht geltend, daß der Sachverständige\nDr. Le \"an für die Erstattung seines neurologischpsychiatrischen Gutachtens wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung nicht teilgenommen\" habe. Er sei nicht anwesend gewesen, als der Angeklagte \"sich auf die Fragen\ndes Vorsitzenden zur Sache und auf Vorhalt zu der ärztlichen Bescheinigung über die Verletzungen des Geschädigten, zu seinem Geständnis vor den Ermittlungsbehörden und\nzu seiner Einlassung anläßlich der Verkündung des Haftpefehls\" geäußert habe; daß der Vorsitzende den Sachverständigen nach dessen Erscheinen \"vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens\" unterrichtet habe, genüge nicht,\nAuch nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung sei\nder Sachverständige erst drei Minuten nach Wiederbeginn\n\ned\n\nerschienen und dann nicht über den Inhalt der Aussage\nunterrichtet worden, die inzwischen der - nach Erscheinen\ndes Sachverständigen weiter vernommene - Zeuge AB gemacht habe.\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\nDabei kann dahinstehen, ob sie im Sinne des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben ist: die Revision\nteilt weder den Inhalt der Einlassung des Angeklagten\nvor dem Erscheinen des Sachverständigen noch den Inhalt\nder in Abwesenheit des Sachverständigen gemachten Aussage des Zeugen Ag nit.\n\nDie Rüge ist jedenfalls unbegründet. Daß ein Sachverständiger nicht während der ganzen Hauptverhandlung\nanwesend sein muß, verkennt auch die Revision nicht\n(vgl. BGHSt 27, 166, 167). Ob hier dem Sachverständigen\nDr. IQ die Dauer seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung in Verbindung mit seinen übrigen Erkenntnissen\nfür die Erstattung eines abschließenden Gutachtens genügte,\nhatte er in eigener Verantwortung zu entscheiden. Dem Gericht oblag die Prüfung, ob während der Abwesenheit des\nSachverständigen Einzelheiten erörtert wurden, die sein\nGutachten beeinflussen konnten, und ob er deshalb über\ndiese Einzelheiten unterrichtet werden mußte (BGHSt 2,\n\n25, 27, 28). Das hat die Strafkammer beachtet. Rechtsfehler sind ihr nicht unterlaufen.\n\n3. \"Vorsorglich\" stützt der Beschwerdeführer die\nRevision \"auf § 338 Nr. 6 StPO\", weil die Strafkammer\nden Antrag der Verteidigung, für die Dauer der Erstat-\n\ntung eines Sachverständigengutachtens die Öffentlichkeit\nauszuschließen, abgelehnt hat. Auch diese Rüge geht\nfehl.\n\nZutreffend ist die Ansicht der Strafkammer, daß\nhier als gesetzliche Grundlage für den Ausschluß der\nÖffentlichkeit nur § 172 Nr. 2 GVG hätte in Betracht kommen können. Schutzwürdige Interessen des Angeklagten wurden jedoch, wie die Kammer rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, durch die Öffentlichkeit der weiteren\nHauptverhandlung nicht verietzt. Auch die Revision bringt\nkeine Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.\n\nII. Die Prüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat wegen des zuvor von ihm genossenen Alkohols erheblich\nvermindert war (§ 21 StGB). Sie hat deshalb den sich\naus § 250 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen gemäß den\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Erst nach Festlegung\ndes dann zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zwei\nJahren bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe\nhat sie geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne\ndes § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, und dies mit Rücksicht\nauf die Tatumstände und die Person des Angeklagten verneint; die \"alkoholbedingt verminderte Zurechnungsfähigkeit\" des Angeklagten könne \"in diesem Zusammenhang\nnicht erneut berücksichtigt werden (§ 50 StGB)\",\n\nGE\n\nDiese Erwägungen enthalten einen sachlichrechtlichen\nFehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.\n\nSieht das Gesetz bei einer Straftat einen minder\nschweren Fall vor, so muß der Tatrichter zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist. Erst im Anschluß\nan diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis steht der\nStrafrahmen fest, der den Strafzumessungserwägungen im\neinzelnen zugrunde zu legen ist. Verneint der Tatrichter einen minder schweren Fall, so gilt der normale\nStrafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten; bejaht das Gericht den minder schweren\nFall, so kann, falls dem nicht § 50 StGB entgegensteht,\nder dann niedrigere Strafrahmen bei Vorliegen eines gesetzlichen Milderungsgrundes (z.B. § 21, § 23 Abs. 2 StGB)\nnoch einmal gemäß § 49 StGB herabgesetzt werden.\n\nIm vorliegenden Fall hätte deshalb die Strafkammer\nnicht von vornherein ihren Erwägungen den Strafrahmen\ndes § 250 Abs. 1 StGB zugrunde legen dürfen, sondern zuerst untersuchen müssen, ob ein minder schwerer Fall der\nschweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegt. Erst wenn der Kammer neben den andermanvon ihr angeführten Gründen auch die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für die Anwendung des § 250\nAbs, 2 StGB nicht ausgereicht hätte, hätte sie den nunmehr geltenden Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach\nden §§ 21, 49 StGB mildern können. Wäre sie jedoch zu\ndem Ergebnis gelangt, die Tat des Angeklagten sei mit\nRücksicht auf dessen erheblich verminderte Schuldfähigkeit als minder schwerer Fall zu werten, so hätte sie\nden erheblich geringeren Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB\n\nanwenden müssen, dies dann allerdings mit Rücksicht auf\n§ 50 StGB ohne die Möglichkeit nochmaliger Milderung.\n\nDer Senat kann trotz der schwerwiegenden gegen den\nAngeklagten sprechenden Umstände nicht mit Sicherheit\nausschließen, daß sich der oben erörterte sachlichrechtliche Mangel zum Nachteil des Angeklagten auf die\nStrafzumessung ausgewirkt hat.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-14/2-str-637-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-14/2-str-637-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.872440+00:00"}}