{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-09_2_StR_758_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-09","aktenzeichen":"2 StR 758/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 758/83 BESCHLUSS\n33.04\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEugen Adolf Hermann Josef WEB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am HD 19.2 ir , zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n42\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 1984 gemäß § 46 Abs. 1, § 349\n\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hanau vom 13. Mai 1983\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren, wird als unzulässig verworfen.\n\na) Soweit die Wiedereinsetzung für die\nNachholung einzelner Verfahrensrügen\nbegehrt wird, hat der Angeklagte die\nversäumte Handlung nicht nachgeholt\n(§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\nIhm wurde Gelegenheit gegeben, dies\n\nzu Protokoll der Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle zu tun. Seine dort\nabgegebenen Erklärungen enthalten indessen keine nach § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO zulässige Verfahrensrüge. Obwohl\nder Angeklagte, wie sich aus dem\nSchlußvermerk der Rechtspflegerin vom\n17. Januar 1984 ergibt, hierüber belehrt\nwurde, bestand er, \"keinerlei Belehrungen zugänglich\", \"auf der Protokollierung der Revisionsbegründung in der\nvorliegenden Form\". Aus dem Vermerk\nfolgt zugleich, daß die Urkundsbeanmtin\n\nb)\n\ndie Verantwortung für Form und Inhalt der geltend gemachten Verfahrensrügen nicht übernomnen hat.\n\nDie Sachbeschwerde wurde vom Verteidiger des Angeklagten in zulässiger Weise erhoben und begründet. Insoweit kommt eine\nWiedereinsetzung in den vorigen\nStand schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Frist versäumt\nist. Der Senat hat auf die Sachbeschwerde das angefochtene Urteil\numfassend geprüft und dabei auch\ndie in der Niederschrift vom\n\n17. Januar 1984 enthaltenen Ausführungen des Angeklagten \"zur\nVerletzung des materiellen Rechts\"\nbeachtet.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hanau\nvom 13. Mai 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-09/2-str-758-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-09/2-str-758-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.637946+00:00"}}