{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-09_2_StR_860_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-09","aktenzeichen":"2 StR 860/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"[Add\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_860/83 BESCHLUSS\n\ner\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard Otto L EEE\n\nsus Di , zevoren an GEB 1942 in Fam\n«EEE». zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nGe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 24. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes und Führens einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Schußwaffe\nnebst Munition eingezogen. Der Angeklagte beanstandet\nmit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n\"Der Generalbundesanwalt hat zu der Revision unter\nanderem wie folgt Stellung genommen;\n\n\"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO\ngreift ein. Zu Recht macht die Revision geltend,\ndaß der endgültige Urteilstext nicht von der\nUnterschrift des Vorsitzenden, die dieser noch\nvor Fertigstellung von ihm für erforderlich gehaltener inhaltlicher Ergänzungen geleistet hatte,\n\n... gedeckt ist. Die Tatsachen, die zu dieser Beurteilung führen, sind von der Revision ausreichend\ndargetan (§ 344 Abs. 2 StPO). Sie werden durch die\ndienstliche Äußerung des Vorsitzenden bestätigt.\n\nNach § 275 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO war das Urteil bis\n2. August 1983 vollständig zu den Akten zu bringen.\nVollständig ist das Urteil erst, wenn es - sofern\nkeine Verhinderung eines Richters festgestellt\n\nist - die Berufsrichter unterschrieben haben\n\n(BGHSt 26, 247, 248). Die Unterschriften der\nRichter unter einem Urteil müssen stets einen\n\nText decken, der dem Beratungsergebnis entsprechend\nverfaßt und dem Unterschreibenden zur Gänze bekannt ist (BGHSt 27, 334, 335). Aus diesem Grunde\ngeht es nicht an, daß ein Richter einem ihm noch\nnicht bekannten Text - unter Verzicht auf eine\nmöglicherweise notwendig werdende Beratung der\nFassung der schriftlichen Urteilsgründe - seine\nUnterschrift zur Verfügung stellt (BGH a.a.0.).\n\nSo aber ist der Vorsitzende - wie seine dienstliche Äußerung ergibt - hier verfahren, als er\n\nam 7. Juli 1983 - nachdem er selbst Änderungen\nangebracht hatte - das Urteil unterschrieb, obwohl er zum Ergebnis der Beweisaufnahme die Urteilsgründe noch für ergänzungsbedürftig hielt\n\nund aus diesem Grunde die Rücksendung an die Berichterstatterin zum Zwecke der Ergänzung anordnete. Daran ändert nichts, daß er die notwendigen Ergänzungen mit der Berichterstatterin\nfernmündlich besprochen hatte. Der Inhalt dieser\nfernmündlichen Unterredung mit der Berichterstatterin ist in der dienstlichen Erklärung\n\nwie folgt beschrieben: 'weil sie „,, weitere\nin Einzelheiten abgesprochene Ergänzungen, wie\nsie sich aus dem Vermerk vom 7, Juli 1983 ergeben, anbringen sollte', In diesem Vermerk\nsind die für notwendig erachteten Ergänzungen\naber nur wie folgt bezeichnet; . Ergänzung\nder Einlassung des Angeklagten und Einfügung\nder Angaben der Zeugen aus der Haftanstalt,\nAuch die Aussage des Zeugen MB sollte n.E.\nnoch etwas deutlicher in Einzelheiten mitgeteilt werden'. Daraus ergibt sich nur ein allgemein gehaltener Hinweis auf die notwendigen\nErgänzungen. Daß diese in ihrem Inhalt und\nihrer Sprachlichen Fassung schon konkret festgelegt worden wären, folgt daraus nicht. Danach kann die am 7. Juli 1983 geleistete\nUnterschrift des Vorsitzenden einen nicht unwesentlichen Teil der Urteilsgründe, soweit\n\ntreffen, noch nicht erfaßt haben. Nicht unwesentlich ist dieser Teil des Urteils deshalb, weil das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten in seinem Kerngehalt - nicht er, son-\n\ndern die Zeugen GEB un: wg seien Täter\n\ndes Überfalls gewesen - berührt ist.\"\n\nDem pflichtet der Senat bei.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-09/2-str-860-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-09/2-str-860-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.656165+00:00"}}