{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-08_2_StR_771_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-08","aktenzeichen":"2 StR 771/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 771/83 BESCHLUSS\n2.3:.%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugmechaniker Karl-Heinrich M gib\n\naus og. geboren am «iD 1950 in Sim,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Helga M EB zus MB, geboren an >\nee] 494L in ou, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n\n6. Juli 1983 in den Strafaussprüchen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nKarl-Heinrich MB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten\nKarl-Heinrich MB ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\nZum Strafausspruch hat sie jedoch ebenso wie die - wirksam\nhierauf beschränkte - Revision der Angeklagten Helga Mg\nmit der Sachbeschwerde Erfolg: die Erwägungen, mit denen\ndie Strafkammer die Anwendung des § 21 StGB ablehnt, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nBeide Angeklagten haben in den Stunden vor der Tat\nAlkohol zu sich genommen. Art und Menge (je zehn Bier,\neinige Schluck Rotwein, drei Korn, ein Kümmerling, die\nAngeklagte Helga RD außerdem zwei Gläser Eierlikör)\n\nsind im Urteil festgestellt. Die Menge war jedenfalls so\nhoch, daß sich die Strafkammer hätte gedrängt sehen müssen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen die sich aus ihr ergebenden Blutalkoholwerte zu errechnen. Erst diese Berechnung hätte eine ausreichende\nGrundlage für die Beurteilung geboten, ob auch der genossene Alkohol die - hier allein in Frage stehende -\nSteuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt hat. Der bloße Hinweis darauf,\ndaß sich die alkoholgewohnten Angeklagten selbst als \"nur\netwas angetrunken\" gefühlt hätten, reicht in diesem Zusammenhang auch bei Beachtung ihres Erinnerungsvermögens\nund ihres damaligen situationsgerechten Verhaltens nicht\naus.\n\nDer Senat kann die Alkoholwerte nicht selbst bestinmen, weil ihm wesentliche Berechnungsgrundlagen wie etwa\ndie körperliche Konstitution der Angeklagten oder der\nRauminhalt der von den Angeklagten zum Trinken des Bieres\nbenutzten Gläser nicht bekannt sind. Er verweist deshalb\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die\n\nStrafaussprüche an das Landgericht zurück.\n\nMösl Müller\n\nTheune Gollwitzer\n\nMeyer\n\nDH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/2-str-771-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/2-str-771-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.564117+00:00"}}