{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-02-29_2_StR_729_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-02-29","aktenzeichen":"2 StR 729/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_729/83 URTEIL\n\n20.284\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nVelija I ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren\nam 1961 in GB (Jugoslawien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 22. Juni 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung\nwegen einer mit dem Tötungsversuch an seiner früheren Freundin Liane HD tateinheitlich zusammentreffenden gefährlichen Körperverletzung, wobei er darauf hinweist, deren\nVerletzung sei notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung\ngewesen, so daß der Unwert der Tat durch die Verurteilung\nwegen des Tötungsdeliktes voll erfaßt sei. Der Angeklagte\nhat aber nicht nur Frau Hi, sondern auch deren Mutter,\ndie Zeugin Irene Bw. verletzt. Er stach \"nit seinem\nMesser in Tötungsabsicht wahllos auf Liane HB ein. Deren\nMutter warf sich über sie, um sie vor weiteren Stichen zu\nschützen, wobei sie selbst zwei Einstiche in den Arm erlitt\"\n(UA S. 4 unten/5 oben).\n\nDiese Feststellung trägt den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung. Daß die Urteilsgründe sich\nnicht dazu verhalten, welche Vorstellungen der Angeklagte\nim Hinblick auf mögliche Verletzungen der Zeugin Bm nach\nderen Dazwischentreten hatte, ist hier unschädlich. Direkter Vorsatz kann ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich zum\neinen aus der Aussage der Zeugin BB, sie habe den Eindruck gewonnen, \"der Angeklagte habe mit seinen Stichen\nlediglich auf ihre Tochter gezielt und sich dabei bemüht,\nsie - die Mutter - nicht zu verletzen\" (UA S. 7), zum anderen\n\naus der Tatsache, daß der Angeklagte Frau BD wiederholt zur Seite zerrte, \"um Liane Hgg im Brustbereich\nmit seinem Messer treffen zu können\" (UA S, 5). Dieser\nUmstand nötigt aber andererseits zu dem Schluß, der Angeklagte habe erkannt, daß Frau BB sich schützend\nüber ihre Tochter geworfen hatte. Gleichwohl stach er\nweiterhin in Richtung gegen beide Frauen ein. Wenn das\nLandgericht bei diesem Sachverhalt annahm, wie die Verurteilung wegen gefährlicher (und nicht wegen fahrlässiger) Körperverletzung zeigt, er habe jedenfalls mit\neiner Verletzung auch der Zeugin BD gerechnet und\ndies in Kauf genommen, mithin bedingt vorsätzlich gehandelt, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch sonst zum Schuldspruch keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nII. Dasselbe gilt für den Strafausspruch. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:\n\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, daß sie gehalten\nwar, die zur Verringerung des Strafrahmens gemäß 8§ 21,\n49 StGB herangezogenen Gesichtspunkte bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut zu beachten. Denn sie\nsetzte sich hier mit den Umständen, \"die zu einer Minderung der Verantwortlichkeit des Angeklagten geführt haben\"!\n(UA S. 11), auseinander. Sie vertrat dabei allerdings die\nAuffassung, diese Umstände seien nicht noch einmal zu\nberücksichtigen, \"weil ihnen durch die Milderung des Strafrahmens bereits in genügender Weise Rechnung getragen\n\nworden ist\" (UA S. 11). Diese Wertung hält sich aber\nim Rahmen des dem Tatrichter gegebenen Beurteilungsspielraumes und ist daher rechtsfehlerfrei.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-29/2-str-729-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-29/2-str-729-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.326612+00:00"}}