{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-29","aktenzeichen":"2 StR 799/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_799/83 URTEIL\n2 a 2 - er in der Strafsache\n\ngegen\n\nCorlis Lavaughn M WB ,\n\ngeboren am ED 1935 in CB, N ET\n\nohne festen Wohnsitz,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Beihilfe\nzu unerlaubtem Handeltreiben in Tateinheit mit Beihilfe\nzu versuchter Einfuhr mit Betäubungsmitteln\" zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Femer hat es\ndie Einziehung des sichergestellten Haschisch angeordnet.\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte, vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Zutreffend beanstandet die Beschwerdeführerin die\nrechtliche Würdigung, aufgrund deren die Strafkamner zur\nVerneinung der Mittäterschaft des Angeklagten gelangt\nist. Nach den Urteilsfeststellungen erklärte er sich\nin den USA bereit, gegen Bezahlung Haschisch von Neu-Delhi\nnach Toronto zu bringen. Sein Auftraggeber ließ ihm das\nFlugticket, 1.000 US-Dollar und eine Reisetasche übergeben, in der das Betäubungsmittel versteckt werden sollte.\nAls Entgelt wurden ihm 10.000 US-Dollar versprochen.\n\nFür die Ausführung des Vorhabens erhielt er genaue\nAnweisungen. U.a. wurde ihm aufgegeben, beim Rückflug\n\ndie Reisetasche über Frankfurt am Main nach Toronto durchzuchecken. In Neu-Delhi händigte ihm sein Bruder, der an\nden Geschäften des Auftraggebers beteiligt war, das\nRauschgift aus. Danach hielt sich der Angeklagte noch\nweitere fünf Tage in dieser Stadt auf. Sodann flog er\n\nmit dem Bruder nach Frankfurt am Main, wo sie am\n\n31. Januar 1983 um 8.50 Uhr landeten. Während der Bruder\n\nFe\n\nin der alsbald nach New York weiterfliegenden Maschine\nblieb, stieg der Angeklagte aus, hielt sich aber im\nTransitbereich des Flughafens auf; die Maschine nach\nToronto sollte erst um 11.50 Uhr starten. Nach einiger\nZeit traf er die Mutter des Auftraggebers, mit der\nvereinbart war, daß sie in Toronto die Reisetasche\n\ndes Angeklagten übernehmen sollte. Gegen 10.30 Uhr\nwurde bei der Zollkontrolle das Haschisch entdeckt;\n\nes handelte sich um insgesamt 10,725 kg.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte\nhabe wegen der versprochenen hohen Entlohnung zwar ein\nunmittelbares eigenes Interesse an dem Kurierflug gehabt,\nnicht aber eine eigene Tatherrschaft; die Reise sei ohne\nsein Tun eingeteilt worden; für ihn habe weder die\nNotwendigkeit noch die Möglichkeit irgendwelcher eigener\nEntscheidungen bestanden; auch habe er keinen Willen\nzur Tatherrschaft gehabt.\n\nDiese Würdigung steht teilweise in Widerspruch zu\nden Tatfeststellungen. Wie bereits erwähnt wurde, befand\nsich das Haschisch während des Aufenthalts des Angeklagten\nin Neu-Delhi an mindestens fünf Tagen in seinem Alleinbesitz. Damit besaß er innerhalb dieser Zeit die Tatherrschaft. Hiervon abgesehen hat die Strafkamer verkannt,\ndaß die Tatherrschaft nur einer der Anhaltspunkte ist,\naus denen bei der wertenden Gesamtbetrachtung auf Mittäterschaft geschlossen werden kann (BGHSt 16, 12, 15;\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 527/81 - m.w.N.).\nWegen dieser Sachmängel muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nEines Eingehens auf das sonstige Revisionsvorbringen bedarf es danach nicht mehr.\n\nMösl Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-29/2-str-799-83","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-29/2-str-799-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.364652+00:00"},"card":{"id":"bgh/1984-02-29/2-str-799-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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