{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-08_2_StR_829_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-08","aktenzeichen":"2 StR 829/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat ein Angeklagter für den in der Anklage genau bezeichneten Zeitpunkt der Tat ein Alibi, so darf das\nGericht keine andere Tatzeit feststellen, ohne den\nAngeklagten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen,","text_plain":"Dr\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 265\n\nHat ein Angeklagter für den in der Anklage genau bezeichneten Zeitpunkt der Tat ein Alibi, so darf das\nGericht keine andere Tatzeit feststellen, ohne den\nAngeklagten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen,\n\nBGH, Beschl. v. 8. März 1984 - 2 StR 829/83 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 829/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernfahrer Bernd (G mm zus AED»\ngeboren am GEM 192 in zip,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nUr\n\nOr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n21. Juni 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt.\n\nEs stellt fest, der Angeklagte habe die Tat \"am\n29. Dezember 1980 oder einem der darauffolgenden Tage\"\nund (den zweiten Teilakt) \"etwa drei Monate später\"\nbegangen. In der Anklageschrift wurde ihm vorgeworfen, den ersten Teilakt der fortgesetzten Tat am\n29. Dezember 1980 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr\nverwirklicht zu haben. Das entspricht auch der Darstellung der Verletzten und einzigen Zeugin der Tat,\ndie vor Anklageerhebung in einem schriftlichen Bericht\nund nach Aussetzung der Hauptverhandlung dem Sachverständigen gegenüber angegeben hat, es sei an dem Tag\n\ngeschehen, an dem die alte Frau - die Schwiegermutter\ndes Angeklagten - ins Altersheim gekommen sei.\n\nDer Angeklagte bestreitet die Tat und macht geltend, er sei am 29. Dezember 1980 erst gegen 21.30 Uhr\ngemeinsam mit seiner Ehefrau nach Hause gekommen. Diese\nhat seine Angaben bestätigt.\n\nDie Strafkammer hat zwar \"erhebliche Zweifel\" an\nder Richtigkeit dieser Aussage, bezeichnet sie aber\nnicht als falsch, sondern meint, es Komme auf die Angaben der Ehefrau deshalb nicht an, weil der Vorfall\nsich nach den Bekundungen des Tatopfers auch an einem\nspäteren Tag ereignet haben könne.\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. £ie macht zu Recht geltend, die Strafkammer habe\nden Angeklagten auf die Möglichkeit hinweisen müssen,\ndaß auch irgendein Tag nach dem 29. Dezember 1980 als\nZeitpunkt (des ersten Teilaktes) der (fortgesetzten)\n\nTat in Betracht komme. Ein soicher Hinweis mußte allerdings nicht ausdrücklich (und nicht in der Form des\n\n§ 265 StPO) gegeben werden, sofern der Angeklagte dem\nGang der Hauptverhandlung entnehmen konnte, daß die\nStrafkammer diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht\n\nzog (BGHSt 28, 196, 198).\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat indes anwaltschaftlich versichert, im Hauptverhandlungstermin sei\nzu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen, daß sich der\nerste Vorfall nach mehrmaligen Beteuerungen der Zeugin\n\nam 29. Dezember 1980 ereignet haben soll. Davon seien\ndas Gericht und die Staatsanwaltschaft unmißverständlich ausgegangen. Das Gericht habe keinen Zweifel dahingehend geäußert, daß der Zeugin insoweit ein Irrtum\nin der Zeitangabe unterlaufen sein könne. Die Verteidigung habe auf Grund der Einstellung des Gerichts davon\nausgehen müssen, daß insoweit keine Bedenken hinsichtlich des Tatzeitpunktes bestanden. Die Zeugin sei mehrfach durch das Gericht und die Verteidigung danach befragt worden, ob sie sicher sei, daß es sich um den Tag\nhandele, an dem die Mutter (richtig: Schwiegermutter)\ndes Angeklagten ins Altersheim kam. Erstmalig in den\nUrteilsgründen würden hier Bedenken ausgeführt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat keine Gegenerklärung\nhierzu abgegeben; der Vertreter der Nebenklägerin hat\nsich zu der Erklärung des Verteidigers ebenfalls nicht\ngeäußert.\n\nDer Senat ist davon überzeugt, daß die Strafkammer\nihrer Pflicht zum Hinweis auf eine Änderung dieses für\ndie Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkt nicht genügt hat. Er stützt sich dabei nicht nur\nauf die \"unbestrittene\" Erklärung der Verteidigung,\nsondern vor allem auch auf die Urteilsgründe. Hiernach\nhat der Angeklagte sich mit Nachdruck gegen den Vorwurf verteidigt, am 29. Dezember 1980 das Mädchen zur\nDuldung sexueller Handlungen genötigt zu haben, hat\naber zu dem Vorwurf, die Handlung an einem darauffolgenden Tage begangen zu haben, keine konkrete Erklärung abgegeben. Das deutet darauf hin, daß ihm die\nMöglichkeit einer derartigen tatsächlichen Veränderung\ndes Anklagevorwurfs nicht bewußt war, weil das Gericht\n\nsie nicht mit ihm erörtert hat. Die Urteilsgründe bieten\nauch Grund für die Annahme, daß das Landgericht - zu Unrecht - selbst davon ausging, der gegen den Angeklagten\nerhobene Vorwurf schließe die Möglichkeit einer späteren\nTatbegehung ohne weiteres ein, und deshalb auf einen\nHinweis verzichtete. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer dabei übersehen hat, daß die den Anklagevorwurf\nallein stützende Zeugenaussage den Tatzeitpunkt eindeutig auf den 29. Dezember 1980 festgelegt hatte.\n\nIm Widerspruch dazu weist die Strafkammer mehrfach\ndarauf hin, daß die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung mit ihren früheren Angaben - teilweise sogar in einem ungewöhnlich hohen Maß - übereinstimme.\nEine solche Übereinstimmung liegt aber in Wahrheit\n\ndann nicht vor, wenn die Zeugin, die den Zeitpunkt\n\nder Tat zunächst genau bestimmt hatte, in der Hauptverhandlung erklärte, der Vorfall könne sich auch an\neinem - unbestimmten - späteren Tag ereignet ha-\n\nben.\n\nOK\n\n2. Damit stehen die Urteilsgründe in einem nicht\nlösbaren Widerspruch zu dem Inhalt der Urkunden, auf\nwelche sich das Urteil ausdrücklich bezieht. Hierin\nliegt ein rechtlicher Mangel, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/2-str-829-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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