{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-14_2_StR_51_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-14","aktenzeichen":"2 StR 51/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 51/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Comay SB zus sei. 2eboren am EB 19.0 in IB (Türkei), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin @9 in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEB ei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt a aus Lg\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darnmstadt vom 24. Oktober 1983 wird\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die\n\nKosten des Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n7&\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten, der vor der Tat\nerheblich dem Alkohol zugesprochen hatte (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: maximal 2,64 %0), verminderte\nSchuldfähigkeit zugebilligt; Schuldunfähigkeit hat es\nausgeschlossen. Die Angriffe der Revision gegen diese\nEntscheidung bleiben erfolglos.\n\nDie Schwurgerichtskamnmer hat, sachverständig beraten, zunächst nicht verkannt, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 %o \"dem Wert von 3 Promille angenähert\" ist, \"der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit\nin aller Regel bei jedem Menschen beseitigt\" (UA S. 9).\nSie würdigte dann jedoch umfassend das Erscheinungsbild des Angeklagten und sein Verhalten vor, bei und\nnach der Tat, wobei sie sich mit allen für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkten, so auch mit der\nvom Angeklagten behaupteten Erinnerungslosigkeit, auseinandersetzte (UA S. 10 und 11), und gelangte dabei\nzu dem Ergebnis, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war. Diese Wertung\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal selbst erhebliche Alkoholmengen in der Regel nicht die Hemmungen lösen, die einen - normalen - Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib oder Leben eines\nanderen zu begehen (vgl. BGH GA 1955, 269, 271; Urteil\n\n-u-\n\nvom 22. November 1979 - 4 StR 513/79), und eine Blut-\n\n. alkoholkonzentration von 2,64 %o im allgemeinen nur\n\nunter außergewöhnlichen, hier nicht ersichtlichen\nUmständen Schuldunfähigkeit herbeiführen wird.\n\nAuch sonst hat die auf Grund der Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-14/2-str-51-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-14/2-str-51-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.838710+00:00"}}