{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-03-02_2_StR_102_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-03-02","aktenzeichen":"2 StR 102/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 102/64 __ BESCHLUSS\n\n2.2.PF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einzelhandelskaufmann Günther W «az aus\n\nK@D, geboren an 1965 in TB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u, a.\n\nid\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n2. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 6. Dezember 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an\neine Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom Landgericht Trier wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision\ndes Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. Daraufhin hat eine andere\nJugendkammer des Landgerichts Trier den Angeklagten\nwiederum zu derselben Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil leidet an einem zweifachen\nRechtsmangel.\n\n1. Zunächst hat das Landgericht die Bindungswirkung\ndes ersten, im Schuldspruch bestehengebliebenen Urteils\nverkannt. Im Urteil wird - zutreffend - ausgeführt, der\nSchuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen seien in Rechtskraft erwachsen (UA S. 2). Der daran\nanschließende Satz, es sei \"daher\" von folgendem Sachverhalt auszugehen, leitet jedoch die (dem ersten Urteil im übrigen wortwörtlich entnommene) Schilderung\nder persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und\nseines Werdegangs ein (UA S. 2 f). Die entsprechenden Feststellungen gehörten zum Strafausspruch, waren\ndemzufolge mit aufgehoben und konnten deshalb nicht\nGrundlage der neuerlichen Urteilsfindung werden. Vielmehr hätte die Jugendkammer insoweit neue Feststellungen treffen müssen. Dies ist unterblieben.\n\n2. Des weiteren hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen Umstand herangezogen, an dessen\nVerwertung es rechtlich gehindert war. Es kommt zu dem\nErgebnis, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei durch\nseinen voraufgegangenen Alkoholgenuß nicht im Sinne des\n§ 21 StGB erheblich vermindert gewesen. In diesem Zusammenhang stellt es unter anderem darauf ab, daß die\nTat dem Angeklagten nicht lebens- und wesensfremd gewesen sei. Als Anzeichen dafür wertet die Jugendkammer\nauch \"die Art und Weise seiner Bewaffnung\", wie sie\nbei seiner Festnahme am 23. Dezember 1982 festgestellt\nworden sei.\n\nDie Verwertung dieses Umstands zu Lasten des Angeklagten war nicht statthaft. Die Jugendkammer hatte\ndas Verfahren gegen den Angeklagten, soweit ihm wegen\nder am 23. Dezember 1982 festgestellten Bewaffnung ein\n\ndc\n\nVerstoß gegen das Waffengesetz zum Vorwurf gemacht worden war, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\nDie hiernach ausgeschiedene Tat hätte daher nur dann\nzum Nachteil des Angeklagten gewürdigt und verwertet\nwerden dürfen, wenn er auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden wäre (vgl. BGHSt 31, 302).\n\nDas ist nicht geschehen.\n\nDie Sache bedarf daher - auf der Grundlage des\nrechtskräftigen Schuldspruchs - neuer Verhandlung.\n\nDer Senat hat es für angemessen erachtet, die Sache\ndieses Mal an ein anderes Landgericht des Landes Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-02/2-str-102-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-02/2-str-102-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.401598+00:00"}}